Bundesweite Durchsuchungen der Bundesanwaltschaft gegen Linksextremisten
der Abgeordneten Annelie Buntenbach, Angelika Beer, Winfried Nachtwei, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 13. Juni 1995 führte die Bundesanwaltschaft bundesweit in mehr als 50 Objekten Hausdurchsuchungen durch. Die Maßnahmen wurden mit Ermittlungsverfahren gegen die „Antiimperialistischen Zellen", das „K.O.M.I.T.E.E.", die „Rote Armee Fraktion" und die Herausgeber und Vertreiber der Zeitschrift „Radikal" begründet.
Mit dem Vorwurf der Bildung oder Unterstützung einer kriminellen bzw. terroristischen Vereinigung sind in der Vergangenheit wiederholt linksorientierte Gruppen kriminalisiert worden. Allein 1992 bis 1994 leitete die Bundesanwaltschaft 389 derartige Verfahren gegen den „Linksterrorismus" ein, im gleichen Zeitraum aber nur 13 Verfahren gegen den „Rechtsextremismus".
Tatsächlich sind von diesen Verfahren überwiegend legal und öffentlich arbeitende linksstehende Gruppen betroffen. Der Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, bezeichnete die Hausdurchsuchungen am 13. Juni 1995 in diesem Sinne als „Präventivschlag gegen die linke Szene".
Auch die Durchsuchungen und Beschlagnahme am 13. Juni 1995 richteten sich gegen mehrere soziale und politische Initiativen aus dem feministischen, antifaschistischen oder antirassistischen Bereich. Bei einer antifaschistischen Gruppe wurde die gesamte Arbeitsgrundlage beschlagnahmt. Beschlagnahmt wurden auch Materialien, die der polizeikritischen Arbeit in Hamburg und Lübeck dienten und in keinerlei Zusammenhang zu den Ermittlungsverfahren stehen dürften, die von der Bundesanwaltschaft als Begründung genannt wurden.
Verhaftet wurden vier Personen, denen die Herausgabe bzw. Verbreitung der Zeitschrift „Radikal" vorgeworfen wird. Diese Personen sind derzeit unter verschärften Haftbedingungen inhaftiert. Dies scheint unverhältnismäßig, da die bekannten bisherigen Verfahren wegen der Herausgabe oder Verbreitung der „Radikal" vor Gericht zu relativ geringen Bewährungsstrafen geführt haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Bei welchen Personen, Personengruppen oder Verbänden sind am 13. Juni 1995 auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft oder aber einer Staatsanwaltschaft an welchem Landgericht jeweils wie viele a) Durchsuchungen, b) Beschlagnahmen ihrer Habe, jeweils angeordnet und durchgeführt worden?
In wie vielen Fällen lag dem jeweils ein Ermittlungsverfahren (Angabe des Straftatbestandes!) im Zusammenhang a) mit der „Roten Armee Fraktion", b) mit den „Antiimperialistischen Zellen", c) mit dem „K.O.M.I.T.E.E.", d) mit der „Radikal", e) mit welchen sonstigen Delikten, zugrunde?
a) In jeweils wie vielen Fällen wurden die Durchsuchungen gegen Täter oder Teilnehmer gemäß § 102 StPO durchgeführt — zum Zweck seiner Ergreifung oder — zum Auffinden von Beweismitteln? b) Aufgrund welcher Tatsachen war hierbei zu vermuten, daß die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln oder zur Ergreifung des Täters führen werde?
a) In jeweils wie vielen Fällen wurden die Durchsuchungen jeweils gegen „andere Personen" gemäß § 103 StPO durchgeführt — zur Ergreifung des Beschuldigten, — zur „Verfolgung von Spuren einer Straftat", — zur Beschlagnahme „bestimmter" Gegenstände? b) Aufgrund welcher Tatsachen war hierbei jeweils zu schließen, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den durchsuchten Räumen befindet? c) Aufgrund welcher Tatsachen war zu schließen, daß der Beschuldigte nach § 129 a StGB sich im gleichen Gebäude aufhielt (§ 103 Abs. 1 Satz 2 StPO)?
In wie vielen Fällen wurden die Durchsuchungen jeweils a) vom Richter, b) wegen „Gefahr im Verzug", aa) durch die Staatsanwaltschaft, bb) durch die Polizei, c) in wie vielen Fällen aufgrund § 103 Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet?
Aufgrund welcher der unter den Fragen 1 bis 5 genannten Ermittlungsverfahren, Durchsuchungsvoraussetzungen und -umstände wurden am 13. Juni 1995 die Räumlichkeiten des „Notruf für vergewaltigte Frauen und Mädchen" in Neumünster durchsucht?
Aufgrund welcher der unter den Fragen 1 bis 5 genannten Ermittlungsverfahren, Durchsuchungsvoraussetzungen und -umstände wurden am 13. Juni 1995 die Räumlichkeiten des Arbeitslosenzentrums in Lübeck durchsucht?
Aufgrund welcher der unter den Fragen 1 bis 5 genannten Ermittlungsverfahren, Durchsuchungsvoraussetzungen und -umstände wurden am 13. Juni 1995 die Räumlichkeiten der antifaschistischen Gruppe „Informationsdienst Schleswig-Holstein" in Neumünster durchsucht?
a) In welchen Bundesländern sind am 13. Juni 1995 jeweils wie häufig Durchsuchungen durchgeführt worden? b) Welche der unter den Fragen 1 bis 5 genannten Durchsuchungsvoraussetzungen und -umstände lagen dem jeweils zugrunde? c) Bei welchen der erfragten Durchsuchungen wurde das Bundeskriminalamt eingesetzt?
In wie vielen Fällen bestätigte sich der oben genannte Anfangsverdacht in bezug auf das a) Auffinden des im Beschluß genannten Verdächtigen, b) Auffinden von Beweismitteln? (Bitte nach den unter den Fragen 1 bis 5 genannten Ermittlungskomplexen, Durchsuchungsvoraussetzungen und -umstände gliedern.)
Wann sollen die beschlagnahmten Materialien und die Computeranlage der antifaschistischen Gruppe „Informationsdienst Schleswig-Holstein" in Neumünster zurückgegeben werden?
Ist es richtig, daß es sich bei der Durchsuchung von über 50 Objekten am 13. Juni 1995 um einen „Präventivschlag gegen die linke Szene" handelte, wie der Bundesminister des Innern, Manfred Kanther, es in einer Fernsehsendung nannte, und auf welcher Rechtsgrundlage führt die Bundesanwaltschaft „Präventivschläge" aus?
Welchen Bezug haben die bei dem Beschuldigten Andreas E. beschlagnahmten Unterlagen über die Unterwanderung der Lübecker Polizei durch Neonazis zu dem gegen den Beschuldigten eingeleiteten Verfahren, und wann werden die Unterlagen zurückgegeben?
In welchem Zusammenhang zu den unter Frage 2 genannten Ermittlungskomplexen steht die in einer Hamburger Druckerei beschlagnahmte Druckplatte eines Flugblattes der Gruppe „Antirassistisches Telefon", in dem zu Mahnwachen wegen der rassistischen Übergriffe in Hamburger Polizeistationen aufgerufen wird?
Inwieweit trifft es zu, daß sich die durchsuchenden Polizeikräfte in einem Gebäude in der Kölner Ludolf-Camphausen-Straße zu Beginn der Durchsuchung weder verbal zu erkennen gaben noch durch ihre Dienstkleidung eindeutig zu erkennen waren, was u. a. dazu führte, daß ein Bewohner die Polizei um Hilfe rief, weil er einen rechtsextremen Überfall vermuten mußte und die durchsuchenden Polizeikräfte Blendschockgranaten einsetzten?
Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 129 a StGB (alle Tatbestands-Alternativen) wegen einer terroristischen Vereinigung werden derzeit gegen Linksextremisten und Rechtsextremisten jeweils geführt?
Wie viele Ermittlungsverfahren sind im Zusammenhang mit der Herausgabe oder Verbreitung der „Radikal" seit deren Bestehen geführt worden?
Wie viele Wohnungen, Läden oder sonstige Stellen wurden im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen der Herausgabe oder Verbreitung der „Radikal" seit deren Bestehen durchsucht?
Wie viele Personen sind im Zusammenhang mit der Herausgabe oder Verbreitung der „Radikal" seit deren Bestehen rechtswirksam verurteilt worden, und wie hoch waren die verhängten Geld- oder Freiheitsstrafen? (Bitte einzeln aufführen.)