BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Sicherheits- und kennzeichnungspflichtige Ungleichbehandlung von Bleichromaten und deren Substitute (G-SIG: 13010358)

Einstufung von Stoffen als gefährlich durch den "Technischen Anpassungsausschuß", Zusammensetzung und Entscheidungsfindung des Ausschusses, Kennzeichnungsentscheidungen für die reproduktionstoxischen und karzinogenen Eigenschaften von Bleichromaten und deren Substituten

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

25.04.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/106103. 04. 95

Sicherheits- und kennzeichnungspflichtige Ungleichbehandlung von Bleichromaten und deren Substitute

des Abgeordneten Rezzo Schlauch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Problem der direkten Einflußnahme der Großchemie auf die Einstufung von chemischen Substanzen und der daraus resultierenden Kennzeichnungspflicht durch deren Vertretung und Mitentscheidung in den zuständigen Gremien, oft zu Lasten kleinerer und mittelständischer Unternehmen, vor allem jedoch zu Lasten der Verbraucher und Verbraucherinnen wurde vor kurzem wieder anhand der Ungleichbehandlung von Bleichromaten und deren Substitute deutlich.

Unter Beachtung der Übergangsvorschriften müssen nach der Richtlinie 93/72/EWG der Kommission vom 1. September 1993 seit 1. Mai 1994 Bleichromatpigmente mit dem Totenkopf gekennzeichnet werden. Andererseits besteht für teilweise nicht minder giftige Substitute offensichtlich eine behördliche Bevorzugung, obwohl die Hersteller selber die Bioverfügbarkeit geprüft haben.

In der MAK- und BAT-Werteliste der Senatskommission der deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe wird empfohlen, alle AZO-Farbstoffe so wie ihre Aminkomponenten einzustufen. Diarylidgelbe haben 3,3-Dichlorbenzidin als Komponente. Dieses Amin ist in der MAK-Liste in A2 eingestuft, das heißt im Tierversuch als eindeutig krebserregend. Trotzdem hat der Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS) bisher keinerlei Kennzeichnung für diese Produkte beantragt, obwohl die Hersteller zugeben, daß bei einer Temperatur von über 200 Grad Celsius das krebserzeugende Amin 3,3-Dichlorbenzidin freigesetzt wird.

In einem Rundschreiben der Firma CIBA-GEIGY GmbH vom 6. April 1990 wird auf die Gefahr hingewiesen, daß die thermische Stabilität diverser Diarylidpigmente nicht allen Anforderungen genüge. Bei Temperaturen von über 200 Grad Celsius kann es zu einem teilweisen Abbau der AZO-Bindung und zur Bildung gefärbter Mono-AZO-Komponenten und ungefärbter Spaltprodukte führen. Auf diesem Hintergrund ist es unverständlich, weshalb für AZO-Farbmittel andere Maßstäbe gelten sollen als für Pigmente auf Bleichromatbasis.

Die unterschiedliche Handhabung von Gefahrenstoffen liegt jedoch nicht nur in der Geschäftspolitik der Konzerne begründet, sondern hat seine Ursachen auch in dem undurchsichtigen und undemokratischen Verfahren, das die beschriebenen Mechanismen begünstigt. So ist es beispielsweise unverständlich, weshalb die Begründungen, die die zu einer EG-Legaleinstufung eines Stoffes führen, von der EG nicht herausgegeben werden. Ferner ist für die Öffentlichkeit nicht mehr nachvollziehbar, wie viele Gremien auf welcher Rechtsgrundlage mit welcher Zusammensetzung nur beratend oder entscheidend tätig sind. Wegen fehlender Transparenz und wirtschaftlicher Unabhängigkeit der meisten Entscheidungsträger bedarf es daher vor allem entsprechender rechtlicher Korrekturen auf nationaler und EG-Ebene.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Nach welchen Kriterien stuft der „Technische Anpassungsausschuß" Stoffe, die anhand des durch die Europäische Union festgelegten Leitfadens eingestuft werden müssen, als gefährlich ein?

2

Aufgrund welcher Rechtsgrundlage und nach welchen Vorgaben tagt, arbeitet und entscheidet dieser Ausschuß?

3

Wie setzt sich dieser Ausschuß zusammen, insbesondere mit wie vielen Mitgliedern sind die EU-Staaten jeweils vertreten und welcher Berufsgruppe gehören sie an?

4

Wie viele Mitglieder — bezogen auf Frage 3 — kommen aus welchen Firmen der chemischen Industrie (bitte die Firmen namentlich aufführen)?

5

Wer bestimmt bzw. wählt für welchen Zeitraum das Expertengremium, dessen Beratungen entscheidend sind für den Vorschlag der EU-Kommission, entsprechende Legaleinstufungen vorzunehmen?

6

Wie viele Mitglieder hat dieses Expertengremium, welcher Berufsgruppe gehören die derzeitigen Mitglieder an, insbesondere wie viele Mitglieder kommen aus welchen Firmen der chemischen Industrie (bitte die Firmen namentlich aufführen)?

7

In wie vielen Fällen ist in den letzen drei Jahren das Beratungsergebnis dieses Expertengremiums bzw. der entsprechende Vorschlag der EU-Kommission bei der Einstufung nicht berücksichtigt bzw. aus welchen Gründen nicht angenommen worden?

8

Welche Rechtsmittel bzw. Korrekturmöglichkeiten gibt es gegen bzw. nach den Entscheidungen des „Technischen Anpassungsausschusses"?

9

Weshalb werden von der EU keine offiziellen Begründungen für die Legaleinstufungen von Stoffen herausgegeben?

10

Wie werden die Beratungsabläufe und Begründungen dokumentiert, wo und für wen sind sie einsehbar?

11

Ist die Bundesregierung bereit, dafür zu sorgen, daß von der EU zukünftig entsprechende Begründungen für die Legaleinstufung von Stoffen herausgegeben werden?

12

Wann und aus welchen Gründen erfolgten die Kennzeichnungsentscheidungen für die reproduktionstoxischen und karzinogenen Eigenschaften von Bleichromaten?

13

Welche Gremien waren sowohl auf EG- wie auch auf nationaler Ebene auf wessen Initiative und auf der Grundlage welcher nationalen und internationalen Berichte bzw. Untersuchungen an diesen Entscheidungsprozessen beteiligt?

14

Welche der EG-Einstufungsgremien haben sich gegebenenfalls wann mit Substituten für Bleichromate mit welchem Ergebnis befaßt?

15

Welche Hinweise besitzt die Bundesregierung auf ein reproduktionstoxisches und karzinogenes Potential von AZO-Farbmitteln?

16

Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung in der MAK- und BAT-Werteliste der Senatskommission der deutschen Forschungsgemeinschaft, AZO-Farbmittel so zu handhaben, wie es der kanzerogenen bzw. kanzerogen verdächtigten Aminkomponente entspricht?

17

Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedliche sicherheitstechnische und kennzeichnungspflichtige Handhabe von Bleichromaten einerseits und Ersatzpigmenten andererseits, obwohl die potentiellen Gefahren von beiden Stoffgruppen nahezu identisch sind?

18

Wie bewertet die Bundesregierung insbesondere den Umstand, daß die Frage der Gesundheitsgefährdung von chemischen Produkten aufgrund der personellen Zusammensetzung der zuständigen Gremien von denselben Leuten entschieden wird, die diese Produkte herstellen und vertreiben?

19

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, daß der Ausschuß für Gefahrstoffe-AGS Unterausschuß II verantwortlich für Einstufung und Kennzeichnung einen Angestellten der Hoechst AG als Obmann hat, obwohl die Hoechst AG einer der größten Hersteller von Substitutionspigmenten für Bleichromate ist?

Wie ist die weitere Zusammensetzung dieses Gremiums (bitte nach Berufen aufschlüsseln)?

20

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, daß durch die Zusammensetzung dieses Unterausschusses des AGS die Hersteller von Substitutionspigmenten für Bleichromate sich jeder Kennzeichnung entziehen können?

21

Hat sich das Problem von Interessenkollisionen und Befangenheit in den genannten Gremien bisher gestellt; wenn ja, in welchen Fällen und wie wurde dieses Problem gehandhabt?

Bonn, den 3. April 1995

Rezzo Schlauch Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen