Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung für zwischen Juli 1988 und Juli 1990 genehmigte Verkehrs- und Bauprojekte
der Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen), Gila Altmann (Aurich), Rainder Steenblock, Marina Steindor, Ulrike Höfken-Deipenbrock und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Rheinland-Pfalz) hat mit seinem kürzlich ergangenen Urteil (Az. 1C10893/92) einen Baustopp für ein zwölf Kilometer langes Teilstück der Autobahn A 60 bewirkt. Zur Begründung wurde die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nach der einschlägigen EU-Richtlinie angeführt. Diese Richtlinie war 1985 erlassen worden und verlangte eine Umsetzung in nationales Recht innerhalb von drei Jahren, wurde von der Bundesregierung jedoch erst 1990 umgesetzt. Deshalb gilt das vom OVG Koblenz gestoppte Autobahnteilstück, das im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie und der nationalen Umsetzung in deutsches Recht begonnen worden war, als nicht ordnungsgemäß auf seine Umweltverträglichkeit geprüft. Der entsprechende Planfeststellungsbeschluß wurde aufgehoben.
Dieselbe Rechtslage trifft nach Einschätzung von Fachleuten und Umweltverbänden auf weitere etwa 100 zwischen 1988 und 1990 begonnene Großprojekte zu, z. B. das Kraftwerk im Rostocker Hafen, verschiedene Bundesfernstraßen wie die A 49 in Hessen, Gewässerausbauten, Neu- und Ausbaustrecken der Bahn, Flughafenausbauten usw.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele und welche weiteren Projekte mit Beteiligung des Bundes wurden im „time-lag" zwischen Juli 1988 und 1990 ohne Umweltverträglichkeit genehmigt?
Ist die Bundesregierung bereit, diese Projekte vorläufig zu stoppen und entsprechend dem Anspruch der Gerichte eine qualifizierte Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen?
Welche Mindestkriterien müssen nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt werden?
Welche rechtlichen Risiken sieht die Bundesregierung für die entsprechenden Projekte, falls auf eine nachgeholte Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden sollte?
Welche Auswirkungen für den zeitlichen Verlauf der entsprechenden Bauprojekte sieht die Bundesregierung durch die nunmehr verwaltungsgerichtlich festgestellte Rechtslage?
Auf welche Projekte muß nach Auffassung der Bundesregierung verzichtet werden, da sie voraussichtlich den Anforderungen einer qualifizierten Umweltverträglichkeitsprüfung nicht genügen werden?