Lohnersatzleistungen für Arbeitslose mit Kindern
der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 9O/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. September 1993 (RAr 98/92) festgestellt, daß für die Bemessung des Arbeitslosengeldes entscheidend ist, ob ein Arbeitsloser tatsächlich ein unterhaltspflichtiges Kind hat; aber nicht, ob Kinder bzw. Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.
In der Gewährungspraxis wird dieses Urteil aber nicht immer beachtet. Immer noch erhalten Arbeitslose, obwohl sie ein Kind bzw. Kinder haben, Leistungen, die sich an der Nettolohnersatzquote für Kinderlose orientieren.
Wir fragen in diesem Zusammenhang die Bundesregierung:
Fragen3
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Fällen, in denen bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unterhaltsberechtigte Kinder unberücksichtigt bleiben?
Wenn ja,
a) wie groß ist der Anteil von Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern an der Gesamtzahl der Empfänger von Lohnersatzleistungen nach dem AFG (aufgeschlüsselt nach den Leistungsarten Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, dem Geschlecht der Leistungsempfänger und danach, ob die Leistung in Ost- oder Westdeutschland beantragt wurde),
b) wie viele dieser Personen erhalten Leistungen, die sich an den Nettolohnersatzquoten für Arbeitslose mit Kindern ausrichten (aufgeschlüsselt wie Nummer 2 a)?
Hält die Bundesregierung ihre Anstrengungen, die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller über ihre Leistungsansprüche zu informieren, für ausreichend?