Auslieferungsübereinkommen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer, Cem Özdemir, Manfred Such und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Gegenwärtig beraten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Entwurf eines Übereinkommens über die Verbesserung der Auslieferung. Der Entwurf sieht eine Abänderung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens des Europarates vom 13. Dezember 1957 vor, die erheblich hinter die dort festgelegten Standards zurückfällt. So wird u. a. das Auslieferungsverbot bei politischen Straftaten deutlich eingeschränkt. Ebenso ist die Auslieferung eigener Staatsangehöriger vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen19
Wie ist die im Entwurf des Auslieferungsübereinkommens der EU-Mitgliedstaaten vorgesehene Möglichkeit, auch eigene Staatsangehörige an einen EU-Staat auszuliefern, mit Artikel 16 Abs. 2 GG zu vereinbaren, in dem steht: „Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.“?
Sieht sich die Bundesregierung angesichts des Artikel 16 Abs. 2 GG in der Lage, ein Übereinkommen solchen Inhalts zu unterzeichnen?
Wenn ja, würde die Bundesregierung aufgrund Artikel 16 Abs. 2 GG einen förmlichen Vorbehalt gegen das Auslieferungsübereinkommen zwischen den EU-Mitgliedstaaten einlegen?
Aus welchen Gründen hat sich die deutsche Delegation in den Beratungen kürzlich dagegen ausgesprochen, von Auslieferungen abzusehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das Auslieferungsersuchen gestellt wurde, um eine politische Verfolgung zu ermöglichen oder eine Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung zu bestrafen?
Inwiefern ist eine solche Position mit internationalen Menschenrechtsstandards vereinbar?
Aus welchen Gründen sieht der Entwurf des Auslieferungsübereinkommens der EU-Mitgliedstaaten eine Einschränkung des Verbots der Auslieferung bei politischen Straftaten gegenüber dem in Artikel 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 festgelegten Auslieferungsverbot bei politischen Straftaten vor?
Welche politischen Straftaten sollen „auslieferungsfähig" werden, welche nicht?
Trifft es zu, daß wegen Meinungsäußerungsdelikten nach den §§, 185 ff. oder § 129 a StGB Auslieferung verlangt werden könnte?
Trifft es zu, daß vor allem die Bundesregierung initiativ geworden ist, eine Auslieferung in Ermittlungsfällen nach § 129 a StGB zu ermöglichen?
Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen terroristischen und politischen Straftaten nach dem bisherigen Stand der Beratungen, und wie sind diese beiden Begriffe gegeneinander abzugrenzen?
Werden nach dem Entwurf des Auslieferungsübereinkommens der EU-Mitgliedstaaten Straftaten „auslieferungsfähig" sein, die bisher noch nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wonach die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, deren Zielsetzung u. a. auch die Begehung von Mord und Sprengstoffanschlägen ist, nicht allein deshalb als politische Straftat zu behandeln ist, weil dabei politische Motivationen eine Rolle spielten (Entscheidung vom 20. Oktober 1977 - 2 BvR 631/77) - abgedeckt sind, und wenn ja, welche?
Welchen völkerrechtlichen Charakter hat das Auslieferungsverbot nach Artikel 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957?
Warum sieht die Bundesregierung - trotz der insoweit verfestigten Staatenpraxis - hierin offenbar kein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht?
Stellt das vorgesehene Auslieferungsübereinkommen der EU-Mitgliedstaaten sicher, daß keine Person in einen anderen Staat ausgeliefert werden darf, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden (vgl. Artikel 3 der VN-Antifolterkonvention), und wenn ja, welche?
Welchen Schutz werden Personen, die nach dem Entwurf des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den EU-Mitgliedstaaten ausgeliefert werden dürfen, erhalten, wenn ihnen in dem Land, in das sie ausgeliefert werden, menschenrechtswidrige Behandlung droht?
Soll die Befürchtung menschenrechtswidriger Behandlung nach Auffassung der Bundesregierung bei Auslieferung politischer Straftäter oder deutscher Staatsangehöriger ein Auslieferungshindernis darstellen können?
Falls nein, warum nicht?
Welche Folgen würde das Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für Asylsuchende haben, denen „auslieferungsfähige" politische Straftaten zur Last gelegt werden, die sich aber auf politische Verfolgung berufen?
Wird die Bundesregierung angesichts der im Entwurf vorgesehenen erleichterten Auslieferung bei politischen Straftaten nun bereit sein, die Auslieferung von Asylantragstellern grundsätzlich so lange auszusetzen, bis über ihren Asylantrag rechtskräftig entschieden ist, und wird sie entsprechende gesetzliche und andere Vorkehrungen treffen?
Wird die Bundesregierung angesichts der im Entwurf vorgesehenen erleichterten Auslieferung bei politischen Straftaten nun bereit sein, die Auslieferung Asylberechtigter bzw. nach § 51 AuslG anerkannter Flüchtlinge grundsätzlich auszuschließen, und wird sie entsprechende gesetzliche und andere Vorkehrungen treffen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der französische Conseil d’Etat sich in einer Stellungnahme an die französische Regierung dahin gehend geäußert hat, daß die Möglichkeit der Verweigerung der Auslieferung bei politischen Straftaten in Frankreich Verfassungsrang hat?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß sich das Berliner Kammergericht in seinem Beschluß über die Auslieferung des in Spanien wegen Unterstützung der baskischen ETA angeklagten Benjamin Ramos Vega veranlaßt sah, eine Auslieferung u. a. von der Zusicherung der spanischen Behörden abhängig zu machen, daß gegen den Verfolgten keine incommunicado-Haft angewandt wird, der nicht überwachte Besuch eines Verteidigers seiner Wahl jederzeit möglich ist und da�� durch Folter erpreßte Aussagen im Strafverfahren nicht zu Lasten des Verfolgten verwertet werden?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß Berichten des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter sowie Amnesty International zufolge gegenüber der spanischen Regierung in zahlreichen Einzelfällen Vorwürfe der Folter erhoben wurden?
Ist die Bundesregierung diesen Vorwürfen nachgegangen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter, wonach Folter und Mißhandlungen durch die incommunicado-Haft, also während eines Zeitraums von fünf Tagen, in dem festgenommene Beschuldigte von den spanischen Verfolgungsbehörden ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Außenwelt festgehalten werden, erleichtert werden?
Teilt die Bundesregierung die Feststellung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter, wonach Staatsbedienstete, die wegen Folter und Mißhandlungen an Verhafteten verurteilt wurden, in ihrem Amt verblieben, manchmal sogar aufstiegen oder begnadigt wurden?
Auf welcher Grundlage basiert - angesichts der in den Fragen 16 bis 18 angeführten Vorwürfe gegen einen EU-Mitgliedstaat - das gegenseitige Vertrauen der EU-Mitgliedstaaten „auf die Struktur und Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten" , wie es in der Präambel des Entwurfs des Übereinkommens zum Ausdruck gebracht wurde?