„Schwarzfahren": Umfang, Ahndungspraxis, Alternativen
des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Um die Debatte um Vor- und Nachteile einer möglichen Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) zu versachlichen, erscheinen mehr gesicherte Informationen über den Umfang des „Schwarzfahrens" sowie die bisherige Ahndungspraxis bei den einzelnen Verkehrsbetrieben (einschließlich Bundesbahn/Deutsche Bahn AG) erforderlich. Wir bitten daher, die nachfolgenden Fragen jeweils für die Jahre 1992, 1993 und 1994 sowie — soweit möglich — differenziert nach den betroffenen Verkehrsunternehmen zu beantworten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Wie viele Fälle von Beförderungserschleichung haben die Verkehrsbetriebe in den Jahren 1992 bis 1994 jeweils registriert?
Bei wie vielen Verkehrsbetrieben erfolgt die Feststellung zur Statistik und/oder die Feststellung der Personalien
a) in jedem festgestellten Fall des „Schwarzfahrens",
b) auch bei „Sofort-Zahlern" des erhöhten Beförderungsentgelts,
c) nur bei späteren, aber innerhalb der gesetzten Frist erfolgten Zahlungen,
d) nur bei Nicht-Zahlung innerhalb der Frist?
Ein wie großer Anteil der unter Frage 1 erfragten gesamten Registrierungen entfällt jeweils auf die vier unter Frage 2 genannten Alternativen?
Wie wird bei der Entscheidung über eine Personalienfeststellung sowie über eine Strafanzeige durch die Verkehrsbetriebe jeweils der im Rahmen des § 265 a StGB nötige Delikts-Vorsatz berücksichtigt, nämlich der Vortrag des Betroffenen, die Schwarzfahrt sei erfolgt wegen
a) fehlenden Kleingelds,
b) nicht funktionierender Fahrkarten- oder Entwertungsautomaten?