Steuerliche Behandlung Alleinerziehender durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (Bundestagsdrucksachen 14/6411, 14/6452) wird der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende bis zum Jahr 2005 in 3 Stufen abgebaut. Gemäß Gesetz kann der Haushaltsfreibetrag ab dem 1. Januar 2002 nur noch von Alleinstehenden abgezogen werden, die bereits im Veranlagungsjahr 2001 die Voraussetzung für den Haushaltsfreibetrag erfüllten. So genannte Neufälle – Alleinerziehende mit Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden – sollen dadurch von der Inanspruchnahme des Haushaltsfreibetrages ausgenommen werden, da diese keinen Bestandsschutz geltend machen könnten.
Von dem Ausschluss vom Haushaltsfreibetrag sind jedoch zahlreiche Alleinerziehende betroffen, in deren Wohnung bereits im Jahr 2001 ein Kind gemeldet war bzw. Alleinerziehende mit vor dem 31. Dezember 2001 geborenen Kindern. Aufgrund der Formulierung im § 32 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft dies Alleinerziehende, die im Jahr 2001 geschieden wurden oder deren Ehepartner bzw. Ehepartnerin ab dem Jahr 2000 verstorben sind. Der Abzug wird ebenfalls ausgeschlossen, wenn vor dem 31. Dezember 2001 geborene Kinder ab dem 1. Januar 2002 beim anderem Elternteil gemeldet sind.
Die betroffenen Alleinerziehenden werden damit wie Alleinstehende ohne Kinder veranlagt und zahlen wesentlich höhere Steuern als andere Alleinerziehende sowie als Ehepaare mit Kindern. Da dadurch gleichartige Lebensverhältnisse unterschiedlich hoch besteuert werden, ist diese Regelung – insbesondere im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Schutz der Familien – verfassungsrechtlich bedenklich. Damit sind weitere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht vorprogrammiert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Ist der Bundesregierung bekannt, dass im Jahr 2001 geschiedene sowie ab dem Jahr 2000 verwitwete allein erziehende Eltern seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr den Haushaltsfreibetrag in Abzug bringen können?
Ist die in Frage 1 beschriebene Wirkung eine beabsichtigte Folge der Änderung des § 32 Abs. 7 EStG im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung (Antwort bitte mit Begründung)?
Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung eine entsprechende Änderung des § 32 Abs. 7 EStG? Wenn nein, warum nicht?
Wenn Frage 2 mit „Ja“ beantwortet wird, ist die Bundesregierung der Ansicht, dass für die betroffenen Steuerpflichtigen der Bestandsschutz gewahrt bleibt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Haushaltsfreibetrag als Kompensation zum Ehegattensplitting eingeführt wurde?
Welche Position bezieht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass Alleinerziehende, die in 2001 geschieden wurden, die ab 2000 verwitwet sind sowie Alleinerziehende, deren Kind/Kinder ab 1. Januar 2002 den Wohnsitz in ihre Wohnung verlegt haben, ab 2002 wie Alleinstehende nach der Grundtabelle und damit deutlich höher als andere Alleinerziehende besteuert werden?
Welche Position bezieht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass Alleinerziehende, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren wurden, ab 2002 wie Alleinstehende nach der Grundtabelle und damit deutlich höher als andere Alleinerziehende besteuert werden?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es sich bei der Besteuerung der in den Fragen 5 und 6 genannten Fälle um einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie des besonderen Schutzes der Familie handelt (Antwort bitte mit Begründung)?
Wird die Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode dem Deutschen Bundestag einen Gesetzentwurf vorlegen, wonach der Vorteil aus dem Ehegattensplitting begrenzt, eine „Grundsicherung“ für Kinder eingeführt und die Kosten für die Kinderbetreuung vom ersten Euro an steuerlich anerkannt werden?