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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Anlegerschutz für Bausparkassenkundinnen und Bausparkassenkunden

<span>Befassung der BaFin mit einseitiger Kündigung von Verträgen durch Bausparunternehmen bei Erreichen der Vertragssumme, Kundenwerbung für Bausparverträge als Geldanlage mit hoher Rendite bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, d. h. öffentliche Förderung auch ohne Einsatz für wohnungswirtschaftliche Zwecke, Vertrauensschutz der Anleger</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

14.12.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/736128. 11. 2007

Anlegerschutz für Bausparkassenkundinnen und Bausparkassenkunden

der Abgeordneten Gerhard Schick, Nicole Maisch, Britta Haßelmann, Kerstin Andreae, Alexander Bonde, Ulrike Höfken, Irmingard Schewe-Gerigk und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Jüngsten Medienberichten ist zu entnehmen, dass die BHW Bausparkasse AG (Der Baufinanzierer der Postbank) ihre Verträge mit ihren Kundinnen und Kunden einseitig auflöst. Es handelt sich hierbei um einige Tausend Verträge von Bausparerinnen und Bausparern mit hohen Ansparzinsen (Basiszins plus Zinsbonus). Der Zinsbonus, der zu dieser attraktiven Verzinsung führt, wird allerdings nur dann und im Nachhinein gezahlt, wenn ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen und der Vertrag letztlich aufgelöst wird. Darüber hinaus werden auch die Abschlussprovisionen erstattet, wenn auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Solche Verträge wurden nicht nur in den 1990er Jahren vermittelt und abgeschlossen und erreichen bei Verzicht auf das Bauspardarlehen eine Verzinsung von bis zu fünf Prozent. Diese Verträge wurden damit beworben, dass sie eine lohnende Geldanlage seien und eben nicht nur für Baufinanzierung genutzt werden können. Andere Bausparkassen wie z. B. die Quelle Bausparkasse haben vergleichbare Produkte angeboten und versuchen nun ebenfalls, über mündliche Aufforderungen das weitere Sparen einzustellen und über einseitige Kündigungserklärungen sich ihrer Pflichten zu entledigen. Als besonderer Grund und Rechtfertigung für die außerordentliche Kündigung wird die angeblich unvorhersehbare Zinsentwicklung angeführt sowie darauf verwiesen, dass das Ziel der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nicht oder nur vermindert erreicht werden könne, wenn der Vertrag bereits vollständig oder teilweise angespart ist. In den Vertragsbedingungen sind allerdings derartige Kündigungsklauseln nicht enthalten. Aktuell werden immer noch Bausparverträge angeboten, die mit einer guten Guthabenverzinsung werben, auch wenn der Kunde gegebenenfalls keine Immobilie finanzieren möchte.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereits mit der einseitigen Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparunternehmen befasst, und wenn ja, welche Maßnahmen hat sie ergriffen?

2

Hält die Bundesregierung es für hinnehmbar, dass Bausparkassen Kundinnen und Kunden zu einer allgemeinen Geldanlage anwerben, die eine besonders hohe Rendite verspricht, wenn das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird, obwohl Bausparverträge bisher deshalb öffentlich gefördert werden, damit sie für wohnungswirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhalten der Bausparkassen im Hinblick auf das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in teilweise staatlich geförderte Bausparprodukte?

4

Wie beurteilt die Bundesregierung den Verweis der Bausparkassen bei einseitiger Kündigung auf die Präambel der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, und wie ist sie rechtstechnisch einzustufen?

5

Sind der Bundesregierung und der BaFin weitere Sachverhalte von Bausparkassen bekannt, dass einseitige Kündigungen vorgenommen werden oder Kundinnen und Kunden Alternativprodukte angeboten werden, um die Bausparerinnen und Bausparer aus den Verträgen mit hoher Zinsbindung herauszubekommen?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung diese Sachverhalte?

Berlin, den 28. November 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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