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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Umsetzung wasserrechtlicher Schutzstandards durch behördlichen Umweltschutz (G-SIG: 13010966)

Umsetzung bundesrechtlicher Regelungen zum Grundwasserschutz durch die Länder, gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

02.11.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/264111.10. 95

Umsetzung wasserrechtlicher Schutzstandards durch behördlichen Umweltschutz

der Abgeordneten Michaele Hustedt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Seit 1984 wird auf Bundesebene der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen als Problem des Grundwasserschutzes im Rahmen von Gesetzgebungsnovellen diskutiert. 1986 ist das Schutzniveau „Regel der Technik" für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verarbeiten (HBV), also über reine Lager hinaus auch für die Produktionsanlagen in das Wasserrecht aufgenommen worden.

Allerdings hat sich im konkreten Vollzug dieser Bestimmung bisher relativ wenig getan.

Obwohl die Umsetzung derartiger Normen primär Länder- bzw. kommunale Aufgabe ist, ist es für die Umweltpolitik des Bundes notwendig festzustellen, ob im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Erkenntnisse vorhanden sind, welchen Stand die Umsetzung dieser Norm hat.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen8

1

Inwiefern überwacht die Bundesregierung die Umsetzung der bundesgesetzlichen Regelungen in den Ländern, um diese Erfahrungen gegebenenfalls zur Grundlage von Novellierungen zu machen?

1

a) Mit wie vielen Fällen in den neuen und in den alten Bundesländern, die im Rahmen der Umsetzung des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) als sog. HBV-Fälle behördlicherseits auf das Niveau „Regel der Technik" zu heben sind, rechnet die Bundesregierung?

2

b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß aus der Sicht des Schutzes unserer Trinkwasserressourcen und aus der Sicht des allgemeinen Grundwasserschutzes die Umsetzung dieser Norm vordringlich ist?

3

c) Welche Bundesländer haben bereits Landesregelungen zum HBV-Vollzug (Nov. Verordnung zum Umgang mit Anlagen wassergefährdender Stoffe — VAWS) getroffen, welche Bundesländer planen derartiges, und welche Bundesländer agieren noch nicht?

4

d) Welche Zeitspannen bzw. Fristunterschiede für die sachverständige Erstprüfung der Betriebe sind zu erwarten? Ergeben sich hieraus nach Auffassung der Bundesregierung Folgeprobleme?

5

e) Erwartet die Bundesregierung, daß sich für die sog. Altfälle, die den größten Anteil des HBV-Vollzugs ausmachen, für die zuständigen Behörden vor Ort aufgrund der eingegangenen sachverständigen Begutachtungen der Betriebssituation größere Handlungsbedarfe ergeben?

6

f) Hat die Bundesregierung eine etwaige Zeitplanung, ausgedrückt in Jahren, bis wann der Bestand an HBV-Anlagen (inkl. Altfälle) durch die Bundesländer voraussichtlich auf das gesetzlich vorgeschriebene Gewässerschutz-Niveau gebracht sein wird?

2

Sieht die Bundesregierung aufgrund ihrer Erfahrungen gesetzgeberischen Handlungsbedarf?

Bonn, den 11. Oktober 1995

Michaele Hustedt Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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