Position der Bundesregierung zur 1. Vertragsstaatenkonferenz der Klima-Rahmenkonvention
der Abgeordneten Michaele Hustedt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Vom 28. März bis 7. April findet in Berlin die 1. Vertragsstaatenkonferenz der UN-Klima-Rahmenkonvention (COP 1) statt. Ein bedeutender Punkt der vorgeschlagenen Tagesordnung ist die „Überprüfung der Angemessenheit der Verpflichtungen in Artikel 4 § 2 a und b einschließlich Vorschlägen für Protokolle und Entscheidungen über das weitere Vorgehen". Die unten aufgeführten Fragen beziehen sich alle auf den genannten Tagesordnungspunkt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie ist die Position der Bundesregierung zum o. g. Tagesordnungspunkt?
Was ist zum jetzigen Zeitpunkt die Position der Europäischen Union zum selben Tagesordnungspunkt?
Wo liegen Unterschiede zwischen den Positionen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union zum o. g. Tagesordnungspunkt, und wie bewertet die Bundesregierung diese Unterschiede?
„Unterstützt" die Bundesregierung den Protokollvorschlag der Assoziation der Kleinen Inselstaaten (AOSIS), oder „begrüßt" sie ihn?
Kann die Bundesregierung erklären, welche Form der Zustimmung mit den Begriffen „unterstützen" und „begrüßen" von ihr jeweils ausgedrückt wird?
Welches Ergebnis erhofft sich die Bundesregierung von der COP 1, und welches hält sie für realistisch?
Hält die Bundesregierung die Verabschiedung eines Mandates zur Ausarbeitung eines Treibhausgaseprotokolles auf der COP 1 für realistisch?
Bis zu welchem Zeitpunkt sollen nach Auffassung der Bundesregierung Verhandlungen über ein Treibhausgaseprotokoll, zu dem die COP 1 ein Mandat erteilen könnte, abgeschlossen sein?
Welche Struktur und welche Inhalte soll nach Auffassung der Bundesregierung ein solches Mandat besitzen?
Was sind die Mindestanforderungen der Bundesregierung, um einem solchen Mandat in Berlin zuzustimmen?
Wenn es nicht zur Verabschiedung eines Protokolles oder eines Mandates zur Aushandlung eines Protokolles in Berlin kommen sollte, welches weitere Vorgehen zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Verpflichtungen in Artikel 4 § 2 a und b hält die Bundesregierung dann für angemessen?