Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 — ASRG)
der Abgeordneten Ulrike Höfken, Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit dem 1. Januar 1995 ist das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung in Kraft. Es sieht eine umfassende Reform der Altershilfe in der Landwirtschaft vor und mit ihr die eigenständige Versicherung der Bäuerin. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich zu begrüßen. Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) weist jedoch im Bereich der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe Defizite auf, die einer Nachbesserung bedürfen.
Folgende Gesetzesänderungen sind u. a. noch für 1995 vorgesehen:
- Zukünftig werden auch Beitragszeiten nach dem ASRG als Wartezeiten für die Altersrente anerkannt, wobei Kindererziehungs- und Pflegezeiten mit einbezogen werden.
- Landwirtschaftliche Unternehmer können von der Beitragspflicht befreit werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1994 von der Beitragspflicht zur Altershilfe befreit waren, der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens 15 000 DM nicht überschreitet und das außerlandwirtschaftliche Einkommen über 40 000 DM liegt.
- Es wird ein generelles Befreiungsrecht von Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer geplant, wenn der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens 15 000 DM nicht überschreitet und das außerlandwirtschaftliche Einkommen über 40 000 DM liegt.
- Zeiträume mit freiwilliger Beitragszahlung werden dem Ehegatten angerechnet.
- Mit der Volljährigkeit wird Junglandwirten die Möglichkeit der Hofübernahme durch eine Herabsetzung der Versicherungspflicht auf die Vollendung des 18. Lebensjahres ermöglicht.
Die vorgesehenen Korrekturen des Agrarsozialreformgesetzes reichen bei weitem nicht aus. Schließlich wird nicht allen Ehegatten von beitragsbefreiten landwirtschaftlichen Unternehmern unter Berücksichtigung der familiären Versorgungssituation ein außerordentliches Befreiungsrecht eingeräumt. Die Nachbesserung berücksichtigt viele Betroffene nicht, da nur unzureichend die bestehende soziale Absicherung einbezogen wird.
Viele Bäuerinnen bekommen trotz niedrigem Betriebseinkommens keinen Zuschuß zum Beitrag, weil das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Mannes Berücksichtigung findet, nicht aber finanzielle Belastungen, die davon zu bestreiten sind. Nach einer statistischen Erhebung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von 1990 arbeiten die Ehefrauen von Nebenerwerbslandwirten etwa 4,8 Stunden täglich im Unternehmen mit.
Viele Frauen erreichen voraussichtlich nicht die Wartezeit von 15 Jahren, da sie z. B. eine außerlandwirtschaftliche Tätigkeit anstreben. Unverständlich ist auch die mangelnde Durchlässigkeit zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und der Alterssicherung der Landwirte (AdL). Gerade auch die Gefahr des bechleunigten Strukturwandels im Bereich der Nebenerwerbslandwirtschaft und der damit verbundene weitere Rückgang der Landwirtschaft in den ländlichen Regionen, sowohl landschaftlich als auch kulturell, sind schwerwiegende Folgen der Agrarsozialreform, wenn die Anliegen der Nebenerwerbsbäuerinnen hinsichtlich der Befreiungsmöglichkeiten keine Berücksichtigung finden und Betriebe zur Vermeidung der Versicherungspflicht aufgegeben werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen11
Wie sehen die Möglichkeiten der gegenseitigen Anrechnung von Wartezeiten zwischen GRV und AdL aus?
Wie rechtfertigt sich die Wartezeit von 15 Jahren nach dem ALG, und weshalb wurde nicht eine Wartezeit von fünf Jahren vorgesehen, wie dies in der GRV vorgesehen ist?
Wie begründet die Bundesregierung die Begrenzung der vor der Reform erworbenen Ansprüche der Bäuerin auf die Höhe des vom Ehegatten zum Rentenbeginn zu erwartenden Ehegattenzuschlags?
Inwieweit entspricht der korrigierte Wirtschaftswert als Grundlage der Einkommensermittlung bei der Zuschußberechnung dem tatsächlich verfügbaren Einkommen der Familien?
Wie kommt die Bundesregierung zu der Auffassung, daß es sich bei dem Wirtschaftswert von 15 000 DM bezogen auf das Jahr 1994 um eine angemessene Größe handelt, und wie wird die Gefährdung von Nebenerwerbsbetrieben ausgeschlossen?
Mit welcher Begründung finden finanzielle Belastungen bei der Einkommensermittlung zur Zuschußbemessung keine Berücksichtigung?
Warum sind die Befreiungstatbestände für Ehegatten von Landwirten nicht dahin gehend ausgeweitet, daß z. B. die absehbare Wiederaufnahme der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit oder die Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich als Befreiungsmöglichkeit geltend gemacht werden können?
Wieso haben nicht alle Bäuerinnen unter Berücksichtigung der familiären Versorgungssituation von bisher schon beitragsbefreiten Landwirten eine ausdrückliche Befreiungsmöglichkeit?
Aus welchem Grund werden den Frauen von ehemaligen Landwirten, die freiwillig weiterversichert sind, die während der Ehe zurückgelegten Beitragszeiten nicht angerechnet?
Wieso werden bei der Berechnung des Zuschusses zur Beitragszahlung die Erwerbseinkünfte nicht um einen angemessenen Beitrag gekürzt, da die Arbeitslöhne und -gehälter bereits mit Beträgen zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeislosenversicherung belastet werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Widersprüche zwischen dem Agrarsozialreformgesetz und den Artikeln 3 und 6 des Grundgesetzes hinsichtlich
der Ungleichbehandlung von Ehegatten, wenn der Landwirt sich in zurückliegender Zeit, unwiderruflich, von der Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) hat befreien lassen,
der Ungleichbehandlung von Voll- und Nebenerwerbsbetrieben bei der Berechnung der Zuschüsse zu den Beiträgen für die LAK,
der Ungleichbehandlung von nichtehelichen Partnerschaften, die keine Wahlmöglichkeiten für den Partner hinsichtlich der Beiträge zur LAK haben,
der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG, die den privaten Lebensbereich des Ehepaares verletzt, da der Gesetzgeber in die Verteilung der Aufgaben innerhalb der Ehegemeinschaft eingreift und das persönliche Entscheidungsrecht einengt?