Überwachung des Fernmeldeverkehrs und anderer Kommunikation im Jahr 1994; Kenntnis der Bundesregierung über Auswirkungen
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Angesichts des Umstands, daß Teile der Bundesregierung weiterhin einen akustischen oder optischen „großen Lauschangriff" in Wohnungen fordern, ist von Interesse, welche Erkenntnisse die Bundesregierung über die Auswirkungen von bereits angewendeten „kleinen" Lauschangriffen hat, insbesondere über etwaige Ermittlungserfolge gegen gewichtige Kriminalitätsformen.
Da die Bundesregierung anläßiglich unserer früheren Anfragen zu diesem Thema (Drucksachen 12/5269, 12/6517) nicht in der Lage war, die zur Bewertung erforderlichen Detail-Angaben zu machen, wie dies in anderen Ländern — z. B. in den USA — bereits praktiziert wird, werden diese Fakten nachstehend für das Jahr 1994 erfragt in der Hoffnung, daß die Bundesregierung die nötigen Erhebungen und Berichte der Justiz inzwischen veranlaßt hat.
I. Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1994
- Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1994, jeweils aufgeschlüsselt — auf die Bereiche des Bundeskriminalamts sowie der einzelnen Bundesländer bzw. der Oberpostdirektionen — und nach den einzelnen Überwachungsanordnungen?
- Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100a StPO?
- Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
- Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?
- Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?
- aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
- bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktversuchs zugrunde?
- cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre" (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
- dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
- ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen dann abgelehnt?
- Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?
- Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
- Wie viele Fernmeldeanschluße wurden im Jahr 1994 überwacht
- aa) insgesamt,
- bb) wie viele öffentliche Anschlüsse (Telefonzellen etc.),
- cc) wie viele Anschlüsse von — jeweils als Täter oder Teilnehmer — Beschuldigten,
- dd) wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen,
- ee) welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson?
- Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, Teletext usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?
- Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen
- aa) wie häufig für kürzer als 1 Monat,
- bb) wie häufig für 1 bis 2 Monate,
- cc) wie häufig für 2 bis 3 Monate?
- In wie vielen Fällen wurde die Überwachung verlängert um
- aa) weniger als 1 Monat,
- bb) 1 bis 2 Monate,
- cc) 2 bis 3 Monate?
- Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
- aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
- bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
- Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten?
- aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- cc) Aufgrund wie vieler Anforderungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
- aaa) 1 bis 50 Kommunikationseinheiten,
- bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
- ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
- ddd) 500 bis 1 000 Kommunikationseinheiten,
- eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
- fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
- ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
- hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
- Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen?
- aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
- cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
- aaa) 1 bis 50 Personen,
- bbb) 50 bis 100 Personen,
- ccc) 100 bis 500 Personen,
- ddd) 500 bis 1 000 Personen,
- eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
- fff) 5 000 bis 10 000 Personen,
- ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
- hhh) mehr als 50 000 Personen?
- Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
- aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienststellen, der Bundespost/Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
- bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?
- Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
- aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich)?
- bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus oder lehnten entsprechende Anträge ab?
- Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?
- In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt?
- aa) 1 bis 10 Stunden,
- bb) 10 bis 50 Stunden,
- cc) 50 bis 100 Stunden,
- dd) 100 bis 500 Stunden?
- In wie vielen Fällen und mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche" überwacht?
- Was ist der Bundesregierung bzgl. der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnisträgern gemäß §§ 53 f. StPO bekannt?
- aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
- bb) In welchen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
- cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?
- In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß § 100 a. StPO bzgl. welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?
- Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
- Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden?
- aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde: Aus welchen Gründen wäre jeweils der Untersuchungszweck andernfalls gefährdet gewesen?
- bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?
- In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachung eingelegt?
- Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden?
- aa) In wie vielen Fällen sind sie im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte genutzt worden?
- bb) An welche anderen Stellen sind Erkenntnisse oder Aufzeichnungen zu welchen Zwecken übermittelt worden?
- Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?
- Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
- aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
- bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm — jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren — dar?
- bb) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß §§, 100 a ff. StPO?
2. a) Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß der Innenminister von Baden-Württemberg, wo nach dessen Angaben fast so viele Fernmeldeanschluße überwacht werden wie in den gesamten USA, Ende 1994 zum Teil bereits recht detailliert wie vorstehend unter Frage 1 über die Umstände der Überwachungspraxis berichtete und im übrigen noch weitergehende Erhebungen angekündigt hat?
b) Wird die Bundesregierung dies zum Anlaß für entsprechende Bemühungen nehmen? Warum ggf. nicht?
c) Da die bisher vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erstellten Jahresstatistiken über Telefonüberwachungsmaßnahmen künftig entfallen werden, hat die Justizministerkonferenz auf der letzten Sitzung am 22./23. November 1994 — weil solche Statistiken u. a. „zur Beantwortung von parlamentarischen Anfragen .. . von erheblicher Bedeutung" seien — ihren Strafrechtsausschuß mit der Prüfung von Maßnahmen beauftragt, durch welche die Justiz „in einem möglichst geringen Maße belastet" werden solle.
Welche Gestaltungsvorschläge für ein effizientes Berichtssystem — vergleichbar aussagekräftig wie diejenigen, welche in vielen anderen Staaten als durchaus nötig und zumutbar für die Justiz angesehen werden — wird die Bundesregierung im Rahmen der Justizministerkonferenz bis wann vorlegen?
II. Andere Formen der Überwachung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG)
- Wie lauten die dem vorstehenden Abschnitt I. entsprechenden Einzelangaben — insbesondere hinsichtlich der erzielten Ermittlungserfolge — für das Jahr 1994 hinsichtlich der Anwendung der nach dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) " vorgesehenen besonderen Befugnisse
- Rasterfahndung (§ 98 a—c StPO),
- Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
- Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
- Einsatz verdeckter Ermittler (§ 100 a StPO),
- Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO),
- jeweils für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer?
- Wie viele Anordnungen zu den jeweiligen Maßnahmen ergingen auf Ersuchen des Staatsschutzes?
- Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1994 nicht angewendet?
- Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Anzahl und des Erfolgs dieser Anordnungen den tatsächlichen Bedarf für den Einsatz solcher nachrichtendienstlichen Mittel sowie darüber hinaus für die rechtliche Verankerung des sogenannten „Großen Lauschangriffs"?
III. Zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten aufgrund der Länderpolizeigesetze
- Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung" durch die Polizeien der Länder im Jahr 1994 aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze, nämlich
- längerfristige Observation,
- Einsatz verdeckter Ermittler,
- Einsatz von V-Leuten,
- verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen,
- verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Worts,
- verdeckter Einsatz technischer Mittel bzgl. Wohnungen,
- Einsatz von Personenschutzsendern,
- aufgeschlüsselt jeweils nach der Art dieser Mittel und den einzelnen Bundesländern?
- Welche Erkenntnisse über Begleitumstände dieser Einsätze nach den unter Fragenkomplex I. genannten Kriterien — sofern anwendbar, insbesondere über die Erfolge aufgrund dieser Maßnahmen, liegen der Bundesregierung vor?
- Wie viele dieser Maßnahmen wurden durch die Staatsschutz-Abteilungen durchgeführt bzw. veranlaßt?
- Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1994 nicht angewendet?
- Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Anzahl und des Erfolgs dieser Anordnungen den tatsächlichen Bedarf für den Einsatz solcher nachrichtendienstlichen Mittel sowie darüber hinaus für die rechtliche Verankerung des sogenannten „Großen Lauschangriffs"?
Iv. „Einverständliches Abhören"
Am 8. Oktober 1993 entschied der Bundesgerichtshof (2 StR 400/93, NJW 1994, 596), daß ein Telefongespräch durch Ermittlungsbeamte mitgehört und ggf. aufgezeichnet werden darf, sofern nur einer der Gesprächsteilnehmer zustimmt.
- In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (welche?) und welcher Bundesländer im Jahr 1994 hiervon Gebrauch gemacht?
- Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragenkomplexes I., soweit anwendbar?
Fragen41
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor bzw. ist sie bereit und in der Lage einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände von Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs gemäß §§ 100 a ff. StPO im Jahr 1994, jeweils aufgeschlüsselt — auf die Bereiche des Bundeskriminalamts sowie der einzelnen Bundesländer bzw. der Oberpostdirektionen — und nach den einzelnen Überwachungsanordnungen?
Wie viele Überwachungsanträge wurden insgesamt gestellt wegen welcher Taten des Katalogs gemäß § 100a StPO?
Wie viele Überwachungsanordnungen ergingen daraufhin jeweils durch den Richter und wie viele durch die Staatsanwaltschaft in Eilfällen?
Wie viele Anträge wurden abgelehnt? Auf welche Taten des Katalogs gemäß § 100 a StPO waren diese Anträge gestützt?
Was ist der Bundesregierung über die zugrundeliegenden Sachverhalte bekannt?
aa) Wegen welcher Katalogtaten ergingen die Anordnungen jeweils?
bb) Wie vielen Anordnungen lag der Verdacht eines bloßen Deliktversuchs zugrunde?
cc) Aus welchen Umständen ergab sich jeweils die Annahme, daß die Ermittlungen ohne die beantragte Maßnahme „aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre" (§ 100 a Satz 1 letzter Halbsatz StPO)?
dd) Wie wurde diese Annahme von den antragstellenden Ermittlern glaubhaft gemacht?
ee) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen von Richtern oder Staatsanwälten aufgrund eines nur mündlichen Antrags ausgesprochen, in wie vielen dann abgelehnt?
Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen als Täter oder aber als Teilnehmer verdächtigte Personen?
Wie viele Anordnungen ergingen jeweils gegen Beschuldigte oder aber gegen Kontaktpersonen gemäß § 100 a Satz 2 StPO?
Wie viele Fernmeldeanschluße wurden im Jahr 1994 überwacht
aa) insgesamt,
bb) wie viele öffentliche Anschlüsse (Telefonzellen etc.),
cc) wie viele Anschlüsse von — jeweils als Täter oder Teilnehmer — Beschuldigten,
dd) wie viele Anschlüsse von angeblichen Kontaktpersonen,
ee) welches war die höchste Zahl überwachter Anschlüsse pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson?
Welche Art von Fernmeldeverbindungen (Telefon, Telefax, Telex, Teletext usw.) wurden jeweils in wie vielen Fällen überwacht?
Für welche Zeiträume ergingen jeweils wie viele Anordnungen
aa) wie häufig für kürzer als 1 Monat,
bb) wie häufig für 1 bis 2 Monate,
cc) wie häufig für 2 bis 3 Monate?
In wie vielen Fällen wurde die Überwachung verlängert um
aa) weniger als 1 Monat,
bb) 1 bis 2 Monate,
cc) 2 bis 3 Monate?
Wie häufig wurde die Überwachung vor Ende der angeordneten Höchstfrist (§ 100b Abs. 2 Satz 4 StPO) abgebrochen, weil
aa) das Ermittlungsziel erreicht war,
bb) der Tatverdacht offensichtlich widerlegt war?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Kommunikationseinheiten?
aa) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten wurden insgesamt jeweils überwacht und aufgezeichnet?
bb) Wie viele Telefongespräche und sonstige Kommunikationseinheiten pro Anordnung und pro darin genannten Beschuldigten bzw. Kontaktperson wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet?
cc) Aufgrund wie vieler Anforderungen wurden jeweils überwacht und aufgezeichnet
aaa) 1 bis 50 Kommunikationseinheiten,
bbb) 50 bis 100 Kommunikationseinheiten,
ccc) 100 bis 500 Kommunikationseinheiten,
ddd) 500 bis 1 000 Kommunikationseinheiten,
eee) 1 000 bis 5 000 Kommunikationseinheiten,
fff) 5 000 bis 10 000 Kommunikationseinheiten,
ggg) 10 000 bis 50 000 Kommunikationseinheiten,
hhh) mehr als 50 000 Kommunikationseinheiten?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die Zahl der dabei überwachten Personen?
aa) Mit insgesamt wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet?
bb) Mit wie vielen Personen, die nicht in den Anordnungen genannt waren, wurden pro Anordnung Telefongespräche und andere Kommunikationseinheiten jeweils überwacht und aufgezeichnet?
cc) Aufgrund wie vieler Anordnungen wurde Kommunikation jeweils überwacht und aufgezeichnet mit
aaa) 1 bis 50 Personen,
bbb) 50 bis 100 Personen,
ccc) 100 bis 500 Personen,
ddd) 500 bis 1 000 Personen,
eee) 1 000 bis 5 000 Personen,
fff) 5 000 bis 10 000 Personen,
ggg) 10 000 bis 50 000 Personen,
hhh) mehr als 50 000 Personen?
Was ist der Bundesregierung bekannt über den jeweiligen Aufwand für die einzelnen Überwachungsmaßnahmen?
aa) Wie viele Mitarbeiter der Polizei welcher Dienststellen, der Bundespost/Telekom sowie private Dritte waren pro Anordnung an der Durchführung beteiligt?
bb) Wie hoch beliefen sich die Kosten für die einzelnen Überwachungen jeweils einschließlich anteiliger Personal- und Gerätekosten?
Was ist der Bundesregierung bekannt über die bei den einzelnen Überwachungsvorgängen verantwortlich Handelnden?
aa) Polizeibeamte welcher Dienststellen beantragten die einzelnen Anordnungen (erfolgreich oder vergeblich)?
bb) Welche Staatsanwälte oder Richter sprachen die einzelnen Anordnungen und Verlängerungen aus oder lehnten entsprechende Anträge ab?
Welche Technik wurde im Rahmen der einzelnen Anordnungen jeweils eingesetzt?
In welchem Umfang wurden pro Anordnung Aufzeichnungen gefertigt?
aa) 1 bis 10 Stunden,
bb) 10 bis 50 Stunden,
cc) 50 bis 100 Stunden,
dd) 100 bis 500 Stunden?
In wie vielen Fällen und mit welcher Sachverhaltskonstellation wurden „Raumhintergrundgespräche" überwacht?
Was ist der Bundesregierung bzgl. der Überwachung von Kommunikation mit Berufsgeheimnismäßigern gemäß §§ 53 f. StPO bekannt?
aa) Im Rahmen wie vieler Anordnungen wurden jeweils wie viele Kommunikationseinheiten mit jeweils welcher Art von Berufsgeheimnisträgern überwacht?
bb) In welchen Fällen davon wurden in welchem Umfang Aufzeichnungen gefertigt?
cc) Wie wurden die Erkenntnisse bzw. die Aufzeichnungen jeweils verwertet?
In wie vielen Fällen wurden welche Zufallserkenntnisse über welche Taten innerhalb oder außerhalb des Katalogs gemäß § 100 a. StPO bzgl. welcher Personen (Verdächtige, Kontaktpersonen oder Dritte) gewonnen und jeweils auf welche Weise mittelbar oder unmittelbar verwertet?
Was ist der Bundesregierung bekannt über Ergebnisse und etwaige Ermittlungserfolge aufgrund der einzelnen Überwachungsanordnungen (jeweils Anzahl der als belastend eingestuften abgehörten Kommunikationseinheiten; Anzahl der daraus resultierenden Festnahmen, Anklagen, Hauptverfahren, Aburteilungen, Verurteilungen, sonstigen Maßnahmen)?
Wann sind die in der Anordnung genannten sowie die sonstigen von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen anschließend jeweils benachrichtigt worden?
aa) Sofern die Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 1 StPO zurückgestellt wurde: Aus welchen Gründen wäre jeweils der Untersuchungszweck andernfalls gefährdet gewesen?
bb) Wie viele Betroffene aufgrund wie vieler Überwachungsanordnungen sind bis heute nicht benachrichtigt worden?
In wie vielen Fällen haben Betroffene mit welchem Ergebnis Rechtsmittel gegen die Überwachung eingelegt?
Für welche anderen Zwecke sind die Überwachungserkenntnisse und Aufzeichnungen jeweils genutzt worden?
aa) In wie vielen Fällen sind sie im Rahmen weiterer Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten, eine Kontaktperson oder Dritte genutzt worden?
bb) An welche anderen Stellen sind Erkenntnisse oder Aufzeichnungen zu welchen Zwecken übermittelt worden?
Wann sind die gefertigten Aufzeichnungen und Abschriften jeweils vernichtet worden? In welchem Stadium befand sich zu der Zeit ein etwaiges Rechtsmittelverfahren?
Abschließende Informationen und Stellungnahmen:
aa) Welche Besonderheiten oder auffallenden Probleme sind im Rahmen einzelner Anordnungen womöglich aufgetreten?
bb) Wie stellen sich die vorstehend erfragten Informationen mit Häufigkeitszahlen im Diagramm — jeweils auch im Vergleich zu den Vorjahren — dar?
bb) Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Ergebnissen, und welche Empfehlungen gibt die Bundesregierung für die künftige Überwachungspraxis gemäß §§, 100 a ff. StPO?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß der Innenminister von Baden-Württemberg, wo nach dessen Angaben fast so viele Fernmeldeanschluße überwacht werden wie in den gesamten USA, Ende 1994 zum Teil bereits recht detailliert wie vorstehend unter Frage 1 über die Umstände der Überwachungspraxis berichtete und im übrigen noch weitergehende Erhebungen angekündigt hat?
Wird die Bundesregierung dies zum Anlaß für entsprechende Bemühungen nehmen? Warum ggf. nicht?
Da die bisher vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation erstellten Jahresstatistiken über Telefonüberwachungsmaßnahmen künftig entfallen werden, hat die Justizministerkonferenz auf der letzten Sitzung am 22./23. November 1994 — weil solche Statistiken u. a. „zur Beantwortung von parlamentarischen Anfragen .. . von erheblicher Bedeutung" seien — ihren Strafrechtsausschuß mit der Prüfung von Maßnahmen beauftragt, durch welche die Justiz „in einem möglichst geringen Maße belastet" werden solle. Welche Gestaltungsvorschläge für ein effizientes Berichtssystem — vergleichbar aussagekräftig wie diejenigen, welche in vielen anderen Staaten als durchaus nötig und zumutbar für die Justiz angesehen werden — wird die Bundesregierung im Rahmen der Justizministerkonferenz bis wann vorlegen?
Wie lauten die dem vorstehenden Abschnitt I. entsprechenden Einzelangaben — insbesondere hinsichtlich der erzielten Ermittlungserfolge — für das Jahr 1994 hinsichtlich der Anwendung der nach dem „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) " vorgesehenen besonderen Befugnisse
a) Rasterfahndung (§ 98 a—c StPO),
b) Foto- und Bildaufzeichnungen, Observation mit technischen Mitteln (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 StPO),
c) Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Worts (§ 100c Abs. 1 Nr. 2 StPO),
d) Einsatz verdeckter Ermittler (§ 100 a StPO),
e) Polizeiliche Beobachtung (§ 163 e StPO),
jeweils für die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der einzelnen Bundesländer?
Wie viele Anordnungen zu den jeweiligen Maßnahmen ergingen auf Ersuchen des Staatsschutzes?
Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1994 nicht angewendet?
Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Anzahl und des Erfolgs dieser Anordnungen den tatsächlichen Bedarf für den Einsatz solcher nachrichtendienstlichen Mittel sowie darüber hinaus für die rechtliche Verankerung des sogenannten „Großen Lauschangriffs"?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bereits vor bzw. ist sie bereit einzuholen hinsichtlich der nachfolgend erfragten genaueren Umstände des Einsatzes „besonderer Mittel der Datenerhebung" durch die Polizeien der Länder im Jahr 1994 aufgrund der neueren Länderpolizeigesetze, nämlich
a) längerfristige Observation,
b) Einsatz verdeckter Ermittler,
c) Einsatz von V-Leuten,
d) verdeckte Anfertigung von Bildaufnahmen bzw. -aufzeichnungen,
e) verdecktes Abhören bzw. Aufzeichnen des gesprochenen Worts,
f) verdeckter Einsatz technischer Mittel bzgl. Wohnungen,
g) Einsatz von Personenschutzsendern,
aufgeschlüsselt jeweils nach der Art dieser Mittel und den einzelnen Bundesländern?
Welche Erkenntnisse über Begleitumstände dieser Einsätze nach den unter Fragenkomplex I. genannten Kriterien — sofern anwendbar, insbesondere über die Erfolge aufgrund dieser Maßnahmen, liegen der Bundesregierung vor?
Wie viele dieser Maßnahmen wurden durch die Staatsschutz-Abteilungen durchgeführt bzw. veranlaßt?
Welche Bundesländer haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung welche der vorgenannten Instrumente im Zeitraum 1994 nicht angewendet?
Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der Anzahl und des Erfolgs dieser Anordnungen den tatsächlichen Bedarf für den Einsatz solcher nachrichtendienstlichen Mittel sowie darüber hinaus für die rechtliche Verankerung des sogenannten „Großen Lauschangriffs"?
In wie vielen Fällen haben die Strafverfolgungsbehörden des Bundes (welche?) und welcher Bundesländer im Jahr 1994 hiervon Gebrauch gemacht?
Wie lauten hinsichtlich der Begleitumstände dieser Fälle die Angaben entsprechend den Kriterien des vorstehenden Fragenkomplexes I., soweit anwendbar?