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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Rasterfahndung nach Genversuchs-Gegnern (G-SIG: 13010362)

Übermittlung personenbezogener Daten von Genversuchs-Gegnern durch das Robert-Koch-Institut und das Kraftfahrtbundesamt an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg aufgrund von Ermittlungen wegen eines Anschlags auf eine Pflanzung mit genmanipuliertem Mais

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

25.04.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/106503. 04. 95

Rasterfahndung nach Genversuchs-Gegnern

des Abgeordneten Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der Nacht vom 4. zum 5. August 1994 schnitten unbekannte Täter auf einem Versuchsfeld der Firma Hoechst/Schering AgrEvo GmbH bei Gersthofen nahe Augsburg 400 qm2 genmanipulierte Maispflanzen ab. Zur Tatzeit befanden sich in der Nähe des Tatorts mindestens zehn Pkw. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Augsburg verfolgte aufgrund nicht näher bekannter Anhaltspunkte bei ihren Ermittlungen wegen Sachbeschädigung die Hypothesen, diese Pkw könnten den Tätern gehört haben und die Täter könnten sich unter denjenigen Gegnern des Freisetzungsversuchs befinden, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens förmliche Einwendungen erhoben oder ansonsten in Protestabsicht Unterschriftenlisten unterzeichnet hatten.

Daraufhin forderte die Staatsanwaltschaft von der für die Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik zuständigen Bundesoberbehörde Robert Koch — Institut in Berlin, welche den Freilandversuch genehmigt hatte, die dort vorliegenden Einwenderlisten und sonstige Protest-Unterschriftenlisten an. Das Robert Koch-Institut übermittelte diese Listen, welche Angaben über 15 700 Personen enthielten, daraufhin tatsächlich. Mit Hilfe dieser Informationen führte die Staatsanwaltschaft für all diese Personen beim Kraftfahrtbundesamt Flensburg Halteranfragen durch. Bei Personen, auf deren Namen tatsächlich ein Pkw zugelassen war, wurde sodann überprüft, ob — hier nicht bekannte — Merkmale der nahe des Tatorts gesehenen Autos mit deren Fahrzeugen übereinstimmten, bejahendenfalls sich sodann weitere Ermittlungen gegen die betreffenden Personen anschlossen.

Im Hinblick auf die Beteiligung von Bundesbehörden (Robert Koch-Institut und Kraftfahrtbundesamt) an dieser Rasterfahndung fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie bewertet die Bundesregierung rechtlich die Übermittlung einer so großen Anzahl personenbezogener Daten an die zuständige Staatsanwaltschaft durch a)das Robert Koch-Institut, b)das Kraftfahrtbundesamt?

2

Nach den für eine solche Rasterfahndung geltenden Vorschriften darf die Stelle, welche die interessierenden Daten aufbewahrt (hier: das Robert Koch-Institut), diese Informationen der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde gemäß § 98 a Abs. 2 StPO nur übermitteln, sofern eine der in § 98 a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StPO abschließend aufgezählten „Straftaten von erheblicher Bedeutung" begangen worden ist.

a) Welche der in der letztgenannten Vorschrift erwähnten Taten war vorliegend nach Auffassung der Bundesregierung begangen worden, so daß eine Datenübermittlung durch das Robert Koch-Institut hätte gerechtfertigt sein können?

b) Inwiefern lag nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der vom Robert Koch-Institut angeforderten und übermittelten 15 700 Personendatensätzen die weitere Voraussetzung gemäß § 98 a Abs. 1 Satz 1 StPO vor, wonach diese Daten „bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen" müssen?

c) Anders gefragt: wie hoch durfte nach Auffassung der Bundesregierung das Robert Koch-Institut bei eigener Überprüfung der Datenübermittlungsvoraussetzungen die gesetzlich geforderte Wahrscheinlichkeit ansehen, daß sich unter den 15 700 aktenkundigen Kritikern des fraglichen gentechnischen Projekts die gesuchten Personen befanden?

d) Wann und in welchem Umfang erging die gemäß § 98 b StPO erforderliche Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts, daß die fraglichen Daten übermittelt werden dürften?

e) Aus welchen Gründen erachtet die Bundesregierung die weitere Voraussetzung gemäß § 98 b Abs. 1 Satz 4 StPO als gegeben an, wonach die Anordnung der Datenübermittlung „auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken ist, die für den Einzelfall benötigt werden"?

f) Wie bewertet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der durchgeführten Maßnahmen im rechtlichen Sinne?

3

Wie lauten die den vorstehenden Fragen 2 a bis f entsprechenden Antworten der Bundesregierung hinsichtlich der Datenübermittlung durch das Kraftfahrtbundesamt sowie der diesbezüglichen Übermittlungsanordnung?

4

Ist entsprechend der Verpflichtung aus § 98 b Abs. 4 StPO bereits der Bundesbeauftragte für den Datenschutz über die durchgeführten Maßnahmen unterrichtet worden?

a) Wenn ja, wann?

Welchen Tenor hat dessen Stellungnahme zu dem Vorgang?

b) Wenn nein, warum noch nicht?

5

In welchem Umfang sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Rasterfahndung erlangte Erkenntnisse gemäß § 98 b Abs. 3 StPO für weitere Ermittlungen verwendet worden?

6

Wie bewertet die Bundesregierung den Vorgang politisch, insbesondere hinsichtlich einer möglichen (und nachvollziehbaren) Einschüchterung von Kritikerinnen der Gentechnik?

Bonn, den 28. März 1995

Manfred Such Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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