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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

"Schwarzfahren": Umfang, Ahndungspraxis, Alternativen (G-SIG: 13010131)

Anzahl der Fälle von Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) 1992 bis 1994 Berücksichtigung der Argumente der Betroffenen, Zeitpunkt der Löschung der Personalfeststellungen, Ermittlungsverfahren, Verurteilungen, Schadensumfang, Kompensation durch erhöhtes Fahrgeld, Verwaltungsaufwand zur Fahrscheinkontrolle, Fahrgastaufkommen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

13.02.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/33919. 01.95

„Schwarzfahren": Umfang, Ahndungspraxis, Alternativen

des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Um die Debatte um Vor- und Nachteile einer möglichen Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung (§ 265 a StGB) zu versachlichen, erscheinen mehr gesicherte Informationen über den Umfang des „Schwarzfahrens" sowie die bisherige Ahndungspraxis bei den einzelnen Verkehrsbetrieben (einschließlich Bundesbahn/Deutsche Bahn AG) erforderlich. Wir bitten daher, die nachfolgenden Fragen jeweils für die Jahre 1992, 1993 und 1994 sowie — soweit möglich — differenziert nach den betroffenen Verkehrsunternehmen zu beantworten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Wie viele Fälle von Beförderungserschleichung haben die Verkehrsbetriebe in den Jahren 1992 bis 1994 jeweils registriert?

2

Bei wie vielen Verkehrsbetrieben erfolgt die Feststellung zur Statistik und/oder die Feststellung der Personalien

a) in jedem festgestellten Fall des „Schwarzfahrens",

b) auch bei „Sofort-Zahlern" des erhöhten Beförderungsentgelts,

c) nur bei späteren, aber innerhalb der gesetzten Frist erfolgten Zahlungen,

d) nur bei Nicht-Zahlung innerhalb der Frist?

3

Ein wie großer Anteil der unter Frage 1 erfragten gesamten Registrierungen entfällt jeweils auf die vier unter Frage 2 genannten Alternativen?

4

Wie wird bei der Entscheidung über eine Personalienfeststellung sowie über eine Strafanzeige durch die Verkehrsbetriebe jeweils der im Rahmen des § 265 a StGB nötige Delikts-Vorsatz berücksichtigt, nämlich der Vortrag des Betroffenen, die Schwarzfahrt sei erfolgt wegen

a) fehlenden Kleingelds,

b) nicht funktionierender Fahrkarten- oder Entwertungsautomaten?

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