Atomkraftwerk Temelin (Tschechische Republik)
der Abgeordneten Halo Saibold und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Das in Prag am 30. Mai 1990 unterzeichnete „Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz" ist nach seinem Artikel 9 Abs. 1 am 2. August 1990 in Kraft getreten. Laut „Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-tschechoslowakischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik" vom 24. März 1993 gilt dieses Abkommen weiterhin.
Darüber hinaus ist am 7. Oktober 1994 das „Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 4. Oktober 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Tschechischen Republik" in Kraft getreten.
Aufgrund dieser Verträge ergeben sich folgende Fragen an die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Im Notenwechsel vom 30. Mai 1990 wurde vereinbart, daß unter Bezugnahme auf Artikel 3 Abs. 4 des Abkommens die Atomkraftwerke Isar in der Bundesrepublik Deutschland wie das Atomkraftwerk Temelin als grenznah eingestuft werden. Wann hat die Bundesregierung die nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens vereinbarte Unterrichtung über Temelin erhalten, und welche „geeigneten Unterlagen" wurden ihr wann zugänglich gemacht?
Was ist unter „geeignete Unterlage" zu verstehen?
Wann ist die Bundesregierung von sich aus tätig geworden, um entsprechende Informationen über Temelin zu erhalten?
Wann fanden die nach Artikel 5 vereinbarten Konsultationen jeweils statt, und für wann ist das nächste Treffen vereinbart? Wird die Bundesregierung — wie am 27. Januar 1995 im Plenum zugesagt — den Deutschen Bundestag über den Inhalt dieses Treffens unterrichten?
Wie heißt der nach Artikel 6 zu bestimmende deutsche und tschechische Koordinator?
Nach Artikel 1 des oben angeführten Abkommens gilt dieses Abkommen auch für die Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle sowie zur Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Abfällen. Welche Informationen stehen der Bundesregierung für diese Bereiche zur Verfügung?
Am 15. Februar 1995 antwortete der Parlamentarische Staatssekretär Ulrich Klinkert auf eine schriftliche Frage der Abgeordneten Halo Saibold, daß der Bundesregierung keine Pläne über die Errichtung eines atomaren Endlagers neben dem Kernkraftwerk Temelin bekannt sind. Hat die Bundesregierung in der Zwischenzeit bei der tschechischen Regierung diesbezüglich nachgefragt, und wenn ja, welche Antwort hat sie erhalten?
Wenn nein, warum hat die Bundesregierung nicht nachgefragt?
Im Gegensatz zu dem Europaabkommen ist in Artikel 80 „Nukleare Sicherheit" eine Zusammenarbeit über Kernenergie vereinbart. Auch hierin geht es unter anderem um die Entsorgung radioaktiver Abfälle. Wurden mit der Tschechischen Republik über andere Formen der Entsorgung radioaktiver Abfälle oder über andere Lagerstätten als in Temelin Informationen ausgetauscht, nachdem in der Tschechischen Republik an über zehn Standorten Untersuchungen für ein Endlager durchgeführt werden?
In welcher Weise setzt sich die Bundesregierung für „die Verringerung, Wiederverwendung und saubere Entsorgung von Abfällen (einschließlich radioaktiver Abfälle)" laut Artikel 81 ein?
Befindet sich die Tschechische Republik durch die geplante Fertigstellung des Atomkraftwerks Temelin nach Meinung der Bundesrepublik Deutschland in Widerspruch zu Artikel 81 „Umwelt" des Europaabkommens, wonach die Vertragsparteien ihre Zusmmenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die sie zur Priorität erhoben haben, entwickeln und verstärken wollen?
Wie wird die Bundesregierung dem Artikel 81 Abs. 2 gerecht, in dem eine Zusammenarbeit für „langfristige, wirksame und umweltschonende Energiegewinnung und Nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen; Entwicklung entsprechender Technologien und Gewinnungsverfahren; " vereinbart wurde?
Warum hat die Bundesregierung der Tschechischen Republik nicht informatorische und technische Hilfe zur Erschließung des, laut einer Studie der Betreiber, vorhandenen Energieeinsparpotentials von rund 3 500 MW angeboten und durch bessere Energienutzung (z. B. Wärme-Kraft-Koppelung) und Aufbau von alternativer Energienutzungsformen die Fertigstellung der ökologisch und wirtschaftlich unverantwortlichen AKW-Blöcke mit 2 000 MW überflüssig gemacht?
Warum wurde die im Jahre 1992 bestandene Zusammenarbeit zwischen der französischen Genehmigungsbehörde DSIN und der Tschechischen Republik zur Nachrüstung des Atomkraftwerks Temelin aufgekündigt?
In welcher Weise kam die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit dem nachdrücklichen Ersuchen des bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber vom November 1994 nach, sich nachdrücklich darum zu bemühen, daß die Einwendungen der bayerischen Bürger (und hoffentlich auch der Bürgerinnen) in die tschechischen Verfahren einzubeziehen?
In dem bereits angesprochenen Europaabkommen hat sich in Artikel 70 die Tschechische Republik verpflichtet, die Rechtsvorschriften im Bereich der Kernenergie an das Gemeinschaftsrecht anzugleichen. Bis wann ist damit zu rechnen?
Inwieweit hat sich die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der tschechischen Regierung dafür eingesetzt, daß die tschechische Bevölkerung nach dem jetzt in Tschechien gültigen Gesetz Nr. 244/92 Einspruchsmöglichkeiten erhält?
Welche Sachverständigen von deutschen und französischen Gutachterorganisationen sollen die geplante sicherheitstechnische Begutachtung unter Einbeziehung der geplanten Nachrüstung durchführen?
Sind Vertreter des Ökoinstituts Freiburg oder anderer unabhängiger Ökoinstitute vertreten, und falls nein, wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen?