Einsatz von Sicherheitspersonal bei Abschiebungen
der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Erfolgt die Übergabe einer ab- bzw. zurückzuschiebenden Person regelmäßig auf einem deutschen oder einem Flughafen des Herkunftslandes?
Welche Ausnahmen gibt es von diesem Grundsatz?
Sind für die Dauer eines Fluges bis zur Übergabe allein Beamtinnen bzw. Beamte des Bundesgrenzschutzes (BGS) für die ab- bzw. zurückzuschiebende Person zuständig?
Werden von der Bundesregierung zusätzlich zu den BGS-Beamtinnen und -Beamten private Sicherheitsdienste bei Ab- bzw. Rückschiebungen herangezogen?
Werden von den deutschen bzw. ausländischen zum Zweck der Ab- bzw. Rückschiebung angemieteten Fluggesellschaften zusätzliche Sicherungskräfte eingesetzt?
Wenn ja, welche dieser Fluggesellschaften zieht hierfür welche Art von Sicherungskräften heran?
Sind diese von den Fluggesellschaften herangezogenen Sicherungskräfte bereits vom Abflug aus der Bundesrepublik Deutschland an Bord oder kommt es vor, daß dieses zusätzliche Personal erst bei Zwischenlandungen zusteigt?
Welche Kompetenzen besitzen diese von den Fluggesellschaften herangezogenen Sicherungskräfte im Hinblick auf die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen die abzuschiebende/n Person/en sowie die BGS-Beamtinnen und -beamten, und wo sind diese Kompetenzen geregelt?
Mit welchen Waffen bzw. Mitteln zum Zweck des unmittelbaren Zwanges (Fesseln, Knebel, „Beißschutz", Klebebänder o. ä.) sind diese ausländischen Sicherheitskräfte ausgerüstet (bitte detailliert beschreiben)?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob es sachliche bzw. rechtliche Differenzen zwischen BGS-Beamtinnen bzw. -Beamten und von Fluggesellschaften eingesetzten Sicherheitskräften gegeben hat?
Wenn ja, in welchen Fällen bestanden welche Differenzen, und auf welcher Grundlage wurden diese gelöst?
Wie sehen die Vorschriften hinsichtlich des Einsatzes von - Fesseln, - Knebeln/„Beißschutz", - Klebebändern, - Medikamenten aus, die im Rahmen eines Abschiebevollzugs bei der rumänischen Fluggesellschaft „Jaro Air", über die die Bundesregierung jährlich allein Zehntausende rumänischer Staatsangehörige ausfliegen ließ (vgl. Süddeutsche Zeitung, 15. September 1995), zu beachten sind?
Sofern Ab- bzw. Rückschiebungen von Schengener Vertragsstaaten gemeinsam durchgeführt werden, wie und wo sind die Kompetenzen zwischen den jeweiligen polizeilichen Begleitkommandos und den von den Fluggesellschaften herangezogenen Sicherheitskräften geregelt?