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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Entlohnungs- und arbeitsrechtliche Situation von behinderten Beschäftigten in anerkannten Werkstätten für Behinderte (G-SIG: 13012832)

Verbesserung der Situation von in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte seit Inkrafttreten des Sozialhilfereformgesetzes, Arbeitsentgelte, Vorlage der Verordnung nach § 41 BSHG, Arbeitnehmerschutzrechte, Änderung des § 85 BSHG, Mitwirkungsrechte der Behinderten

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

29.10.1997

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/876314. 10. 97

Entlohnungs- und arbeitsrechtliche Situation von behinderten Beschäftigten in anerkannten Werkstätten für Behinderte

der Abgeordneten Andrea Fischer (Berlin), Volker Beck (Köln), Annelie Buntenbach und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hat seit den Vorschlägen des Beirates für Rehabilitation im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1991 den behinderten Beschäftigten in anerkannten Werkstätten für Behinderte (WfB) eine Reform der Werkstätten zugesagt.

Der Referentenentwurf zu einem neuen Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) von 1993 enthielt einige Regelungen, die die ersten Schritte zu dieser Reform bedeutet hätten. Mittlerweile hat die Bundesregierung ihr Vorhaben, in der 13. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zum SGB IX einzubringen, aufgegeben.

Im Zuge des Bundessozialhilfe-Reformgesetzes versprach die Bundesregierung erneut, wesentliche Verbesserungen der Entlohnung, der Rechtsstellung und Mitwirkung behinderter Beschäftigter in den WfB gesetzlich zu regeln. Seit dem 1. August 1996 ist das novellierte Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Kraft.

Eine Verbesserung der Arbeitsentgelte für behinderte Beschäftigte in den WfB, eine Klarstellung ihrer arbeitsrechtlichen Situation und ihrer Mitbestimmungsmöglichkeiten, so tragen die Behindertenverbände, die Träger der WfB und die Beschäftigten selbst vor, ist jedoch ausgeblieben. Die Kostenbeiträge der behinderten Beschäftigten in den WfB für vollstationäre Betreuung nach dem neugestalteten § 85 Abs. 2 BSHG sind sogar so drastisch gestiegen, daß den Beschäftigten bis zu 300 % mehr für Kostenbeiträge von ihrem Arbeitsentgelt als vor der Neuregelung abgezogen wird.

Allein die Tatsache, daß die Behinderten in den rd. 560 WfB in Deutschland nur ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von 234 DM erhalten, macht den dringenden politischen Handlungsbedarf deutlich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie haben sich die Arbeitsentgelte behinderter Beschäftigter in den WfB seit Inkrafttreten der BSHG-Novelle verändert? Sind sie gestiegen oder gefallen? Wie stellt sich die Situation jeweils in den Bundesländern dar?

2

Welche Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitsentgelts hat die neue Regelung des § 41 Abs. 3 BSHG, nach der die Träger der Sozialhilfe auch bestimmte produktionsbedingte Kosten der WfB übernehmen sollen?

3

Wann legt das Bundesministerium für Gesundheit die in § 41 Abs. 4 BSHG angekündigte Rechtsverordnung zu § 41 Abs. 3 BSHG vor, um den Sozialhilfeträgern die Übernahme bestimmter Produktionskosten der WfB vorzuschreiben?

4

a) Welche Rolle bei der Entlohnung der behinderten Beschäftigten in den WfB spielt die ab dem Stichtag 18. Juli 1995 in Kraft getretene Deckelung der Kostensätze nach § 93 Abs. 6 BSHG?

b) Kommt nach Auffassung der Bundesregierung die Übernahme von bestimmten Produktionskosten durch den Sozialhilfeträger nach § 41 Abs. 3 BSHG nicht zu den nach § 93 Abs. 6 BSHG gedeckelten Kostensätzen hinzu, da der neue § 41 Abs. 3 BSHG nach dem Stichtag 18. Juli 1995, nämlich am 1. August 1996 in Kraft getreten ist?

Hat der Gesetzgeber nicht gerade mit diesen Zuwendungen des Trägers der Sozialhilfe nach § 41 Abs. 3 BSHG den WfB die Möglichkeit einräumen wollen, höhere Arbeitsentgelte als vor Inkrafttreten der BSHG-Novelle zu zahlen?

5

a) In welchem Maße führte das Verbot der Nettoerlösrückführung nach § 41 Abs. 3 BSHG letzter Satz tatsächlich zur Erhöhung des Arbeitsentgelts behinderter Beschäftigter in den WfB?

b) Welche Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt der behinderten Beschäftigten hat die vielerorts vorgenommene Neufestlegung der Kostensätze für die WfB durch die Träger der Sozialhilfe, die sich auf die finanzielle Ausstattung der WfB nach dem Verbot der Nettoerlösrückführung eingestellt und deshalb in den meisten Fällen die Kostensätze abgesenkt haben?

6

a) Ist die Anzahl der Aufträge und/oder das Auftragsvolumen an WfB nach der Neuregelung des § 55 Schwerbehindertengesetz im Rahmen der BSHG-Novelle im letzten Jahr zurückgegangen, wenn ja, in welchem Umfang bundesweit und in den einzelnen Bundesländern?

b) Welche Auswirkungen hat der von den Werkstattträgern signalisierte Rückgang der Aufträge und des Auftragsvolumens für das Arbeitsentgelt der behinderten Beschäftigten in den WfB?

7

Plant die Bundesregierung Schritte zur Umsetzung der Empfehlungen des Beirates für Rehabilitation beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung von 1991 über ein existenzsicherndes Entlohnungssystem für behinderte Beschäftigte in den WfB, und welche Schritte sind das?

8

Sieht die Bundesregierung angesichts der gravierend gestiegenen Kostenbeiträge der behinderten Beschäftigten in den WfB für vollstationäre Betreuung aus ihrem geringen Arbeitsentgelt politischen Handlungsbedarf durch eine Neuregelung des § 85 Abs. 2 BSHG?

a) Welche Maßnahmen zum Erhalt der schon vor dem Inkrafttreten des novellierten BSHG zu geringen Arbeitsentgelte nach Abzug der Kostenbeiträge will sie ergreifen?

b) Welche Kostenbeiträge ergeben sich nach § 85 Abs. 2 BSHG durchschnittlich bei einem Arbeitsentgelt von 100 DM, 150 DM, 200 DM, 250 DM, 300 DM, 400 DM?

9

a) Welche Arbeitnehmerschutzrechte gelten nach Ansicht der Bundesregierung in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis gemäß § 54 b Abs. 1 Schwerbehindertengesetz zwischen dem behinderten Beschäftigten und der Werkstatt, in der er im Arbeitsbereich tätig ist?

b) Stimmt die Bundesregierung der Aufzählung der Arbeitnehmerschutzrechte heute noch zu, wie sie der Referentenentwurf zur Novellierung des BSHG im § 54 b Abs. 1 Schwerbehindertengesetz 1995 formuliert hat?

10

a) Wann erläßt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die im Rahmen der Novellierung des BSHG zugesagte Mitwirkungsverordnung für den Bereich der WfB?

b) In welchem Maße werden die Mitbestimmungsregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Erarbeitung der Mitwirkungsverordnung für den Bereich der WfB mit einfließen?

Bonn, den 14. Oktober 1997

Andrea Fischer (Berlin) Volker Beck (Köln) Annelie Buntenbach Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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