Finanzhilfen des Bundes an die neuen Bundesländer für Investitionen in Pflegeeinrichtungen
der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Gemäß Artikel 52 Abs. 1 des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) erhalten die neuen Bundesländer „zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung der Qualität der ambulanten, teilstationären und stationären Versorgung der Bevölkerung" in den Jahren 1995 bis 2002 jährlich Finanzhilfen in Höhe von 800 Mio. DM.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen8
In Artikel 52 Abs. 5 PflegeVG werden die neuen Länder verpflichtet, spätestens bis zum 1. Oktober 1994 Investitionsprogramme aufzustellen. Ist dies geschehen?
In Artikel 52 Abs. 2 PflegeVG wird eine Verwaltungsvereinbarung angekündigt, in der „das Nähere" der Finanzhilfen geregelt werden soll. Liegt diese Vereinbarung bereits vor?
Nach welchem Schlüssel werden die Finanzhilfen an die neuen Bundesländer verteilt?
Welche Kriterien gibt die Bundesregierung für die zu fördernden Investitionsmaßnahmen vor?
Das SGB XI räumt der Prävention, der häuslichen Pflege und der Rehabilitation Vorrang ein. Nimmt die Bundesregierung über ihre Finanzhilfen darauf Einfluß, daß in den neuen Bundesländern eine Pflegeversorgungsstruktur entsteht, die diesen Prioritäten gerecht wird?
Steht den Trägern der geförderten Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit offen, die Pflegebedürftigen selbst an der Finanzierung der Investitionskosten zu beteiligen?
Stehen die Finanzhilfen nach Artikel 52 PflegeVG auch für Betreuungseinrichtungen, z. B. der Eingliederungshilfe und der psychiatrischen Versorgung bereit, deren Aufgaben über die rein pflegerische Versorgung hinausgehen?
Welche Haushaltmittel und andere Finanzierungsquellen stehen (darüber hinaus) bereit, um die Verhältnisse in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der psychiatrischen Versorgung in den neuen Bundesländern zu verbessern?