Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes an den neuen europäischen Rechtsrahmen für den öffentlichen Personennahverkehr
der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 16/6544 konstatiert, dass Anpassungsbedarf vor allem beim Personenbeförderungsgesetz (PBefG) durch die Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (PSO-VO) bestehe.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Verleiht nach Auffassung der Bundesregierung die Linienverkehrsgenehmigung nach PBefG ein ausschließliches Recht i. S. v. Artikel 2f PSO-VO, und wie begründet die Bundesregierung diesen Standpunkt?
Können Linienverkehrsgenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten der PSO-VO Ende 2009 außerhalb eines transparenten und diskriminierungsfreien Genehmigungsverfahren – beispielsweise in Teilen Baden-Württembergs, in denen das Auslaufen der Linienverkehrsgenehmigung bislang nicht publiziert wird – erteilt wurden, weiterhin ihre Gültigkeit behalten?
Inwieweit hält die Bundesregierung Linienverkehrsgenehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß dem derzeitigen § 13 PBefG nach Wirksamwerden der PSO-VO Ende 2009 mit denselben Rechtswirkungen wie heute für erforderlich?
Inwieweit hält die Bundesregierung nach Wirksamwerden der PSO-VO eine Unterscheidung in eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre noch für erforderlich, und wenn ja, sollen eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge Vorrang vor gemeinwirtschaftlichen haben?
Wie steht die Bundesregierung zur Aufrechterhaltung des Altunternehmerprivilegs im PBefG?
Inwieweit muss nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2007, das einem Busbetrieb die Linienverkehrsgenehmigung entzog, weil sich dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten erstreckte, das PBefG angepasst werden?
Wie steht die Bundesregierung zur Aufhebung der so genannten Geringste-Kosten-Verordnung nach Wirksamwerden der PSO-VO?
Vertritt die Bundesregierung die Meinung, dass die Vergaberegeln der PSO-VO und deren Schwellenwerte (1 bzw. 2 Mio. Euro) nicht einschlägig sind, sofern der nach der PSO-VO obligatorische Dienstleistungsauftrag einen Auftrag im Sinne des Kartellvergaberechts darstellt?
Inwieweit muss nach Auffassung der Bundesregierung dort, wo eine zuständige Behörde keine ÖPNV-Bedienung (ÖPNV – öffentlicher Personennahverkehr) auf Grundlage der PSO-VO initiiert, Wettbewerb um Linienverkehrsgenehmigungen möglich bleiben?
Wie steht die Bundesregierung zu einer Verlängerung der Linienverkehrsgenehmigungsdauer auf zehn Jahre?
Welche Kriterien muss der nach der PSO-VO obligatorische Dienstleistungsauftrag nach Ansicht der Bundesregierung hinsichtlich der Finanzierung der Verkehrsleistung über die Voraussetzungen in Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 2004/18/EG hinaus erfüllen, um als Dienstleistungskonzession bewertet zu werden und gemäß den Vergabebestimmungen der PSO-VO?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung die Grundsätze für die Berechnung des Ausgleichs nach § 45a PBefG und § 148 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) anzupassen, um eine Überkompensation auszuschließen?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Voraussetzungen für Dienstleistungskonzession dann gegeben, wenn – abzüglich der gesetzlichen Erstattungs- und Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG und § 148 SGB IX – die weitere aus öffentlichen Mitteln gestellte Kofinanzierung mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten der Verkehrsbedienung abdeckt?
Inwieweit hält die Bundesregierung eine Stärkung der ÖPNV- Aufgabenträger bei der Genehmigung von Linienverkehren für erforderlich, da Genehmigungsbehörden derzeit noch gegen den Willen von Aufgabenträgern Linienverkehre genehmigen können?
Inwieweit plant die Bundesregierung die Rechtswirkung von Nahverkehrsplänen zu ändern?