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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Feststellung eines Rechtsfehlers bei der Beurteilung der Verfolgung von Schwulen und Lesben in Rumänien durch die Deutsche Botschaft durch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg (G-SIG: 13010607)

Unrechtmäßige Abschiebung eines rumänischen Homosexuellen aufgrund falscher Rechtsauskünfte der Deutschen Botschaft in Bukarest

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

04.07.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/167309. 06. 95

Feststellung eines Rechtsfehlers bei der Beurteilung der Verfolgung von Schwulen und Lesben in Rumänien durch die Deutsche Botschaft durch das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg

des Abgeordneten Volker Beck (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In einem Urteil vom 28. November 1994 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest beschuldigt, dem Landratsamt in Aschaffenburg falsche Rechtsauskünfte zur Beurteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG gegeben zu haben.

In dem Urteil heißt es:

  • Demgegenüber stützt sich der Beklagte auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest vom 24.01. 1994. Darin wird aber ebenfalls bestätigt, daß Art. 200 rum. StGB noch in Kraft sei. Wenn weiter ausgeführt wird, daß die ,homosexuelle Veranlagung als solche nicht strafbar ist und Anklage wegen tatsächlicher Beziehungen schon aus einem Grund sehr selten sind, weil es zumeist an Anklägern fehlt', geht dies an den tatsächlichen Verhältnissen in Rumänien, wie sie sich aus den genannten Stellungnahmen ergeben, vorbei. Letztlich muß auch die Botschaft in Bukarest bestätigen, daß es in den letzten Jahren noch zu Verurteilungen nach Art. 200 rum. StGB gekommen sei. Erneut wird von einer geplanten Strafrechtsreform berichtet, die wie dargelegt, Art. 200 rum. StGB unberührt läßt. Soweit sich der Verfasser dieser Stellungnahme abschließend die Bemerkung ,erlaubt', daß die Vornahme homosexueller Handlungen kein Menschenrecht darstelle, ist diese rechtliche Einschätzung zwar unmaßgeblich, aber nichts destoweniger falsch. Es wäre daher besser gewesen, die Botschaft in Bukarest hätte sich auf die Ermittlung und Mitteilung der tatsächlichen Verhältnisse in Rumänien beschränkt, was ihre Aufgabe ist, und hätte nicht dem Landratsamt — noch dazu unrichtige — Rechtsauskünfte erteilt." (Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg, Az W 8 K 93.33609)

Wir fragen dazu die Bundesregierung:

Fragen4

1

Ist der Bundesregierung das oben genannte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes in Würzburg bekannt?

2

Ist der Bundesregierung die in dem Urteil zitierte Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Bukarest bekannt?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Deutschen Botschaft in Bukarest, daß „die Vornahme homosexueller Handlungen kein Menschenrecht darstelle"?

4

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, daß auch aufgrund einer Rechtsauskunft der Deutschen Botschaft in Bukarest, die vom Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg als falsch beurteilt wurde, ein rumänischer Homosexueller zu Unrecht abgeschoben und einer menschenrechtswidrigen Verfolgung in Rumänien ausgesetzt worden wäre?

Bonn, den 7. Juni 1995

Volker Beck (Köln) Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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