Auswirkungen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionsregelung
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Monika Lazar, Jerzy Montag, Wolfgang Wieland und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Mit Beginn dieses Jahres werden die ersten jungen Deutschen volljährig, die nach dem im Jahr 2000 reformierten Staatsangehörigkeitsrecht der so genannten Optionsregelung des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) unterworfen sind.
Jedes in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kind wird seit der damaligen Staatsangehörigkeitsrechtsreform – unabhängig von der ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern – nach § 4 Abs. 3 StAG automatisch Deutsche oder Deutscher, wenn wenigstens ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland lebt und eine Niederlassungserlaubnis besitzt (Geburtsrecht). Wie bei den Kindern aus binationalen Ehen hindert der gleichzeitige gesetzliche Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach dem Recht eines anderen Staates diesen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht.
Im Zuge einer Übergangsregelung wurde zudem ermöglicht, dass auch solche Kinder, die vor dem Inkrafttreten des Geburtsrechtes geboren waren, die aber bei ihrer Geburt die Voraussetzungen erfüllt haben, unproblematisch auf Antrag gleichfalls deutsche Staatsangehörige werden konnten, ohne dass es auch hier auf andere Staatsangehörigkeiten ankam (siehe § 40b StAG).
Die Staatsangehörigkeitsreform aus dem Jahr 2000 umfasst auch eine so genannte Optionsregelung. Danach müssen deutsche Staatsangehörige, die ihren deutschen Pass durch das Geburtsortprinzip nach § 4 Abs. 3 StAG oder durch Einbürgerung nach § 40b StAG erhalten haben, mit Beginn der Volljährigkeit und spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erklären, ob sie die deutsche oder die andere Staatsangehörigkeit behalten möchten.
Einer Berechnung des Bundesministeriums des Innern zufolge sollen in diesem Jahr 3 100 Personen mit ihrem 18. Geburtstag unter diese Optionsregelung fallen. Bis zum Jahr 2025 würden sich – so das Bundesministerium des Innern weiter – insgesamt 330 000 Personen zwischen ihrer deutschen und der jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (FAZ, 7. Januar 2008).
Anlässlich einer Anhörung des Bundestagsinnenausschusses zu Gesetzentwürfen und Anträgen zum Staatsangehörigkeitsrecht erhoben am 10. Dezember 2007 drei Sachverständige verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dieser Optionsregelung, u. a. mit Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Artikel 3 des Grundgesetzes im Hinblick auf Kinder aus binationalen Familien.
Sie befürchteten zudem – ebenso wie drei weitere Sachverständige – gravierende Anwendungsprobleme bei der Umsetzung der Optionsregelung – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bestehenden Unterschiede in den Bundesländern, etwa bei der behördlichen Genehmigung von Mehrstaatigkeit:
Auf folgende offene Fragen wurde im Rahmen dieser Innenausschussanhörung exemplarisch hingewiesen:
- Was passiert z. B., wenn junge Doppelstaatler ihre/seine deutsche Staatsangehörigkeit an ihr(e)/sein(e) Kinder „vererben“, selber aber die deutsche Statsangehörigkeit im Zuge der Optionsregelung aufgeben?
- Wie soll mit Unionsbürgerinnen und -bürgern verfahren werden, denen durch Inkrafttreten des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes im August 2007 ein gesetzlicher Anspruch auf Beibehaltung der Mehrstaatigkeit eingeräumt wurde?
- Welche praktischen Folgen hat es, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter oder eine Abgeordnete bzw. ein Abgeordneter eines Landtages oder des Deutschen Bundestages im Zuge der Optionsregelung die deutsche Statsangehörigkeit aufgibt?
Auf diese und andere Problemkomplexe bieten die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Antwort.
Bis auf einen Sachverständigen empfahlen alle Sachverständigen anlässlich der genannten Innenausschussanhörung eine Abkehr von der Optionsregelung zugunsten einer erleichterten Zulassung von Mehrstaatigkeit.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Mit wie vielen Personen rechnet die Bundesregierung, die sich im Zeitraum von 2008 bis 2025 gemäß § 29 StAG zwischen ihrer deutschen und der jeweils anderen Staatsangehörigkeit entscheiden müssen (bitte nach Jahren und der jeweils parallelen Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?
Wie viele der unter Frage 1 aufgeführten Personen verfügen über eine parallele Staatsangehörigkeit, bei der gemäß § 29 Abs. 4 StAG von vornherein ein Anspruch auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung besteht?
Welche Maßnahmen empfiehlt die Bundesregierung den das Staatsangehörigkeitsgesetz ausführenden Länderverwaltungen, um mit sparsamstem Verwaltungsaufwand diesen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Mehrstaatigkeit unbürokratisch umzusetzen (hierzu enthalten die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)?
a) Warum enthalten die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 unter Ziffer 29.3 eine so genannte Ausschlussfrist, wonach erklärungspflichtige Deutsche, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten wollen, bereits mit Vollendung des 21. Lebensjahres – also volle zwei Jahre vor Ablauf der Erklärungsfrist – einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen müssen?
b) Was sind – nach Ansicht des Bundesministeriums des Innern – die Rechtsfolgen, etwa im Hinblick auf eine verspätete Antragstellung für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit?
c) Wieso enthalten die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern keine Verpflichtung an die Staatsangehörigkeitsbehörde, auf diese Ausschlussfrist und deren Rechtsfolgen hinzuweisen?
Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass innerhalb des fünfjährigen Erklärungszeitraums bei Umzügen innerhalb des Bundesgebiets die Informations- und Unterrichtspflichten der ausführenden Behörden untereinander bzw. gegenüber der erklärungspflichtigen Person sichergestellt werden (hierzu enthalten die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)?
Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung sicherstellen, dass bei im Ausland lebenden erklärungspflichtigen Personen bzw. bei solchen, die innerhalb des fünfjährigen Erklärungszeitraums ins Ausland wegziehen oder in die Bundesrepublik Deutschland ziehen, die Informations- und Unterrichtspflichten der ausführenden Behörden untereinander bzw. gegenüber der erklärungspflichtigen Person sichergestellt wird (hierzu enthalten die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 19. Oktober 2007 keine Hinweise)?
Was empfiehlt die Bundesregierung den das Staatsangehörigkeitsgesetz ausführenden Ländern, um z. B. die in der Vorbemerkung wiedergegebenen möglichen Anwendungsprobleme zu lösen?
Beabsichtigt die Bundesregierung hierzu zeitnah ergänzende bzw. überarbeitete Anwendungshinweise; wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?