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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Verschärfung der restriktiven Anerkennungspraxis von Schwerbehinderten durch die Gesundheitsämter (G-SIG: 13010927)

Kriterien für die Feststellung des Grads der Behinderung, Widersprüche gegen Bescheide der Versorgungsämter, interne Vorschriften der Versorgungsämter

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

24.10.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/253229. 09. 95

Verschärfung der restriktiven Anerkennungspraxis von Schwerbehinderten durch die Gesundheitsämter

des Abgeordneten Albert Schmidt (Hitzhofen) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Immer häufiger stellen Schwerbehindertenvertretungen verschiedener Betriebe, zum Beispiel bei Audi AG Ingolstadt, im Rahmen ihrer gesetzlichen Beratungs- und Betreuungsaufgabe fest, daß insbesondere Behinderungen, die infolge vorherrschender Arbeitsbedingungen im Laufe des Erwerbslebens entstehen, mit einem zunehmend geringeren Grad der Behinderung bewertet werden. Der Grundsatz des § 3 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), nach dem die Bewertung einer Behinderung als wesentliches Kriterium die Auswirkung auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen hat, finde so gut wie keine Beachtung mehr.

Neufeststellungsanträge, mit denen Verschlimmerungen bereits bestehender Behinderungen und/oder zusätzliche Behinderungen geltend gemacht werden, werden vielfach trotz unzweifelhafter Bestätigungen durch die behandelnden Ärzte von den Versorgungsämtern mit der Begründung „nicht wesentlich" abgelehnt. Dies gilt vor allem bei Vorliegen mehrerer Behinderungen, die unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander in ihrer Gesamtheit nahezu regelmäßig unterbewertet werden. Die in den geltenden Anhaltspunkten festgelegten Grundsätze für die Bildung eines Gesamtgrades der Behinderung werden inzwischen so restriktiv gehandhabt, daß von einzelnen Schwerbehindertenvertretungen bereits der Verdacht von Willkür geäußert wird. Dies führt dazu, daß mittlerweile dazu aufgefordert wird, grundsätzlich und in jedem Falle gegen die Bescheide der Versorgungsämter Widerspruch einzulegen und darüber hinaus das Rechtsmittel der Klage in Anspruch zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen7

1

Ist der Bundesregierung bekannt, daß Versorgungsämter zunehmend eine verschärfte und restriktive Anerkennungspraxis bei der Bewertung des Grades der Behinderung von Schwerbehinderten praktizieren?

2

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, daß die Auswirkung einer Behinderung auf die Teilnahme am allgemeinen Erwerbsleben bei der Bewertung einer Behinderung keine ausreichende Beachtung mehr findet?

3

Wie viele Neufeststellungsanträge werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Versorgungsämtern als „nicht wesentlich" oder mit anderer Begründung abgelehnt (Prozentanteil)?

4

Wird nach Einschätzung der Bundesregierung das Zusammenwirken mehrerer vorliegender Behinderungen bei der Gesamtbewertung des Grades der Behinderung ausreichend berücksichtigt?

5

Gegen wie viele Bescheide der Versorgungsämter (Prozentanteil) wird von den Betroffenen Widerspruch bzw. Rechtsmittel eingelegt?

6

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung sicherzustellen, daß unter Einbeziehung arbeitsmedizinischer Erkenntnisse die Auswirkungen von Behinderungen auf Arbeit und Beruf unter Berücksichtigung der sich dramatisch verändernden Bedingungen des Arbeitsmarktes gemäß § 3 Abs. 3 SchwbG verstärkte Beachtung finden?

7

Gibt es interne Anweisungen bzw. neuere Verfahrensvorgaben „von oben" an die Versorgungsämter, durch eine restriktivere Handhabung der Anerkennungs- und Bewertungspraxis von Behinderungen einen Beitrag zur Kostendämpfung zu erreichen?

Bonn, den 25. September 1995

Albert Schmidt (Hitzhofen Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion]

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