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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Beschränkung der Windkraftnutzung durch Mobilfunk (G-SIG: 13011028)

Einschränkungen am Verfügungsrecht über das (Grund-)Eigentum zugunsten des Mobilfunks, abgelehnte Bauanträge für Windkraftanlagen aufgrund vorhandener oder geplanter Mobilfunk-Richtstrecken, Regelung des Verhältnisses zwischen Mobilfunk und Hochbauten bzw. Energieerzeugungsanlagen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Post und Telekommunikation

Datum

23.11.1995

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/282730. 10. 95

Beschränkung der Windkraftnutzung durch Mobilfunk

der Abgeordneten Michaele Hustedt, Dr. Manuel Kiper und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Nach Auskunft von Mobilfunk-Betreibern füllt der sog. Richtfunkstrahl einen Raum zwischen den Antennenspiegeln in Form eines langgestreckten Rotationsellipsoids. Der horizontale Sicherheitsbereich, in den nicht hineingebaut werden darf, beträgt bei den meisten Betreibern 200 Meter beidseitig der Sichtlinie zwischen zwei Antennen, also insgesamt 400 Meter. Vertikal ist der Querschnitt etwas gedrungener, erreicht aber gerade über Hügellagen wenige Meter „über Grund". Dadurch sind die darunterliegenden Grundstücke in ihrer Verwendung oft drastisch eingeschränkt, vor allem bei geplanter Errichtung von mehrstöckigen Gebäuden bzw. Mastbauwerken.

Die Betreiber der Mobilfunknetze vertreten die Auffassung, daß sich ihre Rechte aus der an sie vergebenen Lizenz herleiten lassen und ihnen Pflichten bezüglich der Einwilligung bzw. auch nur der Information der Grundstückseigner nicht erwachsen. Vielmehr hätten die Grundeigentümer der überstrichenen Flächen die Verpflichtung, die Zustimmung der Mobilfunkbetreiber bei jeglichem Bauvorhaben einzuholen.

Während alle anderen Betreiber von Netzen (Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Wasser-/Abwasserverbände, Telekom usw.) sog. Grunddienstbarkeiten oder Baulasten in die Grundbücher eintragen lassen und Entschädigungen zahlen müssen, erwachsen den meist ahnungslosen Betroffenen der Mobilfunkstrecken Einschränkungen ohne die geringste Entschädigung.

Insbesondere Planer von höheren Bauwerken, wie z. B. Windkraftanlagen, erfahren durch diese Situation gerade an interessanten Standorten erhebliche Einschränkungen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen7

1

Teilt die Bundesregierung die beschriebene Haltung der Mobilfunk-Betreiber, und auf welche rechtliche Grundlage stützt sich diese Auffassung?

2

Inwiefern hält es die Bundesregierung für vertretbar, das grundgesetzlich verbriefte Verfügungsrecht über das (Grund-)Eigentum zugunsten des Mobilfunks in erheblichem Ausmaß zu beschränken?

3

Ist es nicht unabdingbar, daß die Einschränkung an den Verfügungsrechten am eigenen Eigentum im Grundbuch niedergelegt und eine angemessene, dem tatsächlichen Wertverlust des Grundstückes entsprechende Entschädigung gezahlt werden muß?

4

Wie werden die kommunalen bzw. regionalen und Landes-Planungs- und Raumordnungsbehörden von den Mobilfunk-Betreibern über die Absicht der Errichtung oder die Existenz von Richtfunk- Streckenverläufen informiert?

5

Wie viele Fälle abgelehnter Bauanträge oder Bauvoranfragen für Windkraftanlagen aufgrund vorhandener oder geplanter Mobilfunk-Richtstrecken sind der Bundesregierung bekanntgeworden?

Gibt es zu dieser Frage schon (höchst-)gerichtliche Urteile, die in Genehmigungsverfahren von Bedeutung werden könnten?

6

Wie will die Bundesregierung verhindern, daß sich die Mobilfunk-Nutzung als weiteres Hindernis zur Nutzung von Windkraftanlagen erweist und dadurch ihr selbstgestecktes Ziel gefährdet wird, die COo-Emissionen der Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2005 um 25 % zu senken?

7

Gibt es internationale Verträge oder Übereinkommen, die das Verhältnis zwischen Mobilfunk und Hochbauten bzw. Energieerzeugungsanlagen regeln, und wurden diese in der Bundesrepublik Deutschland bereits angewandt?

Bonn, den 30. Oktober 1995

Michaele Hustedt Dr. Manuel Kiper Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion

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