Rechtswidrige Vergütungspraxis einzelner Stromversorgungsunternehmen nach dem Stromeinspeisungsgesetz
der Abgeordneten Michael Müller (Düsseldorf), Hans-Peter Kemper, Dr. Hermann Scheer, Robert Antretter, Ernst Bahr, Klaus Barthel, Wolfgang Behrendt, Hans-Werner Bertl, Friedheim Julius Beucher, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Anni Brandt-Eisweier, Edelgard Bulmahn, Marion Caspers-Merk, Dr. Herta Däubler-Gmelin, Christel Deichmann, Dr. Marliese Dobberthien, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Dagmar Freitag, Anke Fuchs (Köln), Reinhold Hemker, Dr. Barbara Hendricks, Frank Hofmann (Volkach), Ilse Janz, Susanne Kastner, Siegrun Klemmer, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Klaus Kirschner, Eckart Kuhlwein, Horst Kubatschka, Werner Labsch, Detlev von Larcher, Waltraud Lehn, Christa Lörcher, Dieter Maaß (Herne), Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Angelika Mertens, Jutta Müller (Völklingen), Günter Oesinghaus, Dr. Martin Pfaff, Georg Pfannenstein, Karin Rehbock-Zureich, Dieter Schloten, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Regina Schmidt-Zadel, Volkmar Schultz (Köln), Dr. Angelica Schwall-Düren, Antje-Marie Steen, Jörg Tauss, Dr. Bodo Teichmann, Franz Thönnes, Wolfgang Weiermann, Matthias Weisheit, Berthold Wittich, Dr. Wolfgang Wodarg
Vorbemerkung
Seit dem 7. Dezember 1990 haben die Betreiber von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung, die die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu zahlen haben. Mit dem Stromeinspeisungsgesetz sollten deutlich verbesserte Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Nutzung erneuerbarer Energiequellen geschaffen werden.
Die bisherige Handhabung des Gesetzes hat gezeigt, daß aufgrund seiner Regelung der Anteil erneuerbarer Energien gestiegen ist und die wirtschaftlichen Aussichten für erneuerbare Energieträger aufgrund dieses Gesetzes eine gute Perspektive haben. Dies schlägt sich auch in der gestiegenen Zahl von gestellten Genehmigungsanträgen für Erzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien nieder.
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 zum „Kohlepfennig" haben einzelne Energieversorgungsunternehmen die im Stromeinspeisungsgesetz vorgeschriebene gesetzliche Vergütung entweder gekürzt oder nur noch unter Vorbehalt ausgezahlt.
Es wird darüber berichtet, daß aufgrund eines Rechtsgutachtens von Prof. Arndt eine Verfassungsklage gegen das Stromeinspeisungsgesetz vorbereitet wird, um die Marktchancen erneuerbarer Energieträger wieder zu verringern bzw. ganz zu beseitigen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen8
Trifft es zu, daß die Bundesregierung von der Verfassungsmäßigkeit des geltenden Stromeinspeisungsgesetzes ausgeht, wenn ja, mit welchen Gründen?
Wird die Bundesregierung den angekündigten Erfahrungsbericht bis zum Herbst 1995 vorlegen? Wird in diesem Bericht auch ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes Stellung genommen?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche Energieversorgungsunternehmen die im Stromeinspeisungsgesetz vorgeschriebene gesetzliche Vergütung entweder gekürzt haben oder nur unter Vorbehalt zahlen? Sind der Bundesregierung die dadurch eingetretenen Verluste der Stromeinspeiser bekannt?
Wird die Bundesregierung rechtliche Schritte gegen dieses Verhalten der angesprochenen Stromversorgungsunternehmen einleiten?
Wird die Bundesregierung ein Rechtsgutachten in Auftrag geben, um die Argumentation der Stromversorgungsunternehmen zu widerlegen, die behaupten, daß die Einspeisevergütung ebenso verfassungswidrig sei wie der Kohlepfennig, weil die im Gesetz genannten Erzeugungsanlagen zu Lasten aller Stromverbraucher subventioniert werden?
Nach welchen Maßstäben sollen die „vermiedenen" Kosten für die Einspeisevergütung festgelegt werden?
Wie bewertet die Bundesregierung die Berechnung der Stromeinspeisevergütung nach den Grundsätzen über die Intensivierung der stromwirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen öffentlicher Elektrizitätsversorgung und, industrieller Kraftwirtschaft? Sind damit nach Meinung der Bundesregierung die vermiedenen Kosten voll abgedeckt?
Hält die Bundesregierung die von einzelnen EVU's vorgenommene Vergleichsrechnung für gerechtfertigt, nach der die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien im Durchschnitt über den Eigenerzeugungskosten der Stromversorger liegt?