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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Auswirkungen von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei auf den Auslieferungs- und Abschiebeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland (G-SIG: 13012355)

Beschwerden vor der Europäischen Menschenrechtskommission wegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, Verfolgung und persönliche Schicksale von Rechtsanwälten und Ärzten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, Beschwerden vor der EKMR, Konsequenzen für die Abschiebung türkischer Staatsangehöriger

Fraktion

PDS

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

27.03.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/715627. 02. 97

Auswirkungen von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei auf den Auslieferungs- und Abschiebeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

I. Nach Angaben der Kommission für Menschenrechte des Europarates (EKMR) hat 1996 die Zahl der vorgebrachten Beschwerden gegen die Türkei deutlich zugenommen. 562 der Klagen betrafen mögliche Menschenrechtsverletzungen in der Türkei. Damit habe sich die Zahl der Beschwerden gegen die Türkei im Vergleich zum Vorjahr nahezu verdoppelt. Viele hiervon stammten von Kurdinnen und Kurden, die den türkischen Sicherheitskräften Folter oder Zerstörung ihrer Dörfer vorwerfen (afp, 13. Januar 1997). Mehrere Dutzend dieser Beschwerden sind durch die EKMR für zulässig erklärt und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Entscheidung vorgelegt worden.

1. Der EGMR hat am 18. Dezember 1996 die türkische Regierung verurteilt. Der Kurde Zeki Akzoy war im November/ Dezember 1992 im kurdischen Kiziltepe über 14 Tage ohne anwaltschaftlichen oder ärztlichen Kontakt im Polizeigewahrsam gefoltert worden. Infolgedessen waren Akzoys Arme dauerhaft gelähmt. Der türkische Staatsanwalt in Mardin unterließ es - trotz der unübersehbaren Verletzungen Akzoys - ein Ermittlungsverfahren gegen die polizeilichen Folterer einzuleiten.

Zeki Akzoy verklagte im Mai 1993 die Türkei wegen der erlittenen Folter. Monatelang wurde er daraufhin bedroht und bedrängt, seine Klage zurückzuziehen. Als er sich weigerte, wurde Akzoy am 16. April 1994 ermordet.

Der Menschenrechtsgerichtshof stellte nun fest, daß Akzoy aufgrund der Folter in seinen Rechten gemäß Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt worden ist. (Akzoy ./. Türkei)

Bereits im September hatte der EGMR die Türkei verurteilt. Hüseyin Akdivar und andere Bewohnerinnen und Bewohner des kurdischen Dorfes Kelekci hatten die türkische Regierung nach der totalen Zerstörung ihres Dorfes Anfang 1993 durch türkische „Sicherheitskräfte" in Straßburg verklagt. Im September 1996 stellte der EGMR fest, Dorfzerstörungen seien eine systematische „Politik der türkischen Regierung", der tausende kurdische Dörfer zum Opfer gefallen sind. Die Türkei wurde vom EGMR verurteilt. (Akdivar ./. Türkei)

Beide Urteile hat der EGMR damit begründet, daß den Klägerinnen und Klägern der Rechtsweg in der Türkei nicht offengestanden habe. Im Falle von Akzoy hielt es der EGMR schon aufgrund des bewußten Hinwegsehens des türkischen Staatsanwaltes für „verständlich" , wenn Akzoy für sich keinen realistischen Weg sah, den türkischen Rechtsweg zu beschreiten. In der „verletzlichen und machtlosen" Situation eines Folteropfers hätte Akzoy kein innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden.

In dem Akdivar-Verfahren gab der Menschenrechtsgerichtshof den Klägerinnen und Klägern statt, weil sie in der Türkei kein neutrales Verfahren hätten erwarten können. In ihrer offenkundig „verletzlichen Position" wären die Chancen der Klägerinnen und Kläger auf ein unabhängiges gerichtliches Verfahren „vernachlässigend gering" . Im Gegenteil hätten sie (und - wie die Straßburger Richterinnen und Richter ausdrücklich betonten - auch ihre Anwältinnen und Anwälte) mit Einschüchterungen und Drohungen durch Organe des türkischen Staates rechnen müssen.

2. Der türkische Anwalt Bakir Caglar, der die Türkei vor dem Straßburger Menschenrechtsgerichtshof verteidigt hatte, legte Ende Oktober letzten Jahres sein Mandat nieder. Die Türkei verspreche immer Dinge, die sie nie einhalte, sagte Caglar. „In der gegenwärtigen Lage ist es unmöglich, die Türkei zu verteidigen". (Reuters, 31. Oktober 1996)

3. Im November 1996 veröffentlichte der Rat der EU einen von der EU-Kommission vorgelegten „Bericht über die Entwicklung der Beziehungen zur Türkei seit dem Inkrafttreten der Zollunion" (11383/96 i. V. m. KOM [96] 491). Vor dem Hintergrund einer „alles in allem düsteren Menschenrechtslage" mußte selbst der Justizminister der letzten türkischen Regierung, Firuz Cilingiroglu, einräumen, „daß die Folter v. a. im Polizeigewahrsam eine weit verbreitete Praxis" sei. Zudem wären die vom Hohen Rat für Menschenrechte der Türkei im Interesse der Abschaffung der Folter empfohlenen Reformen (so u. a. die Beratung von Festgenommenen durch einen Rechtsanwalt) „nicht verwirklicht" worden (S. 7 f.).

4. Im Dezember 1996 hat das Anti-Folter-Komitee des Europarates (CPT) in einer öffentlichen Stellungnahme der türkischen Regierung vorgeworfen, in der Türkei wäre die Folter ein „nach wie vor weitverbreitetes " Phänomen. Die türkische Regierung hätte zwar in den vergangenen zwei Jahren eine Reihe von Verordnungen zur Verhinderung der gesetzlich ohnehin verbotenen Folter erlassen. Diese erwiesen sich in der Realität nach den Erkenntnissen des CPT jedoch als „Lippenbekenntnisse" -faktisch würden sie „ignoriert" : Die türkischen Staatsanwaltschaften zeigten „kein Interesse" an der strafrechtlichen Verfolgung von Folterern. Vielmehr erkannte das CPT unter den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten eine „Tendenz, möglichst die Polizei zu verteidigen, anstatt die Fälle objektiv zu untersuchen." Auch die türkische Regierung zeigte sich in ihrem Schreiben an das CPT vom 22. November 1996 als „nicht imstande, den Ernst der Situation anzuerkennen" .

II. Die Absprache der Innenminister der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1995 über das Verfahren zur Abschiebung von türkischen Staatsangehörigen, die an Aktionen gewalttätiger Organisationen beteiligt waren (Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995), basiert im wesentlichen auf drei Zusagen der türkischen Regierung

  • Abgeschobenen wird die Möglichkeit eingeräumt, „jederzeit mit einem Anwalt zu sprechen" . (Abgeschobene allerdings, deren Strafverfolgung in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte fällt, dürfen jedoch nur dann mit ihrem Anwalt sprechen, „wenn die zuständigen Justizorgane dies erlauben" ).
  • Abgeschobene werden bei ihrer Ankunft in der Türkei und bei ihrer Freilassung durch die türkischen Grenz- und Sicherheitsbehörden „jeweils durch einen Arzt untersucht, der für seinen Befund persönlich verantwortlich ist und dabei keinen Weisungen unterliegt" . Die Möglichkeit einer jederzeitigen und wiederholten ärztlichen Untersuchung wird Abgeschobenen, deren Strafverfolgung in die Zuständigkeit der Staatssicherheitsgerichte fällt, allerdings nicht garantiert. Sie können dies nur „beantragen" .
  • Folteropfer haben gemäß Punkt 3 der Vereinbarung die Möglichkeit, den türkischen Rechtsweg zu beschreiten.

Über die Wirksamkeit dieser türkischen Zusagen bestehen seit der Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 erhebliche Zweifel, die seither nicht geringer wurden.

III. 1. Das u. a. vom Republikanischen Anwältinnen- und Anwaltsverein herausgegebene Buch über die Verfolgung von Rechtsanwältinnen und -anwälten im Kontext von Menschenrechtsarbeit und politischen Verfahren in der Westtürkei und Türkei/Kurdistans (H. Greko: „... wichtig ist, sich nicht zu ergeben", Frankfurt/M. 1996) kommt im Anschluß an eine umfängliche Dokumentation von Einzelschicksalen zu dem Schluß, daß derartig tätige Rechtsanwälte „mannigfaltigen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind (...) (wie) Angriffen auf das Recht auf Leben bis hin zum Mord willkürlicher Haft und Folter (...). Mit den Folterungen wurde versucht, schwerwiegende selbstbelastende Aussagen zu erzwingen und so die Voraussetzung für eine Verurteilung und jahrelange Haft zu schaffen (...). Seit der Unterzeichnung (der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom März 1995, Anm. U. J.) bieten bundesdeutsche Behörden Menschen, denen die Abschiebung in die Türkei droht, den Beistand von Rechtsanwälten an. Doch wie diese Untersuchung zeigt, bedürfen Rechtsanwälte (...) selber massiven Schutzes, weil sie selbst Opfer staatlicher Verfolgung sind." (S. 179 ff.)

2. Die Anwaltskammer Izmir stellte in ihrem Jahresbericht 1992/93 fest, daß die Verfolgung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, „nicht, wie von den politischen Machthabern behauptet, als ,Einzelfälle' anzusehen sind. Wie schon seit Jahren durch die Anwaltskammer Izmir betont, liegt das Problem in der Existenz einer im Staat angesiedelten, institutionalisierten anti-demokratischen, repressiven, unrechtlichen Geisteshaltung." (a. a. O. S. 163).

3. Der Rechtsanwalt Ercan Kanar, ehemaliger Vorsitzender des türkischen Menschenrechtsvereins IHD in Istanbul, stellte am 4. April 1996 für seine Organisation fest: „nach den Regeln des humanitären Völkerrechts sind die Voraussetzungen für eine Abschiebung von Asylbewerbern in die Türkei nicht vorhanden (...). Zusicherung [in der deutschtürkischen Absprache vom März 1995, Anm.U. J.] über die Abschiebung von Straffälligen (...) haben wegen der heutigen Struktur des türkischen Rechtswesens weder eine Chance in die Praxis umgesetzt zu werden, noch kann deren Einhaltung rechtlich garantiert werden. Diese Garantien sind daher leere Versprechungen (...). Daher wird der Menschenrechtsverein bezüglich der Abschiebungsfrage mit keinerlei Regierung und keinem Parlament zusammenarbeiten und somit auch nicht zum Teilrisiko der Abgeschobenen werden. In diesem Zusammenhang wird es keinerlei Vereinbarungen geben." (a. a. O., S. 192 ff.).

IV. 1. Amnesty International legte im Dezember 1996 eine Dokumentation über die Gefährdung medizinischen Personals vor, das in der Türkei für die Feststellung etwaiger Mißhandlungen und Folterungen durch die türkische Polizei zuständig ist („Turkey. Human rights and the health professionals", EUR 44/159/96).

Bereits 1994 hatte Amnesty International in einer derartigen Untersuchung - basierend auf eigenen Recherchen sowie auf Berichten des Türkischen Ärzteverbandes und der Anti-Folter-Komitees des Europarates (beide aus dem Jahr 1992) - festgestellt, es existiere „ein deutliches Muster von Verstößen der Sicherheitskräfte mit der Absicht, eine neutrale medizinische Versorgung zu verhindern. " (zit. nach: Ärztekammer Berlin u. a. [Hg.]: „Kurdistan - Türkei: Medizin unter Kriegsbedingungen, Berlin/Göttingen 1996, S. 142 ff., Hervorhebung U. J.).

2. Amnesty International wiederholte seine Kritik im vergangenen Dezember: Ärztinnen und Ärzte „waren selber Opfer von Folter und politischen Morden. Ebenso gerieten sie in ihrer beruflichen Funktion unter Druck, falsche medizinische Gutachten auszustellen, um Mißhandlungen zu verschleiern (...). Verletzungen bei Häftlingen, die behaupten, gefoltert worden zu sein, werden nicht ordnungsgemäß von den staatlich angestellten Ärzten dokumentiert. Neben denjenigen Ärzten, die willentlich kollaborieren, besteht das größere Problem in der Einschüchterung von Ärzten, die unter Druck falsche, unzutreffende oder irreführende Berichte schreiben (...). Mediziner, die Folterfälle dokumentieren, sind selber (davon) bedroht."

Amnesty International schreibt, daß seit 1991 acht im medizinischen Bereich tätige Personen von unbekannten Tätern ermordet worden seien.

Weiter führt Amnesty International aus, daß die türkische Regierung den Druck speziell gegen die medizinische Dokumentation von Folterfällen und ärztliche Behandlung von Folteropfern 1996 enorm erhöht hat. So forderte die Staatsanwaltschaft Ankara, nach einer entsprechenden Initiative des türkischen Gesundheitsministeriums (vom 18. März 1996), daß die türkische Menschenrechts-Stiftung (TIHV) die Namen, Adressen, Fallbeschreibungen, medizinischen Unterlagen und ärztlichen Berichte sämtlicher vom TIHV behandelten Folteropfer den Strafverfolgungsbehörden übergeben solle. Als sich dieser weigerte, wurden Strafverfahren gegen einen Arzt und einen Rechtsanwalt eingeleitet, die bei der Stiftung beschäftigt sind.

Im November 1996 wurden - dem Amnesty International-Bericht zufolge - von seiten des türkischen Staates ähnlich motivierte rechtliche Schritte gegen den Arzt und Direktor des Istanbuler TIHV-Behandlungszentrum unternommen.

3. Die Erkenntnisse von Amnesty International werden gestützt durch einen entsprechenden Bericht der US-amerikanischen Vereinigung „Ärzte ' für Menschenrechte" (PHR) aus dem vergangenen Jahr (Auszüge in: FR, 23. Januar 1997): „Ärzte, die auf Verlangen der Staatsanwaltschaft Untersuchungen von Häftlingen nach Haftentlassung durchführen (...), sind extremem Druck seitens der Strafverfolgungsbeamten ausgesetzt, Beweise für Folter in ihren Berichten zu verschleiern oder zu unterdrücken, und zu bescheinigen, daß keine körperlichen Anzeichen für Folter vorliegen. Dadurch wird es den Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, die Verantwortlichkeit für Folterungen zu bestreiten."

So bestehen - nach PHR-Erkenntnissen - Angehörige der Strafverfolgungsbehörden entweder darauf, bei der ärztlichen Untersuchung von Folteropfern anwesend zu sein oder sie warten vor der Tür. In allen vom PHR untersuchten Fällen seien die ärztlichen Untersuchungsergebnisse direkt der Polizei übergeben worden. Dies hatte zur Folge, daß einige Häftlinge auf den Polizeiwachen erneut gefoltert wurden. Anläßlich eines PHR-Symposiums „Menschenrechte und ärztliche Verantwortung" am 8. Januar 1995 in Istanbul, führte die US-amerikanische Ärztevereinigung eine Umfrage unter Ärztinnen und Ärzten durch, die regelmäßig entlassene Häftlinge medizinisch untersuchen. 60 % der so Befragten (die im Jahr zwischen 7 000 und 12 600 derartige Untersuchungen durchführten) meinten, daß nahezu jeder Verhaftete gefoltert würde. 49 % der befragten Ärzte gaben an, daß sie regelmäßig Folterungen feststellen würden, auch wenn andere Ärzte in Erstgutachten keine solche Spuren erkannt hätten.

4. Auch die EU-Kommission klagte in ihrem o. g. Bericht über Pressionen u. a. gegen den Türkischen Ärzteverband (TMA). So seien „die Verantwortlichen des Zentrums für die Rehabilitation von Folteropfern in Adana angeklagt und der Präsident der TMA in Diyarbakir verhaftet und verurteilt" worden (S. 9).

5. Auch das CPT wies in seinem o. g. Türkei-Bericht vom Dezember 1996 erneut auf die unzureichende Unabhängigkeit und Neutralität der forensischen Medizin in der Türkei hin. Das CPT beklagt sich darüber, daß Gerichtsmedizinerinnen und -mediziner, die eigentlich Foltervorwürfe begutachten sollen, „in ihrer großen Mehrheit" weder entsprechend ausgebildet noch wirklich unabhängig von den staatlichen „Sicherheitskräften" seien. Diese Situation habe den „unerwünschten Effekt, den Kampf gegen Folter und Mißhandlung noch schwieriger" zu machen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wie viele Beschwerden sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang wegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei vor der EKMR eingelegt worden, ohne daß bis heute über deren Zulässigkeit entschieden worden ist?

a) Wie viele derartiger Beschwerden wurden von der EKMR inzwischen für zulässig erklärt?

b) In welchen dieser Fälle hat der EGMR welches Urteil gefällt?

2

Wie viele Rechtsanwältinnen und -anwälte sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 1990 bis 1996 in der Türkei

a) aus politischen Gründen ermordet,

b) extralegal hingerichtet,

c) „verschwunden" und/oder

d) gefoltert worden (bitte aufschlüsseln)?

3

Wie viele Rechtsanwältinnen und -anwälte sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1990 in der Türkei aufgrund von unter Folter erpreßten Selbstbezichtigungserklärungen angeklagt bzw. verurteilt worden (bitte aufschlüsseln)?

a) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des Verfahrens beim Staatssicherheitsgericht von Diyarbakir bekannt, in dem 25 Rechtsanwältinnen und -anwälte (S. Acar, H. Ölmez, T. Elci, V. Erten, M. S. Kurbanoglu, I. und A. Sahin, M. A. Altunkalem, M. D. Bestas, F. H. Demir, B. Demirhan, M. G. Abbasiogl, N. Kaya, S. Tur, N. Cem, M. Bicen, Z. Gur, S. Tanrikulu, F. Celik, A. Akin, F. Veznedaroglu, C. Leygara, S. Aslantas) u. a. deswegen angeklagt sind, weil sie Informationen über die Menschenrechtslage in der Türkei ins Ausland weitergeleitet und hierdurch Propaganda zugunsten der PKK betrieben haben sollen (vgl. zu 3 a) bis 3 t): Greko, a. a. O. S. 53 ff.)? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, daß die „Selbstbezichtigungserklärungen" der Angeklagten unter Folter erpreßt worden sind?

b) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht von Diyarbakir bekannt, in dem die Rechtsanwälte M. Sakar, A. Cager, N. Gündüz und M. Alp wegen der Herausgabe der IHD-Dokumentation „Bericht über den Ausnahmezustand 1992" als PKK-Mitglieder angeklagt worden sind? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

c) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht von Diyarbakir bekannt, in dem die Rechtsanwälte F. Anli und S. Tanrikulu seit März 1995 wegen der im Rahmen ihrer anwaltschaftlichen Tätigkeit geübten Kritik an Menschenrechtsverletzungen im Polizeigewahrsam als „PKK-Mitglieder" angeklagt sind? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß die Rechtsanwälte F. Anli und S. Tanrikulu unter der Anwendung von Folter dazu gezwungen worden sind, „Selbstbezichtigungserklärungen " zu unterschreiben?

d) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des Verfahrens vor dem Staatssicherheitsgericht von Erzincan bekannt, in dem die Rechtsanwältinnen und -anwälte A. Firat, N. Güven, M. T. Caferoglu, G. Kaya, M. E. Adiyaman, E. Duman, A. Gerez, B. Eryilmaz sowie A. Demir seit September 1994 wegen ihrer anwaltschaftlichen Vertretung von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sowie ihres Engagements für die Menschenrechte als „PKK-Unterstützer" angeklagt sind? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

e) Ist der Bundesregierung etwas über den Vollzug des am 14. Februar 1995 gegen die Rechtsanwältin und Vorsitzende des IHD-Istanbul, Eren Keskin, gefällten Urteils des Staatssicherheitsgerichtes Istanbul bekannt, in dem die Angeklagten wegen „separatistischer Propaganda" zu zwei Jahren Haft und einer Geldstrafe von 50 Mio. Türkischer Lira verurteilt worden waren? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand der laufenden sieben weiteren Verfahren gegen Eren Keskin wegen „separatistischer Propaganda" bekannt? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

f) Ist der Bundesregierung das Schicksal des Istanbuler Rechtsanwaltes Talat Tepe bekannt, der am 11. Juli 1995 von der „Anti-Terror " -Polizei verhaftet und zwei Tage lang verhört und unter Folter zur Unterzeichnung einer „Selbstbezichtigungserklärung " erpreßt worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

g) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Verlauf des vor dem Landgericht Istanbul gegen den Rechtsanwalt Hasip Kaplan gerichteten Vefahrens bekannt, der wegen seiner Kritik an dem Verfahren gegen die Abgeordneten der kurdischen DEP-Partei (an dem er selber als Anwalt mitwirkte) wegen „Beleidigung des Gerichts" angeklagt worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

h) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des gegen den Istanbuler Rechtsanwalt Mustafa Ayzit gerichteten Ermittlungverfahrens bekannt, das aufgrund seiner Teilnahme an einer IHD-Beobachterdelegation am 19. August 1995 eingeleitet worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

i) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des gegen den Istanbuler Rechtsanwalt Riza Dinc gerichteten Verfahrens bekannt, der - nach Folterungen - als „PKK-Mitglied" angeklagt worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

j) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des Verfahrens gegen die beiden Istanbuler Rechtsanwälte Hasan Demir und Fazil Ahemt Taner bekannt, die am 19. April 1994 verhaftet und die - nach Folterungen - als „THKP-C-Mitglieder" angeklagt worden sind? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

k) Ist der Bundesregierung das persönliche Schicksal und der Vollzug des gegen die beiden Istanbuler Rechtsanwälte Murta Demir und Bedii Yarayici gefällten Urteils (vom Dezember 1995) wegen ihrer anwaltschaftlichen Vertretung von „Dev-Sol"-Mitgliedern bekannt? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

aa) Ist der Bundesregierung bekannt, daß zumindest der Anwalt Murta Demir gefoltert worden ist?

bb) Ist der Bundesregierung die Note der Arbeitsgruppe „Willkürliche Festnahmen" der Vereinten Nationen vom 6. Dezember 1991 bekannt, worin festgestellt worden ist, daß die Festnahme der beiden Anwälte willkürlich war und gegen geltendes Völkerrecht verstoßen habe?

l) Ist der Bundesregierung das persönliche Schicksal des Istanbuler Rechtsanwaltes Ahmet Düzgün Yüksel bekannt, der nach seiner Festnahme am 20. Juni 1995 gefoltert und nachfolgend wegen „Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung" angeklagt worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

m) Ist der Bundesregierung das persönliche Schicksal des Istanbuler Rechtsanwaltes Mustafa Coban und sind ihr die Umstände seiner Verhaftung am 4. August 1995 bekannt, im Zuge deren Mustafa Coban gefoltert worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

n) Ist der Bundesregierung das persönliche Schicksal des Istanbuler Rechtsanwaltes Zeynep Firat und sind ihr die Umstände seiner Verhaftungen am 15. August sowie am 16. Dezember 1994 bekannt vor dem Hintergrund, daß Zeynep Firat bei der letztgenannten Verhaftung unter der Anwendung von Folter zu sich selbst belastenden Aussagen gezwungen worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

o) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des gegen den aus Ankara stammenden Rechtsanwalt Yusuf Alatas gerichteten Verfahrens bekannt, der aufgrund seiner Kritik an dem Prozeß gegen die DEP-Abgeordneten (an dem Yunif Alatas als Verteidiger teilgenommen hatte) wegen des Verstoßes gegen das Pressegesetz angeklagt worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

p) Ist der Bundesregierung das persönliche Schicksal des aus Ankara stammenden Rechtsanwalts Zeki Rüzgar sowie der Stand des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens (wegen „Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung") bekannt, das 1993 aufgrund von unter Folter erpreßten Aussagen eingeleitet worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Ist der Bundesregierung etwas darüber bekannt, daß der Anwalt Zeki Rüzgar im Januar 1994 schließlich selbst unter Anwendung schwerer Folter verhört worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

q) Sind der Bundesregierung die Hintergründe und der Verlauf der gegen zehn Rechtsanwälte (E. Demir, C. Bingölbali, F. Cam, B. Duran, G. Kireckaya, S. Gültekin, S. Pekdas, S. Cetinkaya, I. Güler und I. Ergün) eingeleiteten Verfahrens bekannt, die eingeleitet wurden, nachdem diese im September 1995 ihre in dem Gefängnis Buca/Izmir hungerstreikenden Mandantinnen und Mandanten sprechen wollten? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

r) Ist der Bundesregierung der Hintergrund der Ermordung des in der Verteidigung von Kurdinnen und Kurden engagierten Rechtsanwaltes Metin Can bekannt, der am 21. Februar 1993 entführt und sechs Tage später mit auf den Rücken gebundenen Händen erschossen sowie mit schweren Folterspuren aufgefunden worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Was ist der Bundesregierung über die polizeiliche Aufklärung dieses Mordes bekannt?

s) Ist der Bundesregierung der Hintergrund der Ermordung des in der Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen an Kurdinnen und Kurden aktiven Rechtsanwaltes Sevket Epözdemir bekannt, der am 25. November 1993 entführt und am nächsten Tag von Kugeln durchsiebt aufgefunden worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Was ist der Bundesregierung über die polizeiliche Aufklärung dieses Mordes bekannt?

t) Ist der Bundesregierung der Hintergrund der Ermordung des seit seiner Jugend in der kurdischen Oppositionsbewegung aktiven Rechtsanwaltes Medet Serhat bekannt, der am 13. November 1995 auf offener Straße erschossen worden ist (vgl. auch Drucksache 13/1434, Frage 21 i), und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

aa) Was ist der Bundesregierung über die polizeiliche Aufklärung dieses Mordes bekannt?

bb) Hat die Bundesregierung zwischenzeitlich eine Bestätigung der Aussage des die Leiche von Medet Serhat begutachtenden Gerichtsmediziners erhalten, der angab, daß die Tatwaffe nur aus staatlichem Besitz stammen könne (vgl. Drucksache 13/1434, Frage 21 i)?

cc) Ist der Bundesregierung bekannt, daß die polizeiliche Ermittlungsakte auch drei Monate nach dem Mord lediglich aus einem Blatt (dem Aufnahmeprotokoll) bestand und daß eine Vernehmung potentieller Zeugen nicht stattgefunden hat?

4

Sofern die Bundesregierung in einigen der unter den Fragen 3 a) bis t) geschilderten Fälle über keine Erkenntnisse verfügen sollte: Was gedenkt die Bundesregierung zu deren Aufklärung zu unternehmen?

5

Hat die Bundesregierung inzwischen etwas unternommen, um die ihr in Drucksache 13/1434 Frage 21 g) bis j) unbekannten Fälle von Verfolgung, Folter und Ermordung türkischer Rechtsanwältinnen und -anwälte aufzuklären?

a) Wenn ja, was kann sie heute über deren Hintergründe angeben (bitte aufschlüsseln)?

b) Wenn nein, warum nicht?

6

Ist der Bundesregierung der Hintergrund des Verfahrens des Rechtsanwaltes T. Elci sowie der 25 in Diyarbakir vor dem Staatssicherheitsgericht stehenden Rechtsanwältinnen und -anwälte (siehe Frage 3 a) bekannt, das am 2. Dezember 1996 von der EKMR für zulässig erklärt worden ist? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Festnahme des Rechtsanwaltes T. Elci in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner anwaltschaftlichen Vertretung der beiden EGMR-Verfahren „Ertak ./. Türkei" sowie „Özkan ./. Türkei" zusammenhängt? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

7

In wie vielen weiteren ggf. für zulässig erklärten Beschwerden vor der EKMR klagen türkische Rechtsanwältinnen und -anwälte über Menschenrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit ihrer anwaltschaftlichen Tätigkeit stehen?

8

Wie verträgt sich die Vielzahl der aufgeführten Fälle mit der Antwort der Bundesregierung (Drucksache 13/1434, S. 15), ihr sei nichts darüber bekannt, daß Beschwerdeführer oder deren Anwälte wegen erhobener Beschwerden vor der EKMR staatliche Repression erlitten hätten?

9

Ist es zutreffend, daß der EGMR in seinem „Akdivar" -Urteil (in Absatz 74) ausdrücklich betont, daß auch deren türkische Anwältinnen und Anwälte selber Gefahr laufen würden, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden?

a) Worauf gründete nach Kenntnis der Bundesregierung der EGMR seine diesbezüglichen Feststellungen?

b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?

10

Teilt die Bundesregierung - angesichts der hier dokumentierten Einzelschicksale - immer noch die Ansicht, „keinerlei Anlaß" zu der Annahme zu haben, „daß Rechtsanwälte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit verfolgt werden" (Drucksache 13/1434, S. 14)?

11

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß hinter den dokumentierten Fällen, in denen Rechtsanwältinnen und -anwälte unter Folter zu selbstbelastenden Aussagen - speziell zur angeblichen Mitgliedschaft in illegalen Organisationen - erpreßt worden sind, eine Systematik im Vorgehen der türkischen „Sicherheitskräfte" zu erkennen ist?

Wenn nein, wie viele Einzelschicksale benötigt die Bundesregierung, um aus ihnen ein entsprechendes Muster zu erkennen?

12

Welche Konsequenzen ergeben sich für die faktische Durchsetzung der in der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 zugesagten Garantien hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung der anwaltschaftlichen Vertretung von abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen?

13

Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind in den Jahren 1990 bis 1996 in der Türkei

a) aus politischen Gründen ermordet,

b) extralegal hingerichtet,

c) „verschwunden" und/oder

d) gefoltert worden (bitte aufschlüsseln)?

14

Sind der Bundesregierung Hintergrund und Stand des Verfahrens gegen das Behandlungszentrum für Folteropfer des TIHV bekannt, das sich geweigert hatte, ärztliche Berichte und persönliche Daten von Folteropfern preiszugeben? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

a) Sind der Bundesregierung Hintergrund und Stand des Verfahrens gegen den Arzt und Direktor des Istanbuler TIHV-Behandlungszentrums bekannt, gegen den im November 1996 ähnlich motivierte rechtliche Schritte eingeleitet worden sind? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

b) Sind der Bundesregierung der Hintergrund und Stand des Verfahrens gegen die Verantwortlichen des Zentrums für die Rehabilitation von Folteropfern in Adana bekannt? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

c) Sind der Bundesregierung der Hintergrund des Verfahrens und der Vollzug des Urteils gegen den Präsidenten der Türkischen Ärztevereinigung in Diyarbakir bekannt? Und wenn ja, was ist der Bundesregierung hierüber bekannt?

15

Wie bewertet die Bundesregierung die von den türkischen „Sicherheitskräften" geforderte Übergabe von ärztlichen Unterlagen von Folteropfern sowie die Strafverfahren gegen Folteropfer behandelnde Ärztinnen und Ärzte?

16

Kann die Bundesregierung die o. g. Berichte (von Amnesty International, PHR und der Türkischen Ärztevereinigung) bestätigen, denen zufolge Gerichtsmedizinerinnen und -mediziner bei der Begutachtung von Folteropfern massiven Einschüchterungen seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt sind?

17

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß hinter den dokumentierten Fällen in dem Vorgehen türkischer „Sicherheitskräfte" gegenüber Ärztinnen und Ärzten eine Systematik zu erkennen ist?

Wenn nein, wie viele Einzelschicksale benötigt die Bundesregierung, um aus ihnen ein entsprechendes Muster zu erkennen?

18

Stimmt die Bundesregierung mit den o. g. Erkenntnissen des CPT überein, demzufolge türkische Gerichtsmedizinerinnen und -mediziner „in ihrer großen Mehrheit" weder entsprechend ausgebildet noch wirklich unabhängig von den staatlichen „Sicherheitskräften" seien?

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des CPT, daß hierdurch „der Kampf gegen Folter und Mißhandlung noch schwieriger" wird?

Wenn nein, warum nicht?

19

Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die faktische Durchsetzung der in der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 zugesagten Garantien hinsichtlich der ärztlichen Eingangs- und Ausgangsuntersuchung von abgeschobenen türkischen Staatsangehörigen?

20

Ist es zutreffend, daß der EGMR in seinem „Akdivar" -Urteil nicht über die Gewährleistung des Rechtsweges in der Türkei insgesamt geurteilt hat (das Urteil also „nicht verallgemeinert werden dürfe", so die Bundesregierung in der Antwort - Drucksache 13/1434, zu Frage 3 einer Kleinen Anfrage - Drucksache 13/5855)?

Wenn ja, ist es nicht aber doch zutreffend, daß der EGMR dieses Urteil zu wesentlichen Teilen mit der Tatsache begründete, daß die Türkei keinen einzigen Fall anführen konnte, in dem ein Opfer von Überfällen türkischer „Sicherheitskräfte" in einem zivilrechtlichen Verfahren tatsächlich entschädigt worden sei?

a) Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die in der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 zugesagte Rechtsweggarantie für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch türkische „Sicherheitskräfte"?

b) Wenn nein, warum nicht?

21

Geht die Bundesregierung davon aus, daß der EGMR in seinem „Akzoy" -Urteil nicht über die Gewährleistung des Rechtsweges in der Türkei insgesamt geurteilt hat?

Wenn ja, kommt dem „Akzoy" -Urteil aber nicht insofern eine (aus Sicht von Folteropfern) verallgemeinerbare Bedeutung zu, als die Straßburger Richterinnen und Richter festgestellt haben, daß Akzoy in der spezifischen Situation als Folteropfer kein innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung gestanden habe?

a) Wenn ja, welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die in der deutsch-türkischen Absprache über Abschiebungen vom 10. März 1995 zugesagte Rechtsweggarantie für Folteropfer?

b) Wenn nein, warum nicht?

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Teilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieses Aspekts des EGMR-Urteils die Auffassung,

— daß die Folter in der Türkei ein „nach wie vor weitverbreitetes " Phänomen ist;

— daß Verordnungen zur Verhinderung der gesetzlich verbotenen Folter in der türkischen Rechtswirklichkeit „ignoriert" werden;

— daß die türkischen Staatsanwaltschaften „kein Interesse" an der strafrechtlichen Verfolgung von Folterern zeigen;

— daß unter den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten statt dessen eine „Tendenz" festzustellen ist, „möglichst die Polizei zu verteidigen, anstatt die Fälle objektiv zu untersuchen"?

Bonn, den 19. Februar 1997

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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