Aufnahme der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) in die Liste terroristischer Personen und Organisationen der Europäischen Union
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Fraktion der PDS
Vorbemerkung
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 „Über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus“, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 28. Dezember 2001, hat die EU eine Liste von ihr als „terroristisch“ eingestufter Personen und Organisationen beschlossen. Durch Beschluss des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung dieser Verordnung, veröffentlicht am 3. Mai 2002 im Amtsblatt der EU, hat der Rat der EU diese Liste um eine Vielzahl weiterer Personen und Organisationen ergänzt, darunter die PKK.
Die Verordnung der EU soll Behörden und Banken insbesondere verpflichten, „alle Gelder“ und andere Vermögenswerte von auf der Liste der EU genannten Personen oder Vereinigungen einzufrieren. Dass aus dieser Einstufung auch weitere Maßnahmen gegen die genannten Personen und/oder Organisationen folgen sollen, versteht sich von selbst.
Welche Personen und/oder Organisationen angeblich „terroristisch“ sind, definiert der Rat der EU dabei durch einen logischen Zirkelschluss: „Terroristisch“ sind laut Artikel 2 der Verordnung vom 27. Dezember 2001 Personen und/oder Organisationen, „die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen“. Damit werden von Menschenrechtsorganisationen erhobene Bedenken über eine angemessene Definition von „Terrorismus“ und über die Abgrenzung von „Terrorismus“ auf der einen und berechtigter politischer Opposition auf der anderen Seite schlicht ignoriert.
Ähnlich lakonisch lautet die Begründung dieser Verordnung: „Diese Verordnung ist eine auf Gemeinschaftsebene erforderliche Maßnahme, die die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen terroristische Organisationen in der Europäischen Union und in Drittländern ergänzt“ (unter Punkt 6 der Eingangs-Erwägungen der Verordnung).
Die am 2. Mai 2002 beschlossene Erweiterung der Liste „terroristischer“ Personen und/oder Organisationen wird ähnlich lakonisch begründet: „Es ist wünschenswert, eine aktualisierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die die genannte Verordnung Anwendung findet, anzunehmen.“
Warum die im Folgenden genannten Personen und/oder Organisationen „terroristisch“ sind und aus welchen Rechtsgründen so weitreichende Maßnahmen wie die Beschlagnahme allen Vermögens erlaubt sein sollen, wird ebenso wenig begründet wie schon in der Verordnung vom 27. Dezember 2001. Wo sich betroffene Personen und/oder Organisationen gegen die Aufnahme in diese Liste und daraus folgende Beschlagnahmungen und andere Verwaltungsakte beschweren können, welche Rechtsmittel oder parlamentarische Schritte gegen die Aufnahme in diese Liste möglich sind – all das wird mit keinem Wort erklärt.
In der türkischen Presse wurde die Aufnahme der PKK in die neue Liste der EU als großer Erfolg im Kampf gegen den kurdischen „Terror“ bewertet. Alle Hardliner in Ankara, die auf kurdische Forderungen seit Jahren nur mit Verboten, Militär und Repression reagieren, fühlen sich durch diese Maßnahme der EU bestätigt.
Auf kurdischer Seite dagegen hat die Entscheidung der EU große Besorgnis und Empörung ausgelöst. Dort überwiegt der Eindruck, die EU passe sich der menschenrechtsverletzenden Politik von Regierung und Militärs in der Türkei im Umgang mit der kurdischen Frage an und habe alle Bemühungen um eine politische und demokratische Lösung der kurdischen Frage aufgegeben.
Dieser Eindruck wird bestärkt durch die Tatsache, dass bisher kein einziges deutsches Gericht die PKK jemals insgesamt als „terroristisch“ bezeichnet hat. Nicht einmal die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe, die viele Jahre beim Thema PKK zu extrem repressiven Mitteln bereit war, hat diese insgesamt als „terroristisch“ eingestuft. Im Gegenteil: Die Bundesanwaltschaft hat schon vor längerer Zeit alle Ermittlungen gegen eine „terroristische Vereinigung“ in der PKK eingestellt. Seit den kurdischen Protesten nach der Entführung Abdullah Öcalans in die Türkei Anfang 1999 hat keine deutsche Behörde der PKK „terroristische“ Taten vorgeworfen, geschweige denn ein Gericht solche Vorwürfe bewiesen. Die PKK selbst hatte schon vor der Entführung Abdullah Öcalans ihren Guerillakampf in der Türkei beendet und sich danach auch förmlich durch Beschlüsse ihrer Parteitage von dieser Form des Kampfes losgesagt.
Kurdischen Einrichtungen wie dem Fernsehsender Medya-TV droht nun möglicherweise die Schließung, kurdischen Vereinen eine neue Welle der Repression. Politische Information über kurdische Anliegen kann nun mit Hilfe des § 129b Strafgesetzbuch (StGB) als „Werbung für eine terroristische Vereinigung“ verfolgt werden. Kurdischen Oppositionellen droht die Abschiebung als „Terroristen“ in die Türkei. Menschenrechte und Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes werden wieder einmal machtpolitischen Interessen der europäischen Mächte untergeordnet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie begründet die Bundesregierung ihre Zustimmung zur Aufnahme der PKK in die von der EU geführte Liste „terroristischer“ Personen und/oder Organisationen?
Welche Feststellungen deutscher Gerichte über die PKK oder Beschlüsse des deutschen Parlaments rechtfertigen nach Ansicht der Bundesregierung die Aufnahme der PKK in diese Liste?
Welche terroristischen Taten der PKK und/oder der PKK zuzurechnenden Organisationen und/oder Personen in den letzten drei Jahren machen es nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, die PKK in diese Liste aufzunehmen (bitte die jeweiligen Taten und die gerichtlichen Feststellungen zur Zuordnung dieser Taten zur PKK in den letzten drei Jahren einzeln aufführen)?
Wer hat die Aufnahme der PKK in diese Liste vorgeschlagen, wer hat diesen Vorschlag auf welche Weise geprüft?
Hat die türkische Regierung bei der EU und /oder bei der Bundesregierung förmlich oder auf indirektem Wege die Aufnahme der PKK in diese Liste verlangt?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wie will die Bundesregierung den Eindruck entkräften, die Aufnahme der PKK in die Liste der EU sei ein Sieg der Militärs und der Regierung in Ankara über die kurdische Opposition in ihrem Land und ein schwerer Rückschlag für alle kurdischen Bemühungen um eine politische und demokratische Lösung der kurdischen Frage in der Türkei?
Welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich gegen eine solche, mit weitreichenden Eingriffen in ihre Grundrechte verbundene Einstufung ihrer Person und/oder Organisation im Vorfeld oder im Nachhinein zu wehren?
Wo sind diese Beschwerde- und Interventionsmöglichkeiten für Betroffene veröffentlicht?
Welche direkten und indirekten Folgen hat die Aufnahme der PKK in diese Liste
a) für die PKK selbst, ihre Funktionäre und alle ihre Mitglieder,
b) für die vielen kurdischen Personen in der EU, die sich in den letzten Monaten im Rahmen der Kampagne „Ich bin PKK“ öffentlich als Mitglied und/oder Sympathisant der PKK erklärt haben,
c) für Presseberichte über die Arbeit der PKK und ihre Beschlüsse,
d) für kurdische Flüchtlinge, die wegen Verfolgung in der Türkei unter Berufung auf ihre vermeintliche Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK Asyl suchen,
e) für offizielle Auslieferungsforderungen der Türkei gegen hier lebende Migrantinnen/Migranten und Flüchtlinge wegen angeblicher Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK,
f) für der PKK in türkischen Publikationen und/oder in Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder zugerechnete Organisationen und Einrichtungen, darunter
– den Fernsehsender Medya-TV,
– die Tageszeitung Özgür Politika und andere kurdische Presseorgane und -verlage,
– den Kurdischen Nationalkongress (KNK) und
– andere kurdische Institutionen und Einrichtungen in Europa (bitte für jede der genannten Institutionen und Einrichtungen gesondert beantworten)?
Welche Rechtsfolgen hat die Aufnahme von Personen und/oder Organisationen in diese Liste der EU in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf eine nach dem neuen § 129b StGB mögliche Strafverfolgung?
Welche Folgen hat nach Ansicht der Bundesregierung die auf dem 8. Parteikongress der PKK beschlossene Einstellung der Arbeit der PKK und ihre damit verbundene Umwandlung von einer in Programm und Statut auf den bewaffneten Kampf zur Verfolgung ihrer Ziele festgelegten Partei in einen „Kongress für Freiheit und Demokratie in Kurdistan“ (KADEK), der ausdrücklich nur noch mit zivilen, d. h. nichtmilitärischen Mitteln für seine Ziele kämpfen soll?
Wenn die Beschlüsse der EU zur PKK nicht automatisch für den neuen KADEK gelten, gilt diese Nichtübertragbarkeit auch für das bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltende „PKK-Verbot“?