BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

DNS-Abstammungsgutachten im Rahmen von aufenthaltsrechtlichen Identitätsfeststellungen

<span>DNS-Abstammungsgutachten durch Ausländerbehörden zur Prüfung der Elternschaft von Flüchtlingen, Interpretation der &bdquo;Pflichten zur Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung&ldquo; gem. Aufenthaltsgesetz, Höhe der Kosten der Gutachten, Träger der Kosten, Rechtsgrundlage für Zugriff auf persönliche Informationen wie das Erbgut, Rechtsgrundlage für DNS-Abstammungsgutachten in Frankreich, Rechtslage in Fällen ohne Blutsverwandtschaft (wie Adoption), Nachweiserbringung für nicht biologisch begründete Verwandtschaft, Anzahl der DNS-Abstammungsgutachten im Rahmen der Familienzusammenführung, Gutachten zur Bestimmung des Herkunftslandes</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.01.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/763419. 12. 2007

DNS-Abstammungsgutachten im Rahmen von aufenthaltsrechtlichen Identitätsfeststellungen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Wie die „Frankfurter Rundschau“ am 22. Oktober 2007 unter der Überschrift „Ohne Gentest keine Einreise“ berichtete, bestehen zahlreiche Ausländerbehörden in Deutschland bei nachziehenden Familienangehörigen von in Deutschland anerkannten Flüchtlingen auf einen Gennachweis für die Blutsverwandtschaft. Diese Anforderung gilt mitunter auch in solchen Konstellationen, in denen beispielsweise die ausländische Ehefrau eines Deutschen für ihr Kind ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt. Für einen solchen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht über das eigene Erbgut gibt es keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, stattdessen wird auf die allgemeinen ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten verwiesen. Die Freiwilligkeit einer solchen aufgrund der Umstände faktisch erzwungenen Mitwirkung an DNS-Abstammungsgutachten liegt im Auge des Betrachters.

In einem weiteren Artikel in der „Frankfurter Rundschau“ vom 12. November 2007 wird das quantitative Ausmaß solcher Tests angedeutet. Berichtet wird von 450 bis 550 DNS-Abstammungsgutachten jährlich im Rahmen von Familienzusammenführungen alleine durch drei Labors in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen. 68 Gutachter für Abstammungstests zählt die Seite des Bundesverbandes für Abstammungsgutachten (www.vaterschaftstest.de) auf, die für solche Untersuchungen in Frage kommen. Im zitierten Artikel in der „Frankfurter Rundschau“ ist von Tausenden solcher Tests jährlich die Rede. Dies bezieht sich nur auf die in Deutschland durchgeführten Tests, hinzu kommen noch jene in den Herkunftsstaaten zuziehender Familienmitglieder.

Beiträge der Mitarbeiter von Ausländerbehörden und Botschaften auf Foren wie http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1191883507/22 deuten darauf hin, dass dort davon ausgegangen wird, dass bei so genannten Problemstaaten 90 Prozent aller Urkunden sowieso gefälscht oder „auf Zuruf“ entstanden seien. Der Avatar Ernas, nach eigenen Angaben Botschaftsmitarbeiter, schrieb dort, dass DNS-Abstammungsgutachten „im Visumverfahren übrigens alltäglich“ seien.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Sind der Bundesregierung Weisungen an Ausländerbehörden oder entsprechende Praktiken der Ausländerbehörden bekannt, DNS-Abstammungsgutachten zur Prüfung der Elternschaft von Flüchtlingen im Rahmen des Familiennachzugs generell oder wenn erforderliche Unterlagen fehlen vorzunehmen?

a) Wenn ja, in welchen Bundesländern sind entsprechende Weisungen bekannt?

b) Ist im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) über diese Thematik beraten worden, wenn ja, wann, in welchem Arbeitskreis/welcher Arbeitsgemeinschaft, und was war ggf. die Position der Vertreter der Bundesregierung?

2

Interpretiert die Bundesregierung die sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden Pflichten zur Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung dahingehend, dass davon auch die Mitwirkung bei oder Vorlage von DNS-Abstammungsgutachten umfasst sind (bitte begründen)?

3

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten solcher DNS-Abstammungsgutachten im In- bzw. Ausland (vor allem in solchen Ländern, in denen keine amtlichen Dokumente legalisiert werden)?

4

Wer trägt die Kosten für ein DNS-Abstammungsgutachten

a) im Falle von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten, die ihre Familie nach Deutschland holen wollen;

b) im Falle von Sozialhilfeempfängern mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner und/oder deren Kinder nach Deutschland holen wollen;

c) im Falle von Sozialhilfeempfängern ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die ihre Ehepartnerin/ihren Ehepartner und/oder deren Kinder nach Deutschland holen wollen?

d) In welcher Konstellation könnten nach Auffassung der Bundesregierung deutsche Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme von DNS-Abstammungsgutachten verpflichtet sein, weil nur so die Betroffenen ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen bzw. ihr Grundrecht auf familiäres Zusammenleben verwirklichen können?

e) Falls die Bundesregierung keine Kostenübernahmepflicht deutscher Sozialhilfeträger sieht, wie verträgt sich dies mit der Rechtsprechung, wonach es eine solche Verpflichtung z. B. hinsichtlich der Passbeschaffungskosten geben kann, wenn dies erforderlich ist, um den aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten nachkommen zu können?

5

Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass für den Zugriff auf eine persönliche und grundrechtlich geschützte Information wie das Erbgut einer Person zumindest eine entsprechende Rechtsgrundlage gegeben sein müsste, und strebt sie eine solche an?

6

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die jüngst geschaffene Rechtsgrundlage für DNS-Abstammungsgutachten bei Familienzusammenführungen in Frankreich?

a) Wie steht sie insbesondere zu der Regelung, dass Gentests nur zur Überprüfung der Verwandtschaft zur Mutter eingesetzt werden sollen, da Väter häufiger nicht die biologischen Väter sind, und strebt sie ebenfalls eine solche gesetzliche Regelung an (wenn nein, warum nicht)?

b) Wie steht sie insbesondere zu der Regelung, dass Gentests von Gerichten autorisiert werden müssen, und strebt sie ebenfalls eine solche gesetzliche Regelung an (wenn nein, warum nicht)?

c) Wie steht sie insbesondere zu der Regelung, dass die Kosten solcher Gentests selbst im Falle eines negativen Ergebnisses vom französischen Staat übernommen werden sollen, und strebt sie ebenfalls eine solche gesetzliche Regelung an (wenn nein, warum nicht)?

7

Inwieweit berücksichtigt die geltende Rechts- und Erlasslage, dass sich Verwandtschaftsverhältnisse nicht zwingend aus der Blutsverwandtschaft ergeben, etwa im Falle von Adoptionen, bei sozialen Elternschaftsverhältnissen oder in Kulturen, in denen die biologische Vaterschaft für die soziale Vaterschaft generell keine Rolle spielt?

a) Wie sollen solche nicht biologisch begründeten Verwandtschaftsverhältnisse von Betroffenen nachgewiesen werden, die aus solchen Ländern kommen, in denen Familienstands-, Identitäts- und Herkunftsnachweise usw. generell nicht anerkannt und/oder legalisiert werden?

b) Warum genügen Eidesstattliche Versicherungen oder schriftliche Vaterschaftserklärungen in Visaverfahren nicht?

8

In welchen Auslandsvertretungen werden die beigebrachten Dokumente wie Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen etc. generell oder in der überwiegenden Zahl der abzuwägenden Einzelfälle nicht legalisiert, und Staatsangehörige welcher Länder sind davon betroffen?

9

Kann von der Bundesregierung festgestellt werden, in wie vielen Fällen in Visumverfahren in diesen Auslandsvertretungen im Rahmen der Familienzusammenführung seit dem 1. Januar 2002 DNS-Abstammungsgutachten beigebracht wurden, da diese Teil der Visumakten werden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7120)?

Wenn ja, bitte diese Zahlen nach Auslandsvertretungen und Jahren auflisten.

Wenn nein, welche Schätzungen hinsichtlich eines prozentualen Anteils machen Angestellte in diesen Auslandsvertretungen vor Ort?

10

Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren DNS-Untersuchungen auch zur Bestimmung der regionalen Herkunft von solchen ausländischen Staatsangehörigen, die keine Passpapiere vorlegen konnten und deren Angaben zum Herkunftsland in Zweifel gezogen wurden, und wenn ja, wann, und was waren die näheren Umstände solcher Untersuchungen?

Berlin, den 29. November 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen