Sorten- und Patentschutzrecht in der landwirtschaftlichen Pflanzenzüchtung
der Abgeordneten Horst Sielaff, Matthias Weisheit, Ernst Bahr, Klaus Barthel, Ingrid Becker-Inglau, Ursula Burchardt, Peter Conradi, Christel Deichmann, Dr. Marliese Dobberthien, Peter Dreßen, Annette Faße, Gabriele Fograscher, Monika Ganseforth, Günter Gloser, Dieter Grasedieck, Klaus Hagemann, Klaus Hasenfratz, Reinhold Hemker, Reinhold Hiller (Lübeck), Brunhilde Irber, Ilse Janz, Susanne Kastner, Ernst Kastning, Marianne Klappert, Thomas Krüger, Horst Kubatschka, Eckart Kuhlwein, Waltraud Lehn, Christoph Matschie, Ulrike Mehl, Doris Odendahl, Manfred Opel, Kurt Palis, Georg Pfannenstein, Margot von Renesse, Günter Rixe, Dr. Hansjörg Schäfer, Bernd Scheelen, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Dagmar Schmidt (Meschede), Heinz Schmitt (Berg), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Wieland Sorge, Wolfgang Spanier, Dr. Dietrich Sperling, Jella Teuchner, Dr. Gerald Thalheim, Uta Titze-Stecher, Gert Weisskirchen (Wiesloch), Dr. Wolfgang Wodarg, Heidemarie Wright
Vorbemerkung
Der zunehmende Einsatz der Gentechnik in der Pflanzenzüchtung und die Patentierbarkeit von pflanzengenetischem Material bringt die Pflanzenzüchter gegenüber der Gentechnikindustrie in eine schwierige Lage. Geschützte konventionelle Sorten sind kostenlos für die weitere Züchtung frei zugänglich, während einzelne Gene patentierbar sind und somit deren Verwendung in einer Sorte lizenzpflichtig wird.
Derzeit stehen durch das Inkrafttreten der Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission zur EU-Sortenschutzregelung 2100/94 vom 17. August 1994 grundlegende Änderungen hinsichtlich des sogenannten Züchter- und Landwirtevorbehaltes durch die Umsetzung des Internationalen Übereinkommens zum Schutze von Pflanzenzüchtung (UPOV) an. Durch die Einschränkung des Züchtervorbehalts soll verhindert werden, daß gentechnisch arbeitende Unternehmen geschützte, für sie aber lizenzfrei zugängliche Sorten gentechnisch aufarbeiten und als eigenes Produkt vermarkten können. Vorgesehen ist, daß, sofern ein Züchter eine neue Sorte kommerziell nutzt, die „im wesentlichen abgeleitet", das heißt sehr ähnlich einer geschützten Sorte ist, für die Verwendung der „Ursprungssorte" Lizenzgebühren bezahlt werden müssen.
Es ist abzusehen, daß zukünftig immer mehr Züchtungen entweder unter den Patent- oder den erweiterten Sortenschutz fallen werden. Hierdurch wird Pflanzenzüchtung vermehrt zu einer Angelegenheit kapitalkräftiger Unternehmen. Im Verlaufe dieser Entwicklung ist auch mit einer Einschränkung der biologischen Vielfalt im Sortenangebot zu rechnen.
Im Zuge der Modifizierung des Züchtervorbehalts soll auch der Landwirtevorbehalt drastisch eingeschränkt werden. Nach der Ratifizierung des UPOV und dessen Umsetzung in EU-Recht ist ein generelles Nachbauverbot für geschützte Sorten vorgesehen. Das Nachbauprivileg der Landwirte wird von den Züchtern angesichts einer europaweiten Nachbaurate von ca. 50 Prozent naturgemäß abgelehnt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen10
In welcher Weise wird die Bundesregierung das Sortenschutzrecht in Deutschland an die seit dem 27. April 1995 geltende EG-Verordnung anpassen?
Wie soll nach den Plänen der Bundesregierung die Nachbauregelung in Deutschland geregelt werden?
Plant die Bundesregierung eine spezielle Regelung für Kleinlandwirte innerhalb dieser rechtlichen Anpassung ähnlich der in der EG-Verordnung vorgesehenen Regelung, nach der Kleinlandwirte keine Nachbaulizenzen zahlen müssen?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Obergrenze hinsichtlich der Flächenausstattung ist für die Definition eines Kleinerzeugers vorgesehen?
Sollen bestimmte Kulturpflanzen vom Nachbauverbot ausgenommen werden, und wenn ja, welche und unter welchen Bedingungen?
Wie schätzt die Bundesregierung die Höhe der Nachbaugebühren für den Landwirt ein unter der Voraussetzung, daß bestimmte Kulturarten nur noch mit Zahlung von Lizenzgebühren nachgebaut werden dürfen (bitte für alle wichtigen Kulturpflanzen aufschlüsseln)?
Ist es richtig, daß die Überwachung des Nachbaus durch die Züchter selber vorgesehen ist?
Stimmen Informationen, nach denen diese dabei auf ungeschützte Daten amtlicher Stellen zurückgreifen dürfen?
Trifft es überdies zu, daß die Züchter ihre Zustimmung zum Nachbau gegenüber den Landwirten mit Bedingungen verknüpfen bzw. Einschränkungen verlangen können?
Werden Pflanzensorten generell von der Patentierbarkeit ausgenommen sein oder wird sich diese Ausnahme nur auf solche Sorten beschränken, für die bereits ein Sortenschutzzertifikat erteilt wurde?
Inwieweit wird die neue Regelung dem Artikel 53 b des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) Rechnung tragen, der Pflanzensorten von der Patentierbarkeit ausschließt?
Darf für bereits geschützte Sorten nachträglich der gemeinschaftliche Sortenschutz beantragt werden?
Falls ja, welche Übergangsregelungen sind hierfür vorgesehen?
Sind im Zuge der Änderung des Sortenschutzgesetzes auch Änderungen des Saatgutverkehrsgesetzes zu erwarten?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dem sich seit Jahren vollziehenden Konzentrationsprozeß bei den Züchtervereinigungen, der durch die Sortenschutzverordnung unterstützt wird, entgegenzuwirken?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um der fortschreitenden Einschränkung der biologischen Vielfalt entgegenzuwirken?