Ermittlung des Existenzminimums im Dritten und Vierten Existenzminimumbericht der Bundesregierung (Bundestagsdrucksachen 14/1926, 14/7765)
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung das sächliche Existenzminimum volljähriger Kinder in verfassungsgemäß gebotener Höhe von der Einkommensteuer befreit, wenn deren Regelsätze und einmaligen Leistungen im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden und im Einkommensteuerrecht neben dem Kinderfreibetrag keine weiteren Regelungen enthalten sind, die eine weitergehende Berücksichtigung des sächlichen Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder ermöglichen?
2. Wie hoch ist der Anteil der volljährigen Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht,
- an der Gesamtzahl der Kinder bis zum Alter von 27 Jahren,
- an der Gesamtzahl der Kinder vom 19. bis zum 27. Lebensjahr und
- an der Gesamtzahl der Kinder im 19., 20. und 21. Lebensjahr?
3. Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass – angesichts der im Vierten Existenzminimumbericht für das Jahr 1999 angesetzten qm-Mieten von 5,97 Euro (Wohnungen bis 40 qm) und 4,55 Euro (Wohnungen von 40 bis 60 qm) und somit einer Erhöhung von 3,97 % bzw. 4,08 % gegenüber der im Dritten Existenzminimumbericht für 1998 angesetzten qm-Mieten – die im Dritten Existenzminimumbericht angenommene durchschnittliche Erhöhung von 2 % für den Zeitraum von 1999 bis 2001 realitätsgerecht ist?
4. Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, die im Vierten Existenzminimumbericht angesetzten qm-Mieten für Wohnungen bis 40 qm Wohnfläche und für Wohnungen von 40 bis 60 qm für die Jahre 2000 und 2001 statt – wie im Dritten Existenzminimumbericht – mit durchschnittlich 2 % nur mit 1,5 % fortzuschreiben?
5. Wie hoch waren im Jahr 2000 im früheren Bundesgebiet die qm-Mieten für die im Vierten Existenzminimumbericht erfassten Wohnungen bis unter 40 qm und von 40 bis 60 qm?
6. Wie hoch war 1999 und 2000 im früheren Bundesgebiet die durchschnittliche monatliche Miete/Belastung pro qm für Wohnungen von Miet-, Lastenzuschuss- sowie pauschalierten Wohngeldempfängerhaushalten mit einer Wohnfläche bis unter 40 qm und von 40 bis unter 60 qm (Angaben bitte für Miet-, Lastenzuschuss- und pauschalierte Wohngeldempfängerhaushalte getrennt und für alle Haushalte insgesamt)?
7. Wie entwickelte sich 2001 gegenüber 2000 der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, gegliedert nach den Verwendungszwecken (Classification of individual consumption by purpose – Verbraucherpreisindex/COICOP-VPI):
- – Strom, Gas und andere Brennstoffe (Nr. 045 COICOP-VPI),
- – Strom (Nr. 0451 COICOP-VPI),
- – Gas (Nr. 0452 COICOP-VPI),
- – flüssige Brennstoffe (leichtes Heizöl, Nr. 0453 COICOP-VPI),
- – feste Brennstoffe (Nr. 0454 COICOP-VPI),
- – Zentralheizung, Fernwärme u. a. (Nr. 0455 COICOP-VPI)?
8. Wie entwickelte sich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Nr. 045 des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte 2001 (COICOP-VPI), wenn bei der Berechnung des Indexes die Preisentwicklung für Strom unberücksichtigt bleibt?
9. Inwieweit ist es realistisch, angesichts der Steigerung der Heizkosten in den Jahren 1999 bis 2001 (siehe Beantwortung der oben stehenden Fragen 7 und 8 sowie Bundestagsdrucksache 14/7060, Antwort auf die Frage 4) im Vierten Existenzminimumbericht für diesen Zeitraum von einer jahresdurchschnittlichen Steigerung von nur 6 % auszugehen?
10. Wie hoch sind in 2001 gemäß dem Berechnungsverfahren des Vierten Existenzminimumberichts die für 2001 anzusetzenden Heizkosten, wenn die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998
- – mit einer jahresdurchschnittlichen Steigerung von 6 %,
- – gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI und
- – gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI – ohne Strom (siehe Antwort auf Frage 8) fortgeschrieben werden?
11. Wie hoch ist das sächliche Existenzminimum von Kindern in 2001, wenn
- – bei der Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Regelsatzes eines Kindes auch die Sozialhilfe-Regelsätze der Kinder vom 19. bis 21. Lebensjahr berücksichtigt werden,
- – die für das Jahr 1999 angesetzten qm-Mieten von 4,55 Euro für Wohnungen von 40 bis 60 qm – wie im Dritten Existenzminimumbericht – mit einer jährlichen Mietsteigerung von 2 % fortgeschrieben werden bzw. für das Jahr 1999 von der Miete/Belastung aller Haushalte, die Wohngeld erhalten (siehe Antwort auf Frage 6) ausgegangen wird und
- – die Angaben lt. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 für Heizkosten gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI – mit und ohne Strom – fortgeschrieben werden?
Berlin, den 13. Februar 2002
Dr. Barbara Höll
Roland Claus und Fraktion
Fragen11
Inwieweit wird nach Auffassung der Bundesregierung das sächliche Existenzminimum volljähriger Kinder in verfassungsgemäß gebotener Höhe von der Einkommensteuer befreit, wenn deren Regelsätze und einmaligen Leistungen im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden und im Einkommensteuerrecht neben dem Kinderfreibetrag keine weiteren Regelungen enthalten sind, die eine weitergehende Berücksichtigung des sächlichen Unterhaltsbedarfs volljähriger Kinder ermöglichen?
Wie hoch ist der Anteil der volljährigen Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld besteht, an der Gesamtzahl der Kinder bis zum Alter von 27 Jahren, an der Gesamtzahl der Kinder vom 19. bis zum 27. Lebensjahr und an der Gesamtzahl der Kinder im 19., 20. und 21. Lebensjahr?
Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass – angesichts der im Vierten Existenzminimumbericht für das Jahr 1999 angesetzten qm-Mieten von 5,97 Euro (Wohnungen bis 40 qm) und 4,55 Euro (Wohnungen von 40 bis 60 qm) und somit einer Erhöhung von 3,97 % bzw. 4,08 % gegenüber der im Dritten Existenzminimumbericht für 1998 angesetzten qm-Mieten – die im Dritten Existenzminimumbericht angenommene durchschnittliche Erhöhung von 2 % für den Zeitraum von 1999 bis 2001 realitätsgerecht ist?
Welche Gründe haben die Bundesregierung veranlasst, die im Vierten Existenzminimumbericht angesetzten qm-Mieten für Wohnungen bis 40 qm Wohnfläche und für Wohnungen von 40 bis 60 qm für die Jahre 2000 und 2001 statt – wie im Dritten Existenzminimumbericht – mit durchschnittlich 2 % nur mit 1,5 % fortzuschreiben?
Wie hoch waren im Jahr 2000 im früheren Bundesgebiet die qm-Mieten für die im Vierten Existenzminimumbericht erfassten Wohnungen bis unter 40 qm und von 40 bis 60 qm?
Wie hoch war 1999 und 2000 im früheren Bundesgebiet die durchschnittliche monatliche Miete/Belastung pro qm für Wohnungen von Miet-, Lastenzuschuss- sowie pauschalierten Wohngeldempfängerhaushalten mit einer Wohnfläche bis unter 40 qm und von 40 bis unter 60 qm (Angaben bitte für Miet-, Lastenzuschuss- und pauschalierte Wohngeldempfängerhaushalte getrennt und für alle Haushalte insgesamt)?
Wie entwickelte sich 2001 gegenüber 2000 der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte, gegliedert nach den Verwendungszwecken (Classification of individual consumption by purpose – Verbraucherpreisindex/COICOP-VPI): Strom, Gas und andere Brennstoffe (Nr. 045 COICOP-VPI), Strom (Nr. 0451 COICOP-VPI), Gas (Nr. 0452 COICOP-VPI), flüssige Brennstoffe (leichtes Heizöl, Nr. 0453 COICOP-VPI), feste Brennstoffe (Nr. 0454 COICOP-VPI), Zentralheizung, Fernwärme u. a. (Nr. 0455 COICOP-VPI)?
Wie entwickelte sich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Nr. 045 des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte 2001 (COICOP-VPI), wenn bei der Berechnung des Indexes die Preisentwicklung für Strom unberücksichtigt bleibt?
Inwieweit ist es realistisch, angesichts der Steigerung der Heizkosten in den Jahren 1999 bis 2001 (siehe Beantwortung der oben stehenden Fragen 7 und 8 sowie Bundestagsdrucksache 14/7060, Antwort auf die Frage 4) im Vierten Existenzminimumbericht für diesen Zeitraum von einer jahresdurchschnittlichen Steigerung von nur 6 % auszugehen?
Wie hoch sind in 2001 gemäß dem Berechnungsverfahren des Vierten Existenzminimumberichts die für 2001 anzusetzenden Heizkosten, wenn die Werte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 mit einer jahresdurchschnittlichen Steigerung von 6 %, gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI und gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI – ohne Strom (siehe Antwort auf Frage 8) fortgeschrieben werden?
Wie hoch ist das sächliche Existenzminimum von Kindern in 2001, wenn bei der Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Regelsatzes eines Kindes auch die Sozialhilfe-Regelsätze der Kinder vom 19. bis 21. Lebensjahr berücksichtigt werden, die für das Jahr 1999 angesetzten qm-Mieten von 4,55 Euro für Wohnungen von 40 bis 60 qm – wie im Dritten Existenzminimumbericht – mit einer jährlichen Mietsteigerung von 2 % fortgeschrieben werden bzw. für das Jahr 1999 von der Miete/Belastung aller Haushalte, die Wohngeld erhalten (siehe Antwort auf Frage 6) ausgegangen wird und die Angaben lt. Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 für Heizkosten gemäß dem Verbraucherpreisindex Nr. 045 COICOP-VPI – mit und ohne Strom – fortgeschrieben werden?