Visumerteilung für ausländische Ehepartner und -partnerinnen bundesdeutscher Staatsangehöriger
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In letzter Zeit haben bundesdeutsche Staatsangehörige, die ausländische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland heiraten wollten, aufgrund der damit verbundenen Probleme jedoch im Ausland geheiratet haben, anschließend bei der Einreise für den ausländischen Partner erhebliche Schwierigkeiten bekommen.
Einem malayischen Staatsangehörigen, der am Ende eines dreimonatigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland schon wegen der überlangen Dauer der Vorbereitung einer Eheschließung schließlich in Dänemark heiraten mußte, wird nicht nur die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland verwehrt, sondern es wird ihm die Bearbeitung eines Visumantrages durch die bundesdeutsche Botschaft in Kopenhagen verweigert.
Es wird ausgeführt, der Antragsteller müsse in sein Heimatland zurückkehren, weil nur die dortige bundesdeutsche Botschaft für die Bearbeitung eines derartigen Visumantrages befugt sei.
In den Fällen, in denen bundesdeutsche Auslandsvertretungen Visumanträge für die Einreise von Ehepartnern oder -partnerinnen bundesdeutscher Staatsangehöriger zu bearbeiten haben, entsteht der Eindruck, daß diese Anträge bewußt langsam bearbeitet werden.
Es dauert teilweise mehrere Monate, eine einfache Visumszustimmung zu erteilen.
Dieses vorausgeschickt, fragen wir die Bundesregierung:
Fragen5
Warum wird Menschen zugemutet, teilweise noch einmal um die halbe Welt zu reisen, weil nur eine einzige bundesdeutsche Auslandsvertretung für die Bearbeitung ihres Visumantrages zuständig ist?
Warum ist es nicht möglich, diese Bearbeitung a) von jeder anderen bundesdeutschen Auslandsvertretung, b) von der zuständigen lokalen Ausländerbehörde innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bearbeiten zu lassen?
Wie wird die überlange Dauer der Bearbeitung der Anträge von mehreren Monaten in den bundesdeutschen Auslandsvertretungen a) begründet, b) in Einklang mit dem Schutz der Ehe aus Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes gebracht?
Wie viele Visumanträge aufgrund von Eheschließung sind a) im Jahre 1993, b) im Jahre 1994 gestellt worden, und zwar c) insgesamt, d) nach Herkunftsländern der Antragsteller aufgeschlüsselt?
Wie lang war die a) durchschnittliche Bearbeitungsdauer, aufgeteilt nach Herkunftsländern der Antragsteller, b) längste Bearbeitungsdauer eines dementsprechenden Visumantrages?
Werden an die Erteilung eines Visums über den Nachweis der Eheschließung hinaus Bedingungen geknüpft?
Wenn ja, welche?