Aussetzung der Werkvertragsabkommen mit MOE-Staaten
der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin), Annelie Buntenbach, Marieluise Beck (Bremen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit einem Runderlaß vom 17. Juli 1997 hat die Bundesanstalt für Arbeit unter Berufung auf eine Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung von ihren Dienststellen verlangt, keine weiteren Anträge auf Zusicherungsbescheide für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Werkvertragsarbeitnehmer aus mittel- und osteuropäischen Staaten mehr entgegenzunehmen. Für polnische und ungarische Antragsteller wird auf die Ausschöpfung des Kontingents für das Jahr 1997 hingewiesen, insgesamt aber stellt die Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung auf die grundsätzlichen Bedenken der Kommission der Europäischen Union im Hinblick auf die Werkvertragsabkommen ab. Die Anweisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung enthält die Auffassung, die geforderte Ausweitung des Geltungsbereichs der bilateralen Regierungsvereinbarungen auf Unternehmen aus allen EU-Mitgliedsstaaten sei aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nicht zu vertreten. Die EU-Kommission hatte bereits im April 1996 geltend gemacht, daß die Möglichkeit der Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil für deutsche Unternehmen bedeute.
Wir fragen die Bundesregierung
Fragen7
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission, daß die Regierungsvereinbarungen - wegen ihrer Beschränkung auf deutsche Unternehmen - einen Wettbewerbsvorteil für deutsche Unternehmen und eine Diskriminierung von Unternehmen aus anderen EU-Staaten darstellen?
Welchen Einfluß hat demnach die Aussetzung der Werkvertragsvereinbarungen auf die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen?
Falls die Bundesregierung sich der Auffassung der EU-Kommission anschließt, hier handele es sich um einen Wettbewerbsvorteil deutscher Unternehmen, wie ist diese Sichtweise mit der von der Bundesregierung immer wieder an anderer Stelle vertretenen Meinung zu vereinbaren, die Beschäftigung von Ausländern sei angesichts der Arbeitsmarktlage nicht zu vertreten?
Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der negative arbeitsmarktpolitische Effekt, der in der o. g. Anweisung behauptet wird, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern Kontingente vereinbart sind, deren Höhe zudem von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängig ist?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus MOE-Ländern und aus Ländern in der EU derzeit als entsandte Arbeitnehmer und als Selbständige in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder tätig sind?
Besitzt die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, wie viele Einwohner Polens, die inzwischen als deutsche Staatsangehörige anerkannt worden sind, in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig sind?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang die Gewinne und Verdienste polnischer Firmen und Arbeitnehmer wieder - über Konsum und Exporte - nach Deutschland zurückfließen?
Liegen vergleichbare Erkenntnisse über Firmen und Arbeitnehmer aus Portugal vor?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die polnische Regierung gegen die Bundesrepublik Deutschland klagen will, da sie in der Aufhebung der Regierungsvereinbarung aufgrund der Nichteinhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist eine Vertragsverletzung von deutscher Seite sieht?
Wie beurteilt die Bundesregierung diese Rechtsauffassung, und in welchem Umfang sieht die Bundesregierung hier eine Beeinträchtigung des deutsch-polnischen Verhältnisses?