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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Prüfungsrichtlinien für die Prüfung von Führerscheinbewerberinnen und -bewerbern vom 1. Juni 1993 (G-SIG: 13011022)

Ausschluß kleinerer und leichterer Pkw mit niedrigen Verbrauchswerten als Prüfungs- und Schulungsfahrzeuge wegen unzureichender Erfüllung der allgemeinen Sicherheitsstandards gem. § 11 StVZO, Handlungsbedarf zur Änderung der StZVO hinsichtlich der Förderung umweltgerechten und energieschonenden Autofahrens, Relevanz der Komplexe Alkohol bzw. Drogen und Fahrtüchtigkeit bei Fragen zur Führerscheinprüfung

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

16.11.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/281726. 10. 95

Prüfungsrichtlinien für die Prüfung von Führerscheinbewerberinnen und -bewerbern vom 1. Juni 1993

der Abgeordneten Gila Altmann (Aurich) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Trifft es zu, daß die in § 11 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), Anlage 26, Prüfungsrichtlinie 6, aufgeführten Fahrzeugabmessungen für die „Knautschzone" (Entfernung zwischen der hinteren Sitzlehne und der hinteren Fahrzeugbegrenzung mindestens 700 mm) so bemessen sind, daß sämtliche Kraftfahrzeuge unterhalb der Größenordnung eines VW „Golf", Opel „Astra" oder Fort „Escort" als Prüfungs- und Schulungsfahrzeuge ausgeschlossen sind?

2

Mit welcher Begründung fand diese Änderung statt?

3

Ist aus dieser Bestimmung abzuleiten, daß kleinere und leichtere Pkw mit niedrigen Verbrauchswerten nicht geeignet sind, weil sie nicht den allgemeinen Sicherheitsstandards entsprechen?

4

Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang den Mehrverbrauch von ca. 0,6 Liter Kraftstoff pro 100 kg Mehrgewicht?

5

Trifft es weiterhin zu, daß nach § 11 StVZO eine Beschränkung für Kraftfahrzeuge mit Getriebeautomatik vorgesehen ist, die z. B. Pkw mit Energiespartechnik („Ecomatic") ausschließt?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung den Handlungsbedarf zur Änderung der StVZO hinsichtlich der Förderung umweltgerechten und energieschonenden Autofahrens?

7

Wieso wird in den ab 1. Juli 1995 geltenden amtlichen Prüfungsfragen zur Führerscheinprüfung für die Klasse 3 auf zwei Seiten das Wissen über die Wirkung von Drogen beim Autofahren abgefragt, die Auswirkungen des Genusses von Alkohol auf die Fahrtüchtigkeit jedoch nicht?

8

Ist daraus zu schließen, daß die Bundesregierung Alkohol nicht als Droge beurteilt?

9

Wenn nein, ist die Erwähnung von Alkohol als Droge in den Prüfungsfragen bewußt vergessen worden, und werden die Prüfungsfragen dahin gehend überarbeitet und novelliert?

10

Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung dann die Relevanz des Komplexes „Alkohol und Fahrtüchtigkeit" im Zusammenhang mit Fragen zur Führerscheinprüfung?

11

Schätzt die Bundesregierung die Gefährdung von Autofahrerinnen und Autofahrern und die Unfallrisiken durch Kokain, Heroin, Haschisch und Marihuana qualitativ und quantitativ höher ein als die durch Alkohol?

12

Wieso werden in den Prüfungsfragen alle aufgeführten Drogen hinsichtlich ihrer Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit gleichwertig aufgeführt, bzw. warum werden die Fragen aufgrund der unterschiedlichen Wirkung von Drogen nicht differenzierter formuliert?

13

Wie hoch waren die Zahlen der Unfälle mit Toten und Verletzten, die auf Drogenmißbrauch zurückzuführen sind, in den letzten fünf Jahren?

14

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß immer noch ca. die Hälfte aller Unfälle mit Toten und Verletzten auf Alkoholkonsum zurückzuführen ist, die Zahl der Unfälle mit Toten und Verletzten, die auf Drogenmißbrauch zurückzuführen ist, jedoch erheblich geringer ist?

Bonn, den 25. Oktober 1995

Gila Altmann (Aurich) Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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