Ablagerung von Abfällen als untertägiger Versatz im Bergbau
der Abgeordneten Dr. Liesel Hartenstein, Wolfgang Behrendt, Friedhelm Julius Beucher, Lieselott Blunck (Uetersen), Dr. Eberhard Brecht, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Dr. Marliese Dobberthien, Peter Dreßen, Lothar Fischer (Homburg), Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Jelena Hoffmann (Chemnitz), Susanne Kastner, Siegrun Klemmer, Nicolette Kressl, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Klaus Lennartz, Dr. Elke Leonhard, Christa Lörcher, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Jutta Müller (Völklingen), Michael Müller (Düsseldorf), Doris Odendahl, Georg Pfannenstein, Otto Schily, Richard Schuhmann (Delitzsch), Dietmar Schütz (Oldenburg), Dr. Angelica Schwall-Düren, Ernst Schwanhold, Reinhard Schultz (Everswinkel), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Dr. Dietrich Sperling, Jella Teuchner, Dr. Bodo Teichmann, Dr. Konstanze Wegner, Reinhard Weis (Stendal), Matthias Weisheit, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Wolfgang Wodarg, Peter Zumkley
Vorbemerkung
Nach Angaben des Umweltbundesamtes werden jährlich ca. 2 Mio. Tonnen bergbaufremder Rückstände als Versatz im Bergbau eingesetzt. Für die untertägige Ablagerung von Sonderabfällen gelten die Vorschriften der Technischen Anleitung Abfall Teil 1 (TA Sonderabfall). Für die untertägige Ablagerung sonstiger Abfälle oder auch ihrer Verwertung als Baustoff oder Versatzmaterial in untertägigen Abbauhohlräumen gibt es keine vergleichbare Regelung. Die Verfüllung und der Versatz in Bergwerken wird nach Bergrecht genehmigt. Dadurch entsteht eine direkte Konkurrenz zwischen Untertagedeponien, die nach Abfallrecht zugelassen sind und damit einem hohen Umwelt- und Sicherheitsstandard entsprechen, und Bergwerken mit nach Bergrecht zugelassenem Versatz für dieselben Abfälle. Der preislich günstigere Versatz im Bergbau wird in zunehmendem Maße genutzt. Absurd wird die Situation, wenn z. B. im Salzbergwerk Heilbronn bestimmte Sonderabfälle in dieser Untertagedeponie abgelagert werden und — wenige Kilometer entfernt — der gleiche Abfall scheinbar umweltverträglich im Versatz von Hohlräumen verwertet wird, jedoch zu niedrigerem Preis. Daher besteht dringender Regelungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß der Einsatz von bergbaufremden Stoffen, insbesondere von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, als Versatzmaterial im Bergbau erheblich zunimmt? Welche Auswirkungen hat diese Praxis auf nach Abfallrecht zugelassene Untertagedeponien?
Ist bei der derzeitigen Praxis auszuschließen, daß mit dem Versatz von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Bergbau Altlasten entstehen? Ist eine Langzeitsicherheit gewährleistet? Wer garantiert dies? Wer kommt im Falle eines Umweltschadens für die Sanierung auf?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Langzeitrisiken durch Versatz von bergbaufremden Abfällen im Salzbergbau, im Steinkohlenbergbau, im Braunkohlenbergbau, im sonstigen obertägigen Bergbau?
In welchen Fällen ist der Versatz von Abfällen oder Reststoffen der Bundesregierung im Steinkohlenbergbau, im Braunkohlenbergbau, im Salzbergbau, im sonstigen Bergbau genehmigt worden?
Welche Auswirkungen auf das Verhalten von Abfallerzeugern hat nach Ansicht der Bundesregierung die Tatsache, daß ein und derselbe Abfall einmal nach Bergrecht und ein andermal nach Abfallrecht behandelt wird und damit unterschiedliche Entsorgungskosten verbunden sind? Welche Auswirkungen hat diese Praxis auf nach Abfallrecht und Immissionsschutzrecht zugelassene Sonderabfallbehandlungsanlagen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es sich beim Versatz von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen um eine Verwertung von Reststoffen oder um eine Beseitigung von Abfällen handelt? Welche Konsequenzen ergeben sich aus der Auslegung der Bundesregierung für die Interpretation des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hinsichtlich der Anhänge II A und II B?
Welche Kriterien sind für die Bundesregierung maßgeblich zur Abgrenzung der Begriffe Verwertung und Beseitigung für die Praxis des untertägigen Versatzes von Abfällen? Welche Abfälle können nach Auffassung der Bundesregierung nach Bergrecht zum Versatz eingesetzt werden? Welche Beschaffenheit der Hohlräume in Bergwerken setzt sie voraus, und wie kann eine Kontrolle wirksam vollzogen werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß durch die niedrigeren Kosten für Verbringung als untertägiger Versatz die Abfälle einer umweltverträglichen Nutzung entzogen werden mit der Folge, daß nach modernen Umweltstandards neu errichtete Verwertungsanlagen nicht mehr ausgelastet sind?
Wird die Bundesregierung die Ablagerung von Abfällen im Zuge der Rekultivierung, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gestattet ist, durch eine Rechtsverordnung einschränken?
Wird die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung z. B. nach § 7 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorlegen, um die derzeitige Praxis einzuschränken? Wenn ja, wann wird mit dieser Rechtsverordnung zu rechnen sein? Welche stofflichen Anforderungen an Kraftwerksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen oder sonstige Abfälle werden zur Grundlage für den Einsatz als Versatz im Bergbau gemacht?