Interpretation des § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes finden sich Bestimmungen zur Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist unter anderem festgelegt: „... Dabei hat es (das Eisenbahninfrastrukturunternehmen) darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind ... ".
Die „in diesem Bereich üblichen Bedingungen" werden im Allgemeinen Eisenbahngesetz nicht näher erläutert.
In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:
Fragen7
Existieren juristische Kommentierungen zu diesem Gesetz, das im Zuge der Bahnstrukturreform zum 1. Januar 1994 in Kraft trat?
Welche konkrete Zielsetzung beabsichtigt die Gesetzgebung mit dieser Formulierung?
Was versteht die Bundesregierung unter „in diesem Bereich üblichen Bedingungen"?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß mit dieser Formulierung ein in weiten Bereichen des Eisenbahnwesens zu beobachtender symbolischer Preis beim Verkauf von Schieneninfrastruktur gemeint ist?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei der Anwendung des § 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes kein Unterschied zwischen bundeseigenen und nicht im Eigentum des Bundes befindlichen Eisenbahnen gemacht wird?
Hatte die Gesetzgebung die Absicht, die Bedingungen bei der Stillegung von Eisenbahninfrastrukturen wegen deren möglichen Erhalts bewußt zu verschärfen?
Welche Handhabe sieht die Bundesregierung, wenn ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich des Preises für eine Infrastruktureinrichtung die „in diesem Bereich üblichen Bedingungen" nicht einhält?