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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Maßnahmen nach § 249h und 242s des Arbeitsförderungsgesetzes (G-SIG: 13010264)

Komplementärfinanzierung der Maßnahmen nach §§ 249h und 249s AFG, Mittelabfluß, Abwendung untertariflicher Bezahlung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

28.03.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/74708. 03. 95

Maßnahmen nach §§ 249 h und 242 s des Arbeitsförderungsgesetzes

der Abgeordneten Marieluise Beck (Bremen) und der Abgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Bundeshaushaltsplan 1995 weist im Einzelplan 11, Kapitel 11 12 den Tiel 893 01 „Erstattung der Kosten für Maßnahmen nach § 249 h und 242 s AFG" aus, der mit 940 Mio. DM beziffert war und für den inzwischen vom Haushaltsausschuß auf Antrag der Koalitionsfraktionen 1,18 Mrd. DM vorgesehen sind.

I. In 1994 wurde der für Maßnahmen nach § 249 h AFG vorgesehene Anteil dieser Mittel zum großen Teil über die Länderhaushalte bzw. den Haushalt der Treuhandanstalt als Komplementärmittel zu den im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit ausgewiesenen Mitteln für Förderungen nach § 249 h AFG zur Verfügung gestellt. Für 1995 scheint diese Bereitstellung von Bundesmitteln zur Komplementärfinanzierung in einer Reihe von Bundesländern nicht mehr gewährleistet zu sein. So sind in Thüringen die zweckgebundenen „Investitionskostenzuschüsse", die das Land bisher über den kommunalen Finanzausgleich mit der Auflage der Ko-Finanzierung von § 249 h-Maßnahmen an die Kommunen weitergab, für 1995 ausgesetzt.

Auch in Sachsen ist die Streichung von Mitteln zur Komplementärfinanzierung im Haushalt des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie für 1995 bereits festgeschrieben. Statt dessen wird den ostdeutschen Kommunen bzw. Maßnahme-Trägern kurzfristig die Bereitstellung von 10 bis 15 % Eigenanteilen abgefordert. Dies läßt — angesichts der Finanzsituation ostdeutscher Kommunen und Träger — erwarten, daß 1995 ein Teil der nach § 249 h AFG geförderten Maßnahmen eingestellt werden muß. Allein für Sachsen wurde von Trägerseite berechnet, daß hiervon bis zu 10 000 nach § 249 h geförderte Stellen betroffen sein könnten.

II. Mit dem § 242 s AFG hat der Gesetzgeber nach dem Muster des § 249 h AFG auch für die alten Bundesländer die Fördermöglichkeit durch Zahlung von Zuschüssen in Höhe der durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld/ Arbeitslosenhilfe geschaffen. Vorgabe ist hier allerdings, daß das Arbeitsentgelt 90 % der Arbeitsentgelte für gleiche oder vergleichbare urigeförderte Tätigkeiten nicht übersteigt. Andernfalls wird der Zuschuß um den übersteigenden Betrag gekürzt. Auch bei vereinbarter untertariflicher Arbeitszeit wird er verhältnismäßig gekürzt. Ab 1. Januar 1996 gilt dies auch für den § 249 h AFG.

Schon die Einführung der Bezugsgröße des „berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts" für Allgemeine Arbeitbeschaffungsmaßnahmen in § 94 Abs. 1 AFG, die 1994 über das Beschäftigungsförderungsgesetz erfolgte, bedeutete eine Kommmunalisierung bzw. Regionalisierung der Kosten aktiver Arbeitsmarktpolitik und verschärfte für viele Träger bzw. Kommunen das Problem der Ko-Finanzierung öffentlich geförderter Beschäftigung.

Immerhin blieb hier die tarifliche bzw. ortsübliche Bezahlung von ABM-Beschäftigten förderungsrechtlich möglich bzw. vorgegeben.

In der Fassung des § 242 s AFG stellt das Lohnabstandsgebot jedoch faktisch einen ökonomischen Zwang zu untertariflicher Bezahlung dar, da die wenigsten Träger in der Lage bzw. bereit sein werden, diesen zusätzlichen Eigenmittelbedarf zu erbringen. Informationen über entsprechende Landes- oder Kommunalprogramme, die auf Ausgleich dieses erhöhten Eigenmittelbedarfs zielen, liegen bisher nicht vor.

Wir fragen in diesem Zusammenhang die Bundesregierung:

Fragen5

1

Wie wird — angesichts der oben beschriebenen Probleme der Komplementärfinanzierung — die gegenüber dem Haushaltsplan 1994 beträchtliche Steigerung der Bundesmittel „Erstattung der Kosten für Maßnahmen nach § 249 h und 242 s AFG" begründet, und wie ist insbesondere zu erklären, daß der Titel im Bundeshaushalt um 195 %, der parallele Titel im Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit jedoch nur um 96,5 % erhöht werden soll?

2

Wie sollen die im Einzelplan 11 speziell für Förderungen nach § 249 h AFG ausgewiesenen Bundesmittel für 1995 verwendet werden, und welche Vereinbarungen gibt es hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel mit den ostdeutschen Bundesländern?

3

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß die Mittel der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung von Maßnahmen nach § 249h AFG angesichts der oben beschriebenen Probleme bei der Einbringung von Komplementärmitteln durch die ostdeutschen Träger und Kommunen überhaupt sinnvoll zum Einsatz kommen können?

4

Hält die Bundesregierung § 242 s Abs. 3 Satz 2 AFG (bei tariflicher Bezahlung Kürzung des Zuschußbetrages um den absoluten Differenzbetrag zwischen tatsächlichem und berücksichtigungsfähigem Entgelt) mit § 16 AFG (keine Vermittlung tarifvertragswidriger Beschäftigung) für vereinbar?

5

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, daß sich mit den nach § 242 s AFG geförderten Maßnahmen nicht ein Bereich öffentlich geförderter untertariflicher Bezahlung etabliert?

Bonn, den 8. März 1995

Marieluise Beck (Bremen) Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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