Verkauf des Technischen Rathauses der Stadt Frankfurt am Main an die Deutsche Immobilien Leasing GmbH
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll und der weiteren Abgeordneten der PDS
Vorbemerkung
Die „Frankfurter Rundschau" berichtete in ihrer Ausgabe vom 26. November 1994, daß der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main beschlossen habe, das Technische Rathaus für 148 Mio. DM noch im Jahre 1994 an die Deutsche Immobilien Leasing GmbH — eine Tochter der Deutschen Bank — zu verkaufen.
Die „Eigentumsübertragung" soll für zwölf Jahre erfolgen.
Während dieser Zeit soll die Stadt gegen Zahlung eines Mietzinses zwischen 10,2 Mio. DM im ersten und 13 Mio. DM im zwölften Jahr ein Nutzungsrecht in Anspruch nehmen können. Danach habe die Stadt das vertraglich zugesicherte Recht, dieses Rathaus gegen Zahlung von 135 Mio. DM zurückkaufen zu können.
Gegenüber der Finanzierung städtischer Liegenschaften mit Kommunalkrediten soll dieses Leasing-Modell pro Jahr rund ein Prozent billiger sein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Trifft es zu, daß die von der Bundesregierung gewollte steuerliche Begünstigung des Immobilienbesitzes gegenüber dem Barvermögen dazu führen kann, daß gewerbliche Anleger, die an Mieteinnahmen nur in zweiter Linie interessiert sind, durch Beteiligung an einem solchen Leasing-Modell Schenkung-, Erbschaft- und Vermögensteuer sparen können?
In welcher Gesamthöhe können die in Frankfurt am Main am Kauf des Technischen Rathauses für 148 Mio. DM beteiligten gewerblichen Anleger über die Konstruktion einer Leasing-Gesellschaft steuerliche Vorteile geltend machen?
Ist eine solche Leasing-GmbH berechtigt, das zur Finanzierung des Kaufpreises benötigte Fremdkapital zu Konditionen aufzunehmen, die sonst nur öffentlichen Schuldnern eingeräumt werden?
Wenn ja, aufgrund welcher steuerlichen Grundlagen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Modellcharakter dieses Rathausverkaufs hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Frankfurter Stadtkämmerers Koenigs, dieses Steuersparmodell könne vom Bundesverfassungsgericht „kassiert" werden?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?