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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Einführung der Fahrzeug-Halterhaftung für den Verwarngeldbereich

<span>Planungen des Bundesverkehrsministeriums, Ermittlungsverfahren z.B. bei Geschwindigkeitsübertretungen: eingestellte Verfahren, Verwendung eines Fahrtenbuches, Reduzierung des Aufwandes durch eine Halterhaftung; alternativ Einführung einer Bußgeldbelegung oder einer Verfahrenskostenübernahme des Halters bei Aussageverweigerung sowie einer Auskunftspflicht betr. den Fahrer </span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

19.12.2007

Aktualisiert

10.04.2024

Deutscher BundestagDrucksache 16/741804. 12. 2007

Einführung der Fahrzeug-Halterhaftung für den Verwarngeldbereich

der Abgeordneten Dr. Anton Hofreiter, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Bettina Herlitzius, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nicht nur der 43. Verkehrsgerichtstag empfahl die Einführung der Fahrzeughalterhaftung (kurz Halterhaftung) für Verkehrsdelikte, die im Verwarngeldbereich liegen, sondern auch die Gewerkschaft der Polizei und die Polizei.

Polizeibeamte, die für die Ermittlung des Fahrers, der z. B. bei einer Geschwindigkeitsübertretung erfasst wurde, eingesetzt werden, können nicht gleichzeitig verstärkt den fließenden Verkehr kontrollieren, um das Entdeckungsrisiko zu erhöhen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Fahrer und Halter nicht identisch sind und der Halter vorgibt nicht zu wissen, wer der Fahrer war. Der Halter braucht den Namen des Fahrers nicht zu nennen. Der Ermittlungs- und Verwaltungsaufwand für die Polizei ist dann sehr hoch und blockiert die wichtigen Kontrollaufgaben im fließenden Verkehr. Hinzu kommt, dass zu vermuten ist, dass zu viele dieser Verfahren aufgrund fehlender Ermittlungsangaben eingestellt werden, was das Gerechtigkeitsgefühl nicht gerade stärken würde.

Halterhaftungsgegner verweisen auf das Fahrtenbuch, das dem Halter zur Eintragung der Fahrer auferlegt werden kann. Der Verwaltungsaufwand hierfür ist ebenfalls sehr hoch. Das Fahrtenbuch geht an der Lebenswirklichkeit vorbei, weil es kaum kontrollierbar ist, ob sich alle Fahrer eingetragen haben. Das gilt erst recht, wenn sich das Fahrtenbuch nicht im Fahrzeug befindet.

Das Problem des Aussageverweigerungsrechts bei verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen – z. B. Halter (Vater) und Fahrer (Sohn) – ließe sich durch einen Abgleich mit den Daten des Einwohnermeldeamtes schnell klären. Das heißt, bezieht sich ein Vater auf das Aussageverweigerungsrecht, könnten die Strafverfolgungsbehörden mit relativ geringem Zeitaufwand selber ans Ziel kommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Ist es richtig, dass das Bundesinnenministerium an Lösungen arbeitet, wie die Halterhaftung in Deutschland umgesetzt werden könnte?

Wenn ja, um welche Lösungsansätze handelt es sich, und wann sollen diese zu einem Gesetz werden?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung die im Einführungstext zu dieser Kleinen Anfrage geschilderte Situation?

Werden die Ermittlungsverfahren, die im Bereich des Verwarngeldbereiches liegen, so oft aufgrund fehlender Angaben des Fahrzeughalters eingestellt, dass man von einem Massenphänomen sprechen kann, welches allgemein das Gerechtigkeitsgefühl stört?

Und reicht die Anzahl dieser Fälle aus, um einen Sondertatbestand zu begründen, der ein Handeln in Richtung einer Einführung der Halterhaftung und somit einer Erweiterung des § 25a StVG (Straßenverkehrsgesetz) notwendig macht?

Wenn nicht, wie hoch ist die Anzahl dieser Fälle?

3

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Polizei sowie der Gewerkschaft der Polizei, dass durch die Einführung der Fahrzeughalterhaftung im Verwarngeldbereich der Ermittlungsaufwand reduziert würde und die dadurch frei gewordene Arbeitszeit für dringend notwendige Kontrollaufgaben im fließenden Verkehr sinnvoll eingesetzt werden könnte und gleichzeitig die Verstöße im Verwarngeldbereich geahndet werden könnten?

Wenn ja, warum wurde die Fahrzeughalterhaftung in einer für Deutschland verfassungverträglichen Weise bis heute nicht eingeführt?

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verwendung des Fahrtenbuches (§ 31a StVG) in der Praxis des Polizeialltages, und wie hoch schätzt die Bundesregierung den Verwaltungsaufwand für die Strafverfolgungsbehörde ein, die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen und dann die Eintragungen in einem Fahrtenbuch zu überprüfen?

4

Wenn es bei der alten Regelung bleibt, sollte dann nicht wenigstens ein Teil der für die zusätzliche Ermittlungsarbeit entstehenden Kosten dem Fahrzeughalter übertragen werden, wenn er den Fahrer nicht kennt?

Könnten durch diese Regelung die Verstöße des Fahrers eher geahndet werden, da der Fahrzeughalter durch diese Maßnahme – mit Ausnahme des Auskunftsverweigerungsrechts – eher bereit ist den Fahrer zu nennen?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung eine Regelung, bei der der Fahrzeughalter zumindest das Buß- bzw. Verwarngeld bis zu einer definierten Höhe übernehmen muss, wenn das Vergehen des Fahrers, den er nicht nennen will und bei dem er nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen kann, im Bereich des Verwarngeldes liegt und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde für solche Fälle ein Ermessensspielraum bezüglich der Einstellung des Verfahrens eingeräumt wird?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag für den Verwarnungsgeldbereich einen eigenen Bußgeldtatbestand zu schaffen, der den Fahrzeughalter dazu verpflichtet, jederzeit in der Lage zu sein, Auskunft darüber erteilen zu können, wer sein Fahrzeug wann gefahren hat?

Könnten die Polizeibehörden dann in Abhängigkeit von der Schwere des Vergehens und im Rahmen eines ihnen zugewiesenen Ermessens entscheiden, ob sie ein Vergehen eines Fahrers nach Zahlung des Bußgeldes durch den Fahrzeughalter einstellen?

Berlin, den 4. Dezember 2007

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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