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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Integrationsverhindernder Umgang mit Kindersoldaten im deutschen Asylsystem

<span>Gründe für Asylverfahrensfähigkeit von Kindersoldaten statt Behandlung nach Kinderschutzgesetzgebung und Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit, erforderliche psychologische Betreuung angesichts der eingeschränkten medizinischen Versorgung, Kritik an der fehlenden Umsetzung der sog. Aufnahmerichtlinie bei besonders schutzbedürftigen Asylsuchenden, Gründe für die Anerkennung von Kindersoldaten als politisch Verfolgte, Rechtsgrundlage für die Anerkennung; Rekrutierung 17jähriger für die Bundeswehr als Widerspruch zum Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention; Maßnahmen zum Schutz von vor dem Einsatz als Soldaten fliehenden Kindern</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

08.01.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/763319. 12. 2007

Integrationsverhindernder Umgang mit Kindersoldaten im deutschen Asylsystem

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Obwohl internationale Abkommen den Einsatz von minderjährigen Soldaten verbieten, werden weltweit über 250 000 Kinder und Jugendliche als Soldaten und Soldatinnen eingesetzt, bis zu 40 Prozent sind Mädchen. Die meisten Kindersoldaten gibt es auf dem afrikanischen Kontinent, aber auch in Asien, im Nahen Osten und in Bürgerkriegen in Lateinamerika werden Kinder als Soldaten und Soldatinnen missbraucht. Viele dienen bereits mit acht oder neun Jahren in Milizen, aber auch in regulären Truppen, und werden häufig zu entsetzlichen Grausamkeiten gezwungen (http://www.unicef.de/index.php?id=4827). Nach einer aktuellen Studie von Kinderpsychiaterinnen und -psychiatern der Ambulanz für Flüchtlingskinder, ein Projekt der Stiftung Children for Tomorrow und der Universitätsklinik Hamburg Eppendorf mit Unterstützung u. a. von UNICEF in Uganda und der Demokratischen Republik Kongo, litten über ein Drittel der untersuchten ehemaligen Kindersoldaten unter schweren posttraumatischen Belastungsstörungen.

Trotzdem haben ehemalige Kindersoldaten im deutschen Asylverfahren kaum eine Chance. Die Gruppe der 16- und 17-jährigen unbegleiteten Minderjährigen steht vor ganz besonderen Problemen. Die Bundesrepublik Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention nur mit einem Vorbehalt ratifiziert, so dass bei jungen Flüchtlingen das Asyl- und Ausländerrecht Vorrang hat vor dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und anderen Gesetzen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Konkret bedeutet dies, dass diese Jugendlichen asylverfahrensfähig sind. Aufgrund dieser Regelung werden sie wie Erwachsene behandelt. Von der Bestellung eines Vormundes wird oft abgesehen. Viele Jugendämter fühlen sich nicht zuständig. Der Aufenthaltsstatus ist in den meisten Fällen eine Duldung. Dieser Status ist durch große Unsicherheit gekennzeichnet und mit sehr vielen Restriktionen versehen. Die Integration der Kinder und Jugendlichen wird damit verhindert. Schulbildung ist lediglich eingeschränkt möglich, Berufsausbildung und Erwerbsarbeit sind häufig unmöglich. Die Kinder und Jugendlichen fühlen sich von der gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen und speziell die Residenzpflicht empfinden sie als Freiheitsentzug. Die Unsicherheit des Aufenthaltsstatus und die damit verbundene ständige Abschiebedrohung behindern die soziale und psychische Stabilisierung der Kinder und Jugendlichen und wirken einem erfolgreichen Therapieverlauf häufig entgegen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ehemalige Kindersoldaten trotz häufig vorliegender Traumatisierungen und Sprachschwierigkeiten (allein) in der Lage sind, ein Asylverfahren zu bestreiten?

2

Inwieweit wird der besonderen Situation und psychischen Konstitution von ehemaligen Kindersoldaten im Asylverfahren, in der Betreuung, Unterbringung und (medizinischen) Versorgung der Kinder Rechnung getragen?

3

Erhalten die Kinder in jedem Fall die erforderliche psychologische Betreuung/Behandlung bzw. wie ist diese angesichts der Einschränkung der medizinischen Versorgung von Asylsuchenden nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes – AsylbLG – (Behandlung nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen) bzw. § 6 AsylbLG (sonstige erforderliche Behandlung lediglich als Kann-Leistung)?

4

Wie verhält sich die Bundesregierung zu der in dem Bericht der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 26. November 2007 zum Ausdruck kommenden Kritik, Deutschland habe die so genannte Aufnahmerichtlinie (2003/9/EG vom 26. November 2007) insbesondere in Bezug auf besonders schutzbedürftige Asylsuchende (wie z. B. Kindersoldaten) ungenügend umgesetzt?

5

Unter welchen Umständen werden Kindersoldaten nach dem deutschen Asylrecht, in der Rechtsprechung bzw. in der Prüfpraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (bitte jeweils getrennt beantworten) als politisch Verfolgte, als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt (bitte ebenfalls nach Anerkennungsgrundlage differenzieren)?

6

Sieht die Bundesrepublik Deutschland einen Widerspruch zum Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, das 2004 vom Deutschen Bundestag ratifiziert wurde, wenn einerseits der Einsatz von Minderjährigen als Soldaten und Soldatinnen in afrikanischen, asiatischen und südamerikanischen Ländern kritisiert wird, andererseits aber bereits 17-Jährige für die Bundeswehr rekrutiert werden können?

7

Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung zum Schutz von Kindern, die als Flüchtlinge vor der Rekrutierung und dem Einsatz als Soldaten nach Deutschland fliehen, im Rahmen der von ihr auf der Ministerkonferenz „Befreit Kinder vom Krieg“ in Paris am 5. und 6. Februar 2007 eingegangenen Verpflichtungen – die so genannten Pariser Prinzipien – unternommen?

Berlin, den 17. Dezember 2007

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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