Gefahr der Folter beim spanischen Auslieferungskandidaten Benjamin Ramos Vega
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Am 28. Januar 1995 wurde der spanische Staatsangehörige Benjamin Ramos Vega in Berlin verhaftet. Gegen ihn lagen ein internationaler Haftbefehl und ein spanisches Auslieferungsersuchen vor. Seit diesem Tag sitzt Ramos Vega in Berlin in Auslieferungshaft. Das zuständige Berliner Kammergericht erließ am 6. Februar 1995 Auslieferungshaftbefehl.
Ramos Vega wird vorgeworfen, mit der ETA zusammengearbeitet zu haben. Konkret wird Ramos Vega beschuldigt, im April 1993 Angehörigen des ETA-Kommandos „Barcelona" eine Wohnung in Barcelona zur Verfügung gestellt zu haben bzw. für dieses Kommando Sprengstoff und Waffen untergebracht zu haben. Zusätzlich soll Ramos Vega einen Fluchtwagen für Mitglieder des ETA-Kommandos angemietet haben.
Der spanische Haftbefehl gegen Ramos Vega geht auf Belastungsaussagen des inhaftierten mutmaßlichen ETA-Aktivisten Felipe Epifanio San Pedro zurück. Epifanio San Pedro wurde am 28. April 1994 in Barcelona verhaftet. Nach seiner Festnahme erhielt er Schläge und Fußtritte am ganzen Körper. Er mußte in ein Krankenhaus gebracht werden, wurde dort aber ärztlich nicht versorgt. Wieder auf die Polizeistation zurückverbracht, gingen die Mißhandlungen des Verhafteten weiter. Mehrfach wurde Epifanio San Pedro auch mit einer Krawatte gewürgt. Fünf Tage wurde er ununterbrochen vernommen. In dieser Zeit durfte er — vier Nächte lang — nicht schlafen. Der Verhaftete verlor während dieser Polizeihaft das zeitliche und räumliche Orientierungsvermögen. Zusätzlich hatte er Halluzinationen, was auf die — heimliche — Vergabe halluzinogener Substanzen schließen läßt. Mehrere Hämatome und offene Wunden am Körper von Epifanio San Pedro wurden von einem bestellten Gerichtsmediziner am Tag der Haftprüfung festgestellt.
Vor dem Haftrichter gab Epifanio San Pedro zu Protokoll, Ramos Vega nicht zu kennen und nichts über ihn zu wissen.
In Zusammenhang mit dem ETA-Kommando „Barcelona" gab es im Febraur 1995 ca. 30 weitere Verhaftungen, unter ihnen die des mutmaßlichen Kommando-Mitglieds, Agurtzane Ezberra Perez de Nanclares. Sie wurde — wie ein Großteil der in diesem Zusammenhang Festgenommenen — nach ihrer Verhaftung schwer gefoltert: Die Verhafteten bekamen elektrische Stromstöße und Schläge; es wurde versucht, sie mit Plastiktüten zu ersticken; ihre Köpfe wurden unter Wasser gehalten; Scheinerschießungen wurden an ihnen vorgenommen; sexuell wurden die Gefangenen ebenfalls mißhandelt, indem ihnen z. B. Besenstiele in den After eingeführt wurden. Daneben wurden sie auch psychischer Folter unterworfen, indem z. B. gedroht wurde, weibliche Familienangehörige zu vergewaltigen.
Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsorganisationen, aber auch vom Menschenrechtsausschuß der Vereinten Nationen, belegen, daß in Spanien Folter praktiziert wird.
- Amnesty International hat im März 1993 ein Dossier vorgelegt „Spain — Torture and Ill-Treatment — Summary of Amnesty Inernational's Concerns". Darin wird festgestellt, daß seit Jahren Foltervorwürfe bekanntgeworden sind, u. a. wird auf die Mißhandlung von 32 mutmaßlichen „Mitgliedern" oder „Unterstützern" des „Kommandos Biskaya" der ETA hingewiesen.
- Im Hinblick auf Folterungen hat sich auch in Spanien die sog. Incommunicado-Haft als besonders gefährlich erwiesen: Gemäß Artikel 520 der spanischen Strafprozeßordnung gelten für inhaftierte ETA-Verdächtige die normalen strafprozessualen Regeln nicht oder nur eingeschränkt. So dürfen sie bis zu einem Zeitraum von fünf Tagen in Polizeigewahrsam gehalten werden, ohne Anspruch darauf, einen Vertrauensanwalt konsultieren zu können.
- Amnesty International prangert in seinem Bericht zudem an, daß die Arbeit des für Foltervorwürfe zuständigen „Defensor del Pueblo" behindert und Strafverfahren gegen Folterer hinausgezögert würden.
- Diese Vorwürfe erneuert Amnesty International in seinen Berichten „Concerns in Europe" regelmäßig, zuletzt im Februar 1995.
- Die beiden Sonderberichterstatter der VN-Menschenrechtskommission, Kooijmans und Rodley, haben in ihren 1993, 1994 und zuletzt im Februar 1995 vorgelegten Berichten immer wieder Fälle von Folterungen in Spanien dokumentiert. Zudem beklagen sich die Sonderberichterstatter darüber, daß Folterer, wenn überhaupt, dann nur zu geringen Strafen verurteilt werden. Es sei kein Fall bekannt, in dem ein spanischer Folterer eine Haftstrafe tatsächlich hat antreten müssen. Zudem würden die Beamten in vielen Fällen begnadigt. Darüber hinaus hätten selbst wegen Folter verurteilte Beamte im Prinzip mit keinen disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Es gäbe eine Reihe von Fällen, in denen verurteilte Folterer nicht nur belobigt, sondern auch befördert worden seien.
- Diese Berichte von Amnesty International und dem VN-Sonderbeauftragten zu Fragen der Folter werden auch von folgenden Menschenrechtsvereinigungen bestätigt:
- „Senideak", der Vereinigung von Familienangehörigen baskischer Gefangener,
- „Torturan Aurkako Taldea" (Baskenland),
- „Gestoras pro Amnistia" (Baskenland),
- „Observatoire International des Prisons" (Lyon),
- „Assosiacion para la prevencion de la Tortura" (Genf).
- Der Folterausschuß des Europarates hat in drei Fällen Berichte über die Zustände in spanischen Gefängnissen erstellt. In allen drei Fällen wurde die an sich obligatorische und im europäischen Kontext übliche — Veröffentlichung dieser Berichte von der spanischen Regierung untersagt.
- Der Ausschuß gegen Folter der VN-Menschenrechtskommission äußerte im Bericht 1993 seine Besorgnis über die Zunahme der Anzeigen wegen Folterungen und Mißhandlungen in Spanien, der zögerlichen strafrechtlichen Behandlung der Anzeigen von Folteropfern sowie der offenkundigen Straflosigkeit staatlicher Folterer.
Diese Berichte von Menschenrechtsausschüssen internationaler Organisationen und von „Nicht-Regierungs-Organisationen" über Folterungen in Spanien sowie die dokumentierten Folterungen deuten auf eine allgemeine, unmittelbare Gefährdung von Benjamin Ramos Vega hin. Die glaubhaften Berichte von Agurtzane Ezberra Perez de Nanclares sowie von Felipe Epifanio San Pedro machen darüber hinausgehend deutlich, daß in dem Ermittlungsverfahren „Kommando Barcelona" eine unmittelbare konkrete Gefährdung für Ramos Vega besteht, im Falle einer Überstellung Folterungen, Mißhandlungen oder anderer Formen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden. Darüber hinaus ist zu befürchten, daß in einem spanischen Strafverfahren gegen Ramos Vega unter Folter herbeigeführte Aussagen (von Felipe Epifanio San Pedro sowie von Agurtzane Ezberra Perez de Nanclares) als Beweismittel eingeführt werden. Dies würde einen klaren Verstoß gegen Artikel 15 des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" darstellen.
Auf eine Einwendungsschrift der Berliner Rechtsbeistände von Ramos Vega gegen das spanische Auslieferungsersuchen hat das Auswärtige Amt — auf Bitten des zuständigen Berliner Kammergerichts — am 1. August 1995 eine kurze Stellungnahme abgegeben. Darin heißt es u. a., daß in Spanien menschenrechtswidrige Praktiken zur Erpressung von Aussagen bis hin zur Folter nicht angewandt würden. Das Auswärtige Amt erteilt den Richtern des Kammergerichts den Rat, in der Spezialitäts-Prüfung des Auslieferungsverfahrens vom spanischen Staat keine Sicherheitsgarantien abzuverlangen. Als Begründung führt das Auswärtige Amt an, daß „die Reaktion der spanischen Seite äußerst kritisch ausfallen wird und sich Rückwirkungen auf den Rechtshilfeverkehr insgesamt ergeben könnten (...) [Das] Anzweifeln der Rechtsstaatlichkeit und Vertragstreue Spaniens würde als beleidigend zurückgewiesen".
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Sind der Bundesregierung Berichte von „Senideak", der Vereinigung von Familienangehörigen baskischer Gefangener, über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung Berichte der baskischen Organisation „Torturan Aurkako Taldea" über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung Berichte der baskischen Organisation „Gestoras pro Amnistia" über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung Berichte der Lyoner Organisation „Observatoire International des Prisons" über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung Berichte der in Genf angesiedelten Organisation „Assosiacion para la prevencion de la Tortura" über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung die Berichte von Amnesty International (Jahresbericht, Bericht „Spain — Torture and Ill-Treatment — Summary of Amnesty Inernational's Concerns" sowie „up-dates") über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Empfehlungen werden dort hinsichtlich des Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahrens mit Spanien gegeben?
c) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung die Berichte der beiden Sonderberichterstatter der VN-Menschenrechtskommission, Kooijmans und Rodley, aus den Jahren 1993, 1994 und Februar 1995 über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Empfehlungen werden dort hinsichtlich des Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahrens mit Spanien gegeben?
c) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung die Berichte des Ausschusses gegen Folter der VN-Menschenrechtskommission aus dem Jahr 1993 (bzw. Berichte neueren Datums) über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Wenn ja, welche?
Welchen Inhalts sind diese Berichte?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Sind der Bundesregierung die drei Berichte des Folterausschusses des Europarates über Fälle von Folter in Spanien bekannt?
a) Kann die Bundesregierung bestätigen, daß der Folterausschuß des Europarates Fälle von Folter in Spanien festgestellt hat?
b) Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesen Berichten für das gegen Benjamin Ramos Vega laufende Auslieferungsverfahren?
Was ist der Bundesregierung über die Behandlung von Felipe Epifanio San Pedro während seiner „Incommunicado-Haft" 1994 bekannt?
a) Kann in diesem Fall von Folter, Mißhandlung und/oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gesprochen werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Was ist der Bundesregierung über die Behandlung von Agurtzane Ezberra Perez de Nanclares während ihrer „Incommunicado-Haft" 1995 bekannt?
a) Kann in diesem Fall von Folter, Mißhandlung und/oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK gesprochen werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Was weiß die Bundesregierung über die Behandlung in der „Incommunicado-Haft" der über 20 Personen, die Anfang 1995 als mutmaßliche Unterstützer des ETA- „Kommandos Barcelona" festgenommen worden sind?
a) Kann in diesen Fällen von Folter, Mißhandlung und/oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK gesprochen werden?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie schätzt die Bundesregierung die Gefahr ein, die Personen durch spanische Todesschwadrone droht, sofern sie „terroristischer" Straftaten beschuldigt werden?
a) Welche Gefahren bestehen für diese während ihrer Inhaftierung?
b) Welche Gefahren bestehen für diese nach ihrer Haftentlassung?
Ist der Vorwurf einer Mitgliedschaft bzw. Unterstützung in einer „terroristischen Vereinigung" ausreichend, um eine beschuldigte Person mit Hilfe des „Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus" (EuTerrÜb) vom Auslieferungsschutz für politische Straftäter auszunehmen? Sind die übrigen Benjamin Ramos Vega zur Last gelegten Straftaten im Sinne des EuTerrÜb auslieferungsfähig?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, daß die Verwendung von unter Folter herbeigeführten Aussagen in einem spanischen Strafverfahren gegen Benjamin Ramos Vega einen Verstoß gegen Artikel 15 des „VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" darstellen würde?
a) Wenn ja, welche Auswirkungen hätte dies für das Auslieferungsverfahren gegen Ramos Vega?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wenn das Auswärtige Amt keine menschenrechtswidrigen Praktiken zur Erpressung von Aussagen in Spanien feststellen konnte, kennt die Bundesregierung rechtsstaatliche Praktiken zur Erzwingung von Aussagen? Wenn ja, welche?
Wenn das Auswärtige Amt keine menschenrechtswidrigen Praktiken zur Erzwingung von Aussagen in Spanien feststellen konnte, wurde in Spanien dann eventuell Folter zu anderen Zwecken angewandt?
a) Wenn ja, zu welchen Zwecken?
b) Wenn nein, aufgrund welcher Informationen/Berichte kommt die Bundesregierung zu dieser Einschätzung (bitte einzeln angeben)?
Hält die Bundesregierung die Argumentation des Auswärtigen Amtes für rechtlich zulässig und sachlich richtig, daß ein Gericht auf das Einholen von Spezialitäts-Garantien verzichten sollte, weil die Reaktion des ersuchenden Landes bzw. die Rückwirkungen auf den Rechtshilfeverkehr „äußerst kritisch" ausfallen könnten?
Hält die Bundesregierung die Anweisungen des Auswärtigen Amtes an die deutsche Botschaft in Spanien für rechtlich zulässig und sachlich richtig, auf weitere Nachforschungen über Folterungen in Spanien zu verzichten, weil Spanien dies als „beleidigend" empfinden würde?
Stellen der Schutz vor ggf. drohender Folter bzw. das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit wie auch die Menschenwürde eines Auslieferungskandidaten nicht ein höheres Rechtsgut dar als eine ggf. „äußerst kritische" bzw. „beleidigte" Reaktion eines um Auslieferung ersuchenden Staates?
a) Wenn ja, welche Konsequenzen hat dies für den weiteren Verlauf des gegen Benjamin Ramos Vega gerichteten Auslieferungsverfahrens?
b) Wenn nein, warum nicht?