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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Sozialrechtliche Schlechterstellung von Flüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

<span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;">Anzahl der Leistungsempfänger gem. Asylbewerberleistungsgesetz zur Zeit des Inkrafttretens des sog. Richtlinienumsetzungsgesetzes, Anzahl der Leistungsempfänger gem. §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz, von Rückstufung unter Sozialhilfeniveau Betroffene, Maßnahmen, Umsetzung der Änderung des § 2 AslybLG durch die Bundesländer, Entwicklung der Lebenshaltungskosten seit Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes 1993, Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG im Vergleich zur Sozialhilfe, mögliche rechtliche Planungen zur Anpassung der Beträge</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

14.12.2007

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/736528. 11. 2007

Sozialrechtliche Schlechterstellung von Flüchtlingen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Markus Kurth, Volker Beck (Köln), Kerstin Andreae, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Brigitte Pothmer, Silke Stokar von Neuforn, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Asylbewerber, Geduldete, Ausreisepflichtige und Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten keine regulären Sozialleistungen, sondern lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Beträge für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind seit 1993 nicht angepasst worden und liegen – sofern sie überhaupt bar statt in Form von Sachleistungen gewährt werden – inzwischen um ca. 35 Prozent unter dem Niveau der Sozialhilfe. Im Gegensatz zum Regelsatz der Sozialhilfe von 347 Euro pro Monat für Alleinstehende sind nach § 3 AsylbLG höchstens 224,97 Euro vorgesehen (360 DM bzw. 184,07 Euro für den „Haushaltsvorstand“ plus 80 DM bzw. 40,90 Euro Taschengeld).

Vor dem Hintergrund zurückgegangener Flüchtlingszahlen ist auch die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten Jahren gesunken. Nach Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge empfingen 1995 noch 488 974 Personen Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 2005 waren es nur noch 211 122. Im gleichen Zeitraum haben sich die Ausgaben im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes mehr als halbiert.

Leistungen, die denen der Sozialhilfe entsprechen, erhielten Flüchtlinge erst nach Ablauf von drei Jahren des Bezugs von Leistungen, die unterhalb dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums liegen. Dieser Zeitraum wurde mit der am 28. August 2007 in Kraft getretenen Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes auf vier Jahre verlängert. § 2 Abs. 1 AsylbLG lautet nunmehr: „Abweichend von den §§ 3 bis 7 ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“ Da keine Übergangsregelung im Gesetz vorgesehen ist, wird diese Formulierung in der Verwaltungspraxis offenbar so verstanden, dass auch Personen, die bereits Anspruch auf Leistungen analog zur Sozialhilfe hatten, wieder auf die reduzierten Leistungen zurückgesetzt werden sollen. So schreibt das Landesverwaltungsamt Thüringen am 1. November 2007 in einem Rundschreiben an die Sozialämter: „Diese Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG ist entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes auszulegen, das heißt, erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit SGB XII analog kommen erst dann in Betracht, wenn Grundleistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von 48 Monaten bezogen wurden. Der Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG ist nicht in die Berechnung der 48 Monate einzubeziehen. Diese Auffassung wird auch vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertreten.“

Eine andere Auffassung vertreten zumindest die Bundesländer Brandenburg, Sachsen und Hessen in Hinweisen zur Anwendung der Gesetzesänderung an die zuständigen Behörden. So hält es das Brandenburgische Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie in einem Schreiben an die Landkreise und kreisfreien Städte vom 27. August 2007 „rechtlich für geboten, nicht nur die Dauer des vorherigen Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG, sondern des Leistungsbezugs überhaupt zugrunde zu legen“. Die Bundesländer, die von einer Rückstufung von Personen absehen, die bereits der Sozialhilfe entsprechende Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, stützen sich auf obergerichtliche Rechtsprechung, nach der es bei der Berechnung der 48 Monate auf den ausschließlichen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht ankomme (Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. März 2007 – L 7 AY 14/06 ER und L 7 B 90/07 AY, im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2006 und vom 26. März 2007). Das Hessische Sozialministerium hat die Gebietskörperschaften angehalten, sich bis zu einer anderen Entscheidung des Bundessozialgerichts an die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts zu halten.

Einem gegenteiligen Urteil des Baden-Württembergischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2007 (L 7 A Y 2806/06), wird insbesondere in einem Schreiben des Sächsischen Ministeriums des Innern vom 17. September 2007 widersprochen. Gegenüber einer wortlautgemäßen Anwendung des Gesetzes werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht, zudem wäre eine solche Anwendung „in den Übergangsfällen […] mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.“

In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 467f.) wird zwar davon ausgegangen, dass bei Empfängerinnen und Empfängern des Asylbewerberleistungsgesetzes „grundsätzlich kein sozialer Integrationsbedarf vorhanden ist“, es wird aber andererseits ausgeführt: „Nach Einschätzung des Gesetzgebers kann auch im Hinblick auf die Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entsteht, die es gebietet, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere Integration gerichtet sind.“ Anders als der reine Gesetzeswortlaut stellt die Begründung auf die Aufenthaltsdauer ab und nicht auf die Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Nach einer am Wortlaut orientierten Anwendung des Gesetzes müsste eine Rückstufung unter das Sozialhilfeniveau auch dann stattfinden, wenn der Aufenthalt bereits weit über vier Jahre andauert und seit Jahren der Sozialhilfe entsprechende Leistungen bezogen wurden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Personen erhielten zur Zeit des Inkrafttretens des sog. Richtlinienumsetzungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz?

2

Wie viele der unter 1 Genannten erhielten Leistungen

a) gemäß § 3 AsylbLG;

b) gemäß § 2 AsylbLG?

3

Wie viele der unter 2b genannten Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG haben weniger als 48 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und sind daher von einer Rückstufung unter das Niveau der Sozialhilfe bedroht?

4

Wie viele Kinder befinden sich jeweils unter den unter 1 bis 3 genannten Fällen?

5

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Umsetzung der Änderung des § 2 AsylbLG in den Bundesländern?

In welchen Bundesländern finden Rückstufungen von bisherigen Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach § 2 AsylbLG statt, in welchen nicht?

6

Teilt die Bundesregierung die vom Thüringischen Landesverwaltungsamt am 1. November 2007 in einem Rundschreiben vertretene Auffassung, dass der Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht in die Berechnung der 48 Monate einzubeziehen ist?

Wenn ja, was gedenkt sie zu tun, um zu vermeiden, dass bisherige Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach § 2 AsylbLG unter das Niveau der Sozialhilfe zurückgestuft werden?

7

Teilt die Bundesregierung die u. a. vom Brandenburgischen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie in einem Rundschreiben vom 27. August 2007 unter Verweis auf einen Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 21. März 2007 vertretene Auffassung, dass auch der Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG in die Berechnung der 48 Monate einzubeziehen ist?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, ist sie bereit, mit handlungsleitenden Erlassen gegenüber den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass zumindest bis zu einer ggf. anderen Entscheidung des Bundessozialgerichts keine Rückstufungen von bisherigen Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen nach § 2 AsylbLG unter das Niveau der Sozialhilfe erfolgen?

8

Um wie viel Prozentpunkte sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten gestiegen, seit das AsylbLG 1993 eingeführt wurde?

9

Wie groß war der Abstand zwischen Leistungen nach § 3 AsylbLG einerseits und den Regelsätzen der Sozialhilfe andererseits im Jahr 1993, wie groß ist der Unterschied heute?

10

Welche Planungen gibt es in der Bundesregierung hinsichtlich einer Anpassung der Beträge im AsylbLG

a) per Rechtsverordnung gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG,

b) per Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes?

Berlin, den 28. November 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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