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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)

(insgesamt 21 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

17.06.2022

Aktualisiert

20.06.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/195524.05.2022

Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)

der Abgeordneten Heidi Reichinnek, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, Nicole Gohlke, Caren Lay, Cornelia Möhring, Żaklin Nastić, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In Deutschland wird alle zweieinhalb Tage eine Frau durch ihren Partner oder Expartner ermordet und jede Stunde werden im Durchschnitt 13 Frauen Opfer von Gewalt in ihrer Partnerschaft. Das sind die Zahlen, welche die jährlich erscheinende kriminalistische Auswertung von Partnerschaftsgewalt für das Jahr 2020 ergab (BKA – Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Partnerschaftsgewalt – Kriminalstatistische Auswertung – Berichtsjahr 2020). Das Dunkelfeld dürfte dabei noch wesentlich höher sein und die Zahlen, die sich auf Gewalttaten gegen Frauen außerhalb ihrer Beziehung beziehen, sind dabei nicht inbegriffen, denn aktuelle Zahlen zum Dunkelfeld, zu digitaler Gewalt oder auch zu Tötungsdelikten gegen Frauen außerhalb von Beziehungen gibt es nicht.

In Deutschland ist Gewalt an Frauen ein großes Problem und ein wesentlicher Faktor bei der Verhinderung der Gleichstellung der Geschlechter.

Besorgniserregend ist, dass nach den neuesten Zahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik die Gewalt an Frauen in Deutschland erheblich zunimmt, zumindest im Bereich der häuslichen Gewalt. So wurden der Statistik nach 146 655 (2019: 139 833; +4,9 Prozent) Personen erfasst, die Opfer von Gewalt in Partnerschaften wurden, davon waren 119 164 weiblich. 80,5 Prozent der Partnerschaftsdelikte richten sich gegen Frauen, deren Anzahl im Vergleich zu den Vorjahren erneut zugenommen hat (2016: 108 956; 2017: 113 96588; 2018: 114 393; 2019: 114 903; https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/partnerschaftsgewalt_node.html).

Obwohl die rechtlich bindende Istanbul-Konvention (IK), das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ bereits seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft ist, ist bisher noch viel zu wenig zu ihrer Umsetzung geschehen: Mit dem völkerrechtlichen Vertrag sollen verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt gegen Frauen und gegen häusliche Gewalt geschaffen werden (https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl217s1026.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl217s1026.pdf%27%5D__1532419788062).

Das Übereinkommen wurde von den Vertragsstaaten in dem Bewusstsein getroffen, dass Frauen und Mädchen „häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten ,Ehre‘ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind“ und dass diese Gewalt einer der „entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden“ (vgl. https://rm.coe.int/1680462535, S. 4).

Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention ist Deutschland dazu verpflichtet, umfassende Daten zu Gewalt an Frauen zu erheben und das Gewaltschutzsystem umfassend auszubauen. Zudem erfordert die Umsetzung der Konvention von der Bundesregierung nicht nur zahlreiche Verbesserungen für den Schutz und die Unterstützung von Menschen, die von Gewalt betroffen sind, sondern auch das Schaffen einer umfassenden Struktur für die Umsetzung der Konvention. Dazu gehören die Einrichtung von Koordinierungs- und Monitoring-Stellen, das Erstellen von Aktionsplänen, die Evaluierung von Maßnahmen und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Welche Gesamtstrategie ist für die Umsetzung der Hauptregelungsbereiche der Istanbul-Konvention (Strukturentwicklung, Prävention, Schutz und Unterstützung, materielles Straf- und Zivilrecht, Verfahrensrecht und Schutz-Maßnahmen, Asyl und Migration) geplant (vgl. Artikel 7 IK)?

2

Für wann plant die Bundesregierung einen Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention?

a) Wann wird dieser veröffentlicht, und wie hoch sind die hierfür bereitgestellten finanziellen Mittel (vgl. Artikel 7 und 8 IK)?

b) Welche konkreten Ziele wird der Aktionsplan umfassen?

c) Mit welchen konkreten Maßnahmen und Formaten wird die Zivilgesellschaft in die Erstellung des Aktionsplans einbezogen?

3

Wie ist der derzeitige Stand bezüglich der Einrichtung einer Koordinierungsstelle der Istanbul-Konvention (vgl. Artikel 9 bis 11 IK)?

a) Wo wird diese angesiedelt sein?

b) Welche personellen und finanziellen Ressourcen plant die Bundesregierung hierfür ein?

c) Wann wird sie etabliert?

4

Durch welche konkreten Maßnahmen wird gewährleistet, dass im Haushalt ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um eine langfristige und nachhaltige Umsetzung der Istanbul-Konvention sowie eine flächendeckende Finanzierung eines spezialisierten Hilfesystems zu garantieren (vgl. Artikel 7, 8, 22 und 23 IK)?

a) Welche konkreten Ergebnisse hat hierbei der Runde Tisch gegen Gewalt an Frauen ergeben, der am 18. September 2018 seine Arbeit aufgenommen hat und zum Ziel hat, die finanzielle Absicherung und Weiterentwicklung der Hilfeinfrastruktur für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder voranzubringen?

b) Wie werden die Ergebnisse des Runden Tisches im Arbeitsprozess bezüglich der Unterfinanzierung des spezialisierten Hilfesystems miteinbezogen?

5

Mit welchen weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention die Zivilgesellschaft miteinzubeziehen, und welche Rolle spielt dabei das Bündnis Istanbul-Konvention (vgl. Artikel 9 IK)?

6

Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass Fälle von sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere gegen Frauen mit Behinderung und geflüchtete Frauen, bei der Polizei und Justiz von speziell geschulten Expertinnen und Experten bearbeitet werden (vgl. Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 IK)? Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geforderten Aus- und Fortbildungen von den zuständigen Ländern geleistet werden, insbesondere im Hinblick auf die Untersuchungen von Dr. Martin Modlinger, der zusammen mit „Frag den Staat“ herausgefunden hat, dass zahlreiche Gerichte keine entsprechenden Fortbildungen anbieten (vgl. https://fragdenstaat.de/projekt/aktivitaeten-zur-istanbul-konvention/)?

7

Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um zu erreichen, dass alle Opfer von Gewalt vor weiteren Gewalttaten geschützt werden, ohne Personengruppen, wie z. B. geflüchtete Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, Frauen mit Behinderungen etc., auszuschließen (vgl. Artikel 18 Absatz 1 IK; bitte eine detaillierte Auflistung und Kategorisierung der Maßnahmen angeben)?

8

Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um insbesondere Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen, und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene ältere Frauen in das bestehende Hilfesystem integriert werden (vgl. Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 IK)?

9

Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um insbesondere Mädchen entsprechend der Istanbul-Konvention besser vor Gewalt zu schützen (vgl. Artikel 3 Buchstabe f IK)?

10

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit denen wohnungs- und obdachlose Frauen vor Gewalt geschützt werden, und wie gewährleistet sie, dass gewaltbetroffene wohnungs- und obdachlose Frauen in das bestehende Hilfesystem integriert werden? Welche konkreten Maßnahmen plant sie u. a. in der Versorgungsstruktur (vgl. Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 IK)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Maßnahmen, mit denen wohnungs- und obdachlose Frauen insbesondere in Zeiten des „Lockdowns“ während der COVID-19-Pandemie vor geschlechtsspezifischer Gewalt geschützt wurden?

11

Welche spezifischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Frauen ohne Papiere mit und ohne Fluchthintergrund vor Gewalt zu schützen (vgl. Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 60 IK)?

12

Welche gesundheitliche Versorgungslücke erkennt die Bundesregierung speziell bei Frauen, die von Gewalt betroffen sind, und welche Maßnahmen unternimmt sie, um die Versorgung durch das bestehende Gesundheitssystem zu verbessern (vgl. Artikel 20 IK)?

13

Wie beabsichtigt die Bundesregierung sicherzustellen, dass spezialisierte Hilfsdienste flächendeckend bereitgestellt und angemessen finanziert werden und dass gewährleistet ist, dass diese auch bei digitalen Gewalttaten professionell beraten können (vgl. Artikel 22 IK)?

14

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung – in Anbetracht der Tatsache, dass Deutschland mit einer Platzquote von rund 1 : 12 000 die Empfehlungen des Europarats hinsichtlich der Bereitstellung von leicht zugänglichen Schutzunterkünften weit verfehlt –, um sicherzustellen, dass für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder ausreichend Plätze in Frauenhäusern zur Verfügung stehen (vgl. Artikel 23 IK)?

15

Welchen weiteren Handlungsbedarf erkennt die Bundesregierung angesichts des Ausmaßes von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen, ein flächendeckendes Hilfs- und Unterstützungssystem für die Betroffenen zu schaffen, sei es in Einrichtungen oder im familiären Umfeld, und was plant sie konkret, um diesen Handlungsbedarf zu decken (vgl. Artikel 22 und Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 4 IK; bitte detailliert auflisten)?

a) Wie werden dabei die Ergebnisse der durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegebenen und im November 2021 veröffentlichten Studie „Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen – Bestandsaufnahmen und Empfehlungen“ im weiteren Handlungsprozess berücksichtigt?

b) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um Sterilisationen auf der Basis unzureichender Aufklärung und unwirksamer Einwilligung entgegenzuwirken und insbesondere die menschenrechtsorientierte Aus- und Fortbildung der involvierten Fachkräfte und Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen (vgl. Artikel 39 IK)?

16

Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass alle erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Formen von Gewalt miterlebt haben, gebührend berücksichtigt werden (vgl. Artikel 26 IK)?

a) Wie definiert die Bundesregierung die Rechte und Bedürfnisse von Kindern, die Zeuginnen und Zeugen (Mitbetroffene, Selbstbetroffene) von häuslicher Gewalt sind?

b) Welche Maßnahmen werden ergriffen, um diese Bedürfnisse und Rechte von Kindern rechtssicher umzusetzen?

17

Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass Gewalt gegen Frauen bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht in Bezug auf Kinder ausreichend berücksichtigt werden (vgl. Artikel 31 Absatz 1 IK)?

18

Durch welche konkreten Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, dass Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, nicht erneut Opfer von Gewalt werden, wenn die Täter das Besuchs- und Sorgerecht für die Kinder wahrnehmen (vgl. Artikel 31 Absatz 2 IK)?

19

Gibt es Bemühungen der Bundesregierung, auf die Rechtsprechung dahin gehend einzuwirken, dass bei Tötungsdelikten an Frauen durch den ehemaligen Partner der Artikel 46 Buchstabe a des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt berücksichtigt wird und somit bei der Strafzumessung das Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer als strafschärfender Grund berücksichtig wird und nicht als strafmildernd oder plant sie, falls dies nicht sichergestellt ist, hierfür gegebenenfalls eine gesetzgeberische Intervention (vgl. Artikel 46 IK)?

20

Wie viele Ermittlungsverfahren zu sexualisierter und/oder häuslicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen wurden in den Jahren 2019 bis 2021 nach Kenntnis der Bundesregierung aufgenommen, wie viele wurden eingestellt, und wie hoch ist jeweils der Anteil von aufgenommenen und eingestellten Ermittlungsverfahren, die Frauen und Mädchen mit Behinderungen betreffen (vgl. Artikel 49 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 IK; bitte für die genannten Jahre einzeln aufschlüsseln)?

21

Plant die Bundesregierung, das Recht auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung auf alle Betroffenen von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt auszuweiten (vgl. Artikel 55 Absatz 2 IK)?

22

Wie ist die zeitliche Planung zur Streichung der Vorbehalte zu Artikel 59 Absatz 2 und 3 IK (vgl. Artikel 59 IK)?

23

Wie setzt die Bundesregierung die von der Istanbul-Konvention vorgesehenen präventiven Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt um, um geflüchtete Frauen vor Gewalt zu schützen (vgl. Artikel 60 IK)?

Berlin, den 19. Mai 2022

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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