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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Persönlichkeitsrechte im Unterhaltsvorschußgesetz (G-SIG: 13013179)

Mitwirkungspflicht der ledigen Mutter bei der Vaterschaftsfeststellung, Schutz der Intimsphäre, Entzug von Leistungen gem. UVG, Auswirkungen des neuen Beistandschaftsgesetzes

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

17.04.1998

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/1035531.03.98

Persönlichkeitsrechte im Unterhaltsvorschußgesetz

der Abgeordneten Christel Hanewinckel, Margot von Renesse, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Marliese Dobberthien, Elke Ferner, Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Angelika Graf (Rosenheim), Klaus Hagemann, Ingrid Holzhüter, Barbara Imhof, Siegrun Klemmer, Christine Kurzhals, Christa Lörcher, Dorle Marx, Ursula Mogg, Dr. Edith Niehuis, Marlene Rupprecht, Ulla Schmidt (Aachen), Lisa Seuster, Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Dr. Peter Struck, Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Verena Wohlleben, Hanna Wolf (München), Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Nach § 1 Abs. 3 Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Elternteil, bei dem das anspruchsberechtigte Kind lebt, sich weigert, Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Kindesmutter wird verpflichtet, ihren Einzelfall betreffende besondere und unerträgliche Auswirkungen nachvollziehbar zu machen, die die Auskunftserteilung über den Vater des Kindes als unzumutbar erscheinen lassen können.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster (FamRZ 1994, 1213/1214) darf die Frage der Zumutbarkeit nicht von der Mutter selbst entschieden werden, sondern muß einer behördlichen Prüfung zugänglich gemacht werden.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, daß die Mutter den Namen des Vaters nicht angeben muß, wenn es um fiskalische Interessen des Staates oder um das Fortbestehen der Amtspflegschaft geht. Ist nicht erwiesen, ob die Mutter in der Lage ist, Auskunft über den Vater des Kindes zu erteilen, scheidet eine Verurteilung aus (OLG Köln, FamRZ 1994, 1197; LG Münster, FamRZ 1990, 1031/1032). Auch im Beamtenrecht wird in der Rechtsprechung die Entscheidung der Kindesmutter respektiert, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Fiskalische Interessen haben hinter die Persönlichkeitsrechte einer Beamtin zurückzutreten, und es ist unzulässig, Druck auszuüben über die Verweigerung des Kindeszuschlags (BGH, MDR 1959, 110) oder der Beihilfe für Entbindungskosten (BVerwG, FamRZ 1971, 163). Im Sozialhilferecht ist die Verweigerung von Sozialleistungen mit der Nichtbekanntgabe des Vaters nicht vereinbar (BVerwG, NJW 1983, 2954).

Im Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 6. Mai 1997 (1 BvR 409/90) wurde den Persönlichkeitsrechten einer Mutter der Vorrang gegeben vor dem Auskunftsverlangen ihres Kindes nach seiner Herkunft. Hiernach verstößt eine Verurteilung zur Benennung des Vaters des Kindes gegen die grundrechtlich geschützte Privatsphäre. Das Bundesverfassungsgericht mahnt an, für ein Urteil eine Interessenabwägung und Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Das aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht umfaßt das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (BVerfGE 89, 69). Dazu gehören die persönlichen, auch die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner (BVerfGE 27, 344). Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und gegenüber wem er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (BVerfGE 65, 1).

Die am 1. Juli 1998 in Kraft tretende Kindschaftsrechtsreform sieht die Aufhebung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Einführung einer freiwilligen Beistandschaft vor. Damit sollen explizit die Rechte nicht verheirateter Mütter gestärkt werden. Das Beistandschaftsgesetz überläßt es der Entscheidung der unverheirateten Mutter, die Feststellung der Vaterschaft zu betreiben oder davon abzusehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

In wie vielen Fällen verweigerten nach Kenntnis der Bundesregierung Mütter ihre Mitwirkungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung, und in wie vielen Fällen wurde aufgrund dessen keine Leistung nach dem UVG gewährt?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich betroffene Frauen über unzumutbare Befragungssituationen in den Jugendämtern bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Vaterschaftsfeststellung beschweren, und was gedenkt sie zu tun, um dieses Vorgehen der Jugendämter zu kontrollieren bzw. zu unterbinden?

3

Hält die Bundesregierung den im Grundgesetz verankerten Schutz der Persönlichkeitsrechte für vereinbar mit der im UVG geforderten Mitwirkungspflicht der Mutter bei der Vaterschaftsfeststellung, und wenn ja, wie erklärt sie sich die hiervon abweichende Rechtsprechung, die den Persönlichkeitsrechten der Mutter eine höhere Bedeutung zumißt?

4

Sieht die Bundesregierung in der Tatsache, daß zwar im Sozialhilferecht, im Beamtenrecht und im Kindschaftsrecht, nicht aber im UVG, die Persönlichkeitsrechte von Müttern geschützt werden, einen gesetzessystematischen Bruch, und wenn nein, wie erklärt sie den Sonderstatus des UVG?

5

Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung das am 1. Juli 1998 in Kraft tretende Beistandschaftsgesetz auf die Mitwirkungspflicht des UVG?

Bonn, den 30. März 1998

Christel Hanewinckel Margot von Renesse Anni Brandt-Elsweier Dr. Marliese Dobberthien Elke Ferner Arne Fuhrmann Monika Ganseforth Angelika Graf (Rosenheim) Klaus Hagemann Ingrid Holzhüter Barbara Imhof Siegrun Klemmer Christine Kurzhals Christa Lörcher Dorle Marx Ursula Mogg Dr. Edith Niehuis Marlene Rupprecht Ulla Schmidt (Aachen) Lisa Seuster Wieland Sorge Wolfgang Spanier Dr. Peter Struck Hildegard Wester Inge Wettig-Danielmeier Verena Wohlleben Hanna Wolf (München) Rudolf Scharping und Fraktion

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