Implikationen der neuen ALG-II-Verordnung
der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann, Klaus Ernst, Karin Binder, Dr. Lothar Bisky, Dr. Barbara Höll, Katja Kipping, Katrin Kunert, Kersten Naumann, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zum 1. Januar 2008 ist die neue Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld-II-Sozialgeld (Arbeitslosengeld-II-Sozialgeldverordnung – ALG-II-V) in Kraft getreten. Entgegen eines anderslautenden Votums des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache 16/6618) und des Deutschen Bundestages vom 25. Oktober 2007 (Plenarprotokoll 16/121 S. 12642) wird darin unter anderem geregelt, dass bereitgestellte Vollverpflegung jenseits einer Bagatellgrenze pauschal in Höhe von 35 Prozent der monatlichen Regelleistung auf die Grundsicherung angerechnet wird. Auch für eine Reihe anderer umstrittener Tatbestände trifft die Verordnung neue Anrechnungsregelungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sie sich mit der in Kraft gesetzten Verordnung über das einstimmige Votum des Petitionsausschusses und den ebenfalls einstimmig erklärten Willen des Deutschen Bundestages hinwegsetzt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Petitionsausschusses, dass eine solche Leistungsabsenkung dem Prinzip der Pauschalisierung der Regelleistung widerspricht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung des Petitionsausschusses und von Fachleuten, dass die Regelung einer teilweisen oder vollständigen Anrechnung von Sachleistungen bei stationärer Unterbringung auf dem Verordnungswege rechtswidrig ist bzw. materiell ins Leere greift, weil eine solche Regelung nicht im Wege der Verordnung getroffen werden kann, sondern einer gesetzlichen Grundlage bedarf?
Wie verhält sich die Bundesregierung zu der am 12. Dezember 2007 im Ausschuss für Arbeit und Soziales geäußerten Einschätzung der Bundesagentur für Arbeit sowie anderer Experten, dass die neue Anrechnungsregelung mehr Verwaltungskosten verursacht als sie an Einsparungen zu erbringen vermag?
Wie lässt sich aus Sicht der Bundesregierung die 35-prozentige Absenkung der Regelleistung jenseits der Bagatellgrenze bei Verpflegung im Krankenhaus vor dem Hintergrund des Umstands rechtfertigen, dass Menschen bei Krankenhausaufenthalten Mehrkosten (etwa für Telefon, Kleidung, Hygieneartikel) entstehen, die nicht durch staatliche Leistungen abgedeckt sind?
Fällt das Begrüßungsgeld für Neugeborene, das in manchen Kommunen gezahlt wird, unter die neu getroffene Regelung des § 1 Abs. 1 Punkt 1 der ALG-II-V und wird damit auf die Grundsicherung angerechnet?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diesen Umstand vor dem Hintergrund, dass sie an anderer Stelle für eine Nichtanrechnung des Begrüßungsgeldes für Neugeborene plädiert hat (vgl. Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. Dezember 2007 auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Dr. Dagmar Enkelmann – Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 16/7639)?
Welche einmaligen Einnahmen und Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen und 50 Euro übersteigen, müssen nach Ansicht der Bundesregierung entsprechend dem § 1 Abs. 1 Punkt 1 der Verordnung von den Grundsicherungsträgern angerechnet werden (bitte vollständig auflisten)?
Welche Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gerechtfertigt wären, sind nach Ansicht der Bundesregierung entsprechend dem § 1 Abs. 1 Punkt 2 der Verordnung von den Grundsicherungsträgern anzurechnen (bitte vollständig auflisten)?
Welche Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt wären, müssen nach Ansicht der Bundesregierung entsprechend dem § 1 Abs. 1 Punkt 3 der Verordnung von den Grundsicherungsträgern angerechnet werden (bitte vollständig auflisten)?
Wo bestehen nach Ansicht der Bundesregierung auf Seiten der Grundsicherungsträger Ermessensspielräume bei der Anrechnung solcher Leistungen bzw. Zuwendungen, wie sie in den Fragen 8, 9 und 10 aufgelistet wurden (bitte konkret für jede Leistung ausführen)?
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die bisherige Häufigkeit und Art der Nutzung von Ermessensspielräumen durch die Grundsicherungsträger bezüglich der in den Antworten auf die Fragen 8, 9 und 10 aufgelisteten Zuwendungen und Leistungen?
Wie bewertet die Bundesregierung das Bestehen solcher Ermessensspielräume vor dem Hintergrund des Gebots der Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse und der Gewährung einheitlicher Leistungen?