Anerkennung der strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Handlungen als rechtsstaatswidrig und NS-Unrecht
des Abgeordneten Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Dokumentation „Härteregelungen des Bundes zur Entschädigung von NS-Unrecht" des Bundesministeriums der Finanzen vom Oktober 1994 beschäftigt sich auch mit der Entschädigung homosexueller Opfer des Nationalsozialismus. Darin behauptet das Bundesministerium der Finanzen:
„Die Bestrafung homosexueller Betätigung als solcher in einem nach den strafrechtlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren ist weder NS-Unrecht noch rechtsstaatswidrig. Das Verbot galt seit jeher bis zum Vierten Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) auch in der Bundesrepublik Deutschland. Es war auch mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des BVerfG vom 10. Mai 1957, BVerfGE 6 S. 389 ff.). Deshalb können Strafen, die in einem nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Strafverfahren verhängt und im regulären Strafvollzug vollstreckt wurden, nicht als Freiheitsentziehung entschädigt werden. "
Wir fragen dazu die Bundesregierung:
Fragen3
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte inzwischen in drei Fällen entschieden hat, daß die strafrechtliche Verfolgung homosexueller Handlungen unter Erwachsenen menschenrechtswidrig ist und soweit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1957 nicht mehr gilt?
Ist die Bundesregierung bereit, dies in ihren künftigen Stellungnahmen zu berücksichtigen und diese Problematik vor diesem Hintergrund anders zu bewerten?
Ist die Bundesregierung bereit, insofern ihre bisherige Entschädigungspraxis gegenüber der Gruppe der Homosexuellen zu überprüfen und zu korrigieren?