Profiling von Arbeitslosengeld-II-Empfängern und -Empfängerinnen
der Abgeordneten Kornelia Möller, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, Sabine Zimmermann, Katja Kipping, Inge Höger-Neuling und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Rahmen des Fachkonzepts „Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement im SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit wurde ein so genanntes Profiling eingeführt, in dessen Rahmen sowohl persönliche als auch umfeldbezogene Daten der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhoben werden. Dadurch soll eine Chancen- und Risikoeinschätzung für den Einzelnen vorgenommen werden.
Die Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 26. November 2004 besagt: „Dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geht zwingend ein systematisches und abgesichertes Profiling voraus.“
Weiter wird in der Handlungsempfehlung ausgeführt, worin die Unterschiede zwischen einem Profiling nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dem Profiling nach dem SGB II bestehen:
- Zur Standortbestimmung des Profiling gehören einerseits Merkmale des persönlichen Profils wie Fähigkeiten und Qualifikationen sowie Engagement und Motivation, andererseits auch objektivierbare Kontextfaktoren wie Hemmnisse und Spezifische Arbeitsmarktbedingungen.
- Im Unterschied zum Profiling im SGB III sind jedoch nicht nur die entsprechenden Merkmale des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (eHb) zu erheben, sondern auch die Merkmale, die sich aus der Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft (BDG) als integrationshemmend herausarbeiten lassen.
Profiling nach dem SGB II verfolgt somit folgende Ziele:
- Alle für die Vermittlung relevanten Merkmale des eHb und der Bedarfsgemeinschaft werden zu Beginn der Hilfebedürftigkeit festgestellt, den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes gegenübergestellt und fließen in eine individuelle mit dem eHb besprochene Chancen- und Risikoprognose ein.
- Die getroffenen Feststellungen sind Grundlage für die Wahl einer geeigneten Vermittlungsstrategie, die den Informations-, Beratungs- und Betreuungsbedarf der Kunden berücksichtigt. Hier sind nach entsprechender Pilotierung gegebenenfalls auch für den SGB-II-Kundenkreis die entsprechenden Handlungsprogramme zu berücksichtigen.
Dies umfasst einen sehr weit reichenden Begriff des Profiling. Zur Sicherstellung der Persönlichkeitsrechte der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ergeben sich einige grundsätzliche Fragen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt das in der oben beschriebenen Handlungsempfehlung dargestellte Profiling für Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und -Empfänger, und sieht die Bundesregierung den Datenschutz als gewährleistet an?
Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgen Fragen zum Haushaltskontext bzw. zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (also zu anderen Personen)? Inwiefern sind Angaben zu solchen Fragen verpflichtend?
Wer genau führt das Profiling durch? Wer nimmt die Auswertung des Profiling vor?
In wie vielen Arbeitsgemeinschaften wird das Profiling durchgeführt? Ist die Durchführung des Profiling für die Arbeitsgemeinschaften freiwillig?
In wie vielen Arbeitsgemeinschaften wird das Profiling im Auftrag der Arbeitsgemeinschaften von Dritten durchgeführt? Auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht die Vergabe an Dritte? Wie wird in diesen Fällen der Vergabe an Dritte die Kontrolle über die Inhalte und die Durchführung des Profiling und somit der Schutz der Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen und -Empfänger gewährleistet?
Von wem und an welche „Kunden“ bzw. „Kundengruppen“ werden die Profilingbögen in den Arbeitsgemeinschaften ausgegeben, und wann im Vermittlungsprozess passiert dies?
Wie viele Arbeitsgemeinschaften verwenden den von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebenen Musterbogen und wie viele Arbeitsgemeinschaften verwenden einen eigenen? Wenn eigene Profilingbögen verwendet werden, worin bestehen im Einzelnen die Abweichungen zum Musterbogen der Bundesagentur für Arbeit?
Sind die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet, auf Fragen im Rahmen des Profiling zu antworten?
Wenn die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet sind, auf Fragen im Rahmen des Profiling zu antworten, welche Angaben sind verpflichtend und welche sind freiwillig (bitte kategorisieren)?
Wenn die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet sind, auf Fragen im Rahmen des Profiling zu antworten, welche Möglichkeiten haben sie, Auskünfte zu verweigern?
Wenn die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet sind, auf Fragen im Rahmen des Profiling zu antworten, welche Sanktionen haben sie zu erwarten, wenn sie Auskünfte verweigern?
Wenn die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen verpflichtet sind, auf Fragen im Rahmen des Profiling zu antworten, gibt es Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen?
Inwiefern sind Fragen nach Werten/Idealen, Spannungen/Konflikten, Zustand der Wohnung, Nachbarschaft/Umfeld, Beziehungen außerhalb der Familie, Freizeitgestaltung, Wohnverweildauer, Freunden, Identität/Selbstbild/Selbstkonzepten, Auffälligkeiten in der Kindheit, Lebensbilanz/Veränderungswunsch sowie nach Bindungen verpflichtend (bitte einzeln erläutern)?
Wenn auch freiwillige Angaben Bestandteil des Profiling sind, woher wissen die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, welche Angaben freiwillig und welche verpflichtend sind? Ist diesbezüglich eine Rechtsbelehrung vorgeschrieben? Wenn nicht, bitte begründen, warum nicht? Wenn ja, wie wird deren Einhaltung überprüft?
Inwiefern sind die Beschäftigten der Arbeitsagenturen bzw. der Arbeitsgemeinschaften für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Profiling geschult? Inwiefern sind sie zur Erstellung von Psychogrammen qualifiziert? Welche Kriterien werden einer ausreichenden Qualifikation zur Durchführung des Profiling zugrunde gelegt? Sind diese Kriterien bundeseinheitlich oder setzen die Arbeitsagenturen bzw. die Arbeitsgemeinschaften eigene fest?
Wer speichert wo, zu welchem Zweck und wie lange die im Profiling erhobenen Daten?
Wer hat Zugang zu diesen Daten? Werden Zugriffe auf diese Daten protokolliert? Wenn nein, warum nicht?
Verfügt die erhebende und speichernde Stelle über einen Datenschutzbeauftragten?