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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Tödliche, gefährliche und menschenunwürdige Abschiebepraktiken (G-SIG: 13011446)

Beantwortung der Frage des Abgeordneten Such betr. Anwendung unmittelbaren Zwangs, Abschiebepraktiken des Bundesgrenzschutzes

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

01.04.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/415606.03.96

Tödliche, gefährliche und menschenunwürdige Abschiebepraktiken

der Abgeordneten Ulla Jelpke und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Am 30. August 1994 sollte der nigerianische Staatsangehörige Kola Bankole vom Flughafen Frankfurt/M. aus abgeschoben werden. Mit zahlreichen Fesseln, einschnürendem Brustgurt und bäuchlingsüberkreuzten Armen war Bankole an einen Flugsitz gefesselt worden. Nach heftigem Kampf wurde Kola Bankole ein Knebel eingesetzt und wenige Minuten später psychopharmakologische Medikamente injiziert. Er erstickte bei diesem durch grenzpolizeiliche Zwangsmittel unterstützten Abschiebeversuch.

Auf eine Frage des Abgeordneten Manfred Such antwortete die Bundesregierung am 7. Februar 1996, § 8 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Polizeivollzugsbeamte (UZwG) sowie entsprechende Verwaltungsvorschriften würden das Fesseln von abzuschiebenden Personen erlauben, sofern diese Menschen gegen ihre Abschiebung Widerstand leisteten: „Gesetzlich sind keine besonderen Fesselungsmittel vorgeschrieben. (...) Nach Abschnitt V der Verwaltungsvorschrift zu § 8 UZwG soll mit ,zugewiesenen Fesseln' gefesselt werden. Stehen diese jedoch nicht zur Verfügung, können ,sonstige geeignete Fesselungsmittel' eingesetzt werden. Während der Dauer des Fluges (...) finden jedoch keine Fesselungsmaßnahmen statt, sondern (...) allenfalls Fixierungen mittels Klettband. Einen dienstlich zugewiesenen Beißschutz gibt es beim Bundesgrenzschutz nicht. Somit konnte der BGS im Falle des nigerianischen Staatsangehörigen Bankole nur auf andere, also auch auf selbst erstellte Hilfsmittel zurückgreifen (...). Es liegen keine Erkenntnisse vor, demzufolge der im Fall Bankole verwendete Beißschutz, (...) sachwidrig war, namentlich ein Erstickungsrisiko beinhaltete (...). Seit dem 11. November 1994 sind im BGS Maßnahmen untersagt, bei denen der Mund eines Betroffenen durch Anwendung unmittelbaren Zwangs geschlossen wird." (Stenogr. Bericht der 85. Sitzung vom 7. Februar 1996, S. 7476f.)

Das Antirassismusbüro Bremen dokumentierte Ende des vergangenen Jahres den Fall des 25jährigen algerischen Staatsangehörigen Abdelouahab H. Zum Zwecke des Vollzugs der Abschiebung wurden ihm im November 1995 „die Hände auf den Rücken gebunden, während ihm ein BGS-Beamter ein Klebeband von den Füßen bis zum Hals wickelte: H. konnte sich nicht mehr bewegen, er war verschnürt wie ein Paket. Etwa 15 bis 20 Abschiebehäftlingen ging es genauso." Damit H. nicht auf die Toilette gehen müsse, habe er vor seiner Abfahrt aus Bremen stundenlang nichts mehr zu essen oder zu trinken erhalten.

Der leitende Polizeidirektor beim Grenzschutzamt Frankfurt/M. bestätigte gegenüber der „Frankfurter Rundschau", daß der BGS abzuschiebenden Asylbewerbern „in Einzelfällen" nicht nur die Hände hinter dem Rücken zusammenbinde, sondern auch ihre Beine von den Fußknöcheln bis zu den Knien mit „Klebebändern" umwickeln würde. Zum Schutz der Haut werde Paketpapier untergelegt. Die bewegungsunfähigen Menschen würden dann von Beamten ins Flugzeug getragen. (FR, 29. November 1995)

In einem im Hessischen Rundfunk im Herbst 1994 ausgestrahlten Interview gab ein im April desselben Jahres auf der Strecke Frankfurt/M. -Lagos eingesetzter Lufthansa-Kapitän folgendes über die Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen an: „Bei mir erschienen zwei Stewardessen (...) und zeigten sich völlig schockiert. Eine Stewardeß weinte große Tränen und schluchzte nur, sie könne es sich nicht mehr mit ansehen, was auf der Treppe vor der hinteren Tür geschehe (...) [Da] lag ein Nigerianer in Rückenlage, die Hände auf dem Rücken gefesselt, die Augen weit aufgerissen, die Hose durch das Handgemenge tief heruntergezogen. Ein BGS-Beamter mit dem Knie auf der Brust des Nigerianers war damit beschäftigt, den hilflosen Mann mit einem Klebeband einzuwickeln. Die Nasenlöcher des Mannes waren gerade noch frei zum Luftschnaufen. Blut am Klebeband. Auch die Beine wurden mit Tape umwickelt, Oberschenkel, die Füße und nochmals von oben nach unten, wie eine Rolle Teppichboden für den Transport fertiggemacht. Auf meine Frage, was das alles werden solle, entgegnete der BGS-Mann: ,Wer Widerstand leistet, fliegt halt so mit'."

In einem am 30. März 1995 im Norddeutschen Rundfunk ausgestrahlten Beitrag berichtete ein Lufthansa-Kapitän: „Also fesseln geht nicht, weil das gegen sämtliche Sicherheitsbestimmungen an Bord verstoßen würde (...). Ich habe gesagt: Wenn er sich vehement gegen seine Abschiebung wehrt, kann er nicht mitgenommen werden. Das verbieten unsere Bestimmungen (...). Bei mir an Bord wird grundsätzlich niemand gefesselt, niemand geknebelt. Das gibt es überhaupt nicht, ich habe es bisher immer abgelehnt. Aus anderen Berichten weiß man, daß sie zum Teil wie Pakete verschnürt werden. Es gibt zumindest einen Fall, der mir sehr deutlich geschildert wurde. Daß ihm der Mund verklebt wurde, nachdem vorher etwas hinein gesteckt wurde (...). Auch die Nasenlöcher werden zum Teil verklebt, nur noch kurze Luftöffnungen werden freigelassen und auch an Händen und Beinen so verschnürt, daß er eigentlich völlig bewegungsunfähig ist. Also eine Kollegin sprach von einem Teppichpaket."

Aus den Niederlanden und Großbritannien sind 1992 bzw. 1993 zwei Fälle bekannt (Konstantin Rudero und Joy Gardner), in denen die Anwendung von Zwangsmitteln zum Tod bzw. zu schweren körperlichen Verletzungen bei den abzuschiebenden Menschen geführt hatten. Nachfolgend verfügten die Regierungen in Den Haag bzw. London ein Verbot des Einsatzes von Knebeln bei Abschiebungen (vgl. z. B. Amnesty International: „United Kingdom - cruel, inhuman and degrading treatment during forcible deportation", London 1994).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche konkreten Handlungen einer abzuschiebenden Person rechtfertigen aufgrund welcher Vorschriften den Einsatz unmittelbaren Zwanges? Worin bestehen die Grenzen bzw. besteht die Unverhältnismäßigkeit des Einsatzes von Zwangsmitteln beim Abschiebevollzug?

2

Welche Arten von Fesseln sind dem BGS zum Zwecke des Abschiebevollzugs in den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum UZwG „zugewiesen" worden (bitte auflisten und hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung erläutern)?

3

Was für in der Antwort auf die Frage des Abgeordneten Manfred Such erwähnte „sonstige geeignete Fesseln" hat der BGS bislang zum Zwecke der Abschiebung eingesetzt (bitte detailliert beschreiben)?

a) Was für dort erwähnte „andere Hilfsmittel" hat der BGS bislang zum Zwecke der Abschiebung eingesetzt (bitte detailliert beschreiben)?

b) Was für dort erwähnte „selbst erstellte Hilfsmittel" hat der BGS bislang zum Zwecke der Abschiebung eingesetzt (bitte detailliert beschreiben)?

4

Ist das in der Antwort auf die Frage des Abgeordneten Manfred Such erwähnte Verbot, den Mund eines Betroffenen durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zu verschließen, aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Weisung erlassen worden?

a) Sofern es sich um eine auf dem Verordnungswege erlassene Vorschrift handelt, wieso wurde dieses Verbot nicht gesetzlich festgeschrieben?

b) Wer ist dazu befugt, dieses Verbot ggf. wieder aufzuheben?

5

Ist dieses Verbot begründet worden? Wenn ja, aufgrund welcher Vorfälle? Wenn nein, warum nicht?

6

Was ist unter der Formulierung „Maßnahmen, bei denen der Mund eines Betroffenen durch Anwendung unmittelbaren Zwanges geschlossen wird" zu verstehen, nur das Verkleben oder auch das Ausstopfen eines Mundes, z. B. mit Hilfe eines eingeschränkt luftdurchlässigen Knebels?

Gilt dieses Verbot des Verschließen des Mundes eines Betroffenen für den gesamten Vorgang einer Abschiebung (Festnahme, Ingewahrsamnahme, Verbringung zum Flugzeug, wie auch innerhalb des Flugzeugs) oder aber nur für bestimmte Teilabschnitte?

Wenn ja, für welche Abschnitte?

7

Gibt es hinsichtlich des Verbots des Verschließen des Mundes eines Betroffenen Ausnahmefälle?

Wenn ja, welche und warum?

8

Ist der Einsatz eines „Beißschutzes" zur Unterbindung des Schreiens, des Stöhnens oder des Wimmerns einer abzuschiebenden Person gerechtfertigt, und wenn ja, warum? Wenn nein, mit welchen Mitteln versucht der BGS das Schreien, Stöhnen oder Wimmern einer abzuschiebenden Person zu unterbinden (bitte detailiiert beschreiben)?

9

Aufgrund welcher Erkenntnisse kann die Bundesregierung - wie in ihrer Antwort auf die Frage des Abgeordneten Manfred Such - ausschließen, ein Beißschutz beinhalte kein Erstickungsrisiko?

10

Hätte der BGS aufgrund der Tatsache, daß er über keinen „dienstlich zugewiesenen Beißschutz" verfügt, z. B. im Falle Bankoles nicht auf das Einsetzen eines Beißschutzes verzichten müssen?

Wie kommt die Bundesregierung zu der gegenteiligen Schlußfolgerung, der BGS hätte in dieser Situation „nur auf andere, also auch selbst erstellte Hilfsmittel zurückgreifen" können?

11

Ist der Bundesregierung bekannt,

— ob es Unterschiede zwischen dem deutschen, dem britischen und dem niederländischen Knebelungsverbot gibt und wenn ja, welche Unterschiede gibt es aus welchen Gründen,

— welche anderen Staaten der EU die Verwendung von Knebeln bei Abschiebungen aus welchen Gründen verboten haben?

12

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der BGS Klebebänder über den jeweiligen Hand- bzw. Fußknöchelbereich hinaus eingesetzt hat, und wenn ja, welche Fälle (bitte einzeln angeben und Einsatz des Klebebandes beschreiben)?

13

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen abzuschiebende Personen (weitgehend) am ganzen Körper mit Klebeband umwickelt worden sind und wenn ja, welche Fälle (bitte einzeln angeben und Einsatz des Klebebandes beschreiben)?

14

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen abzuschiebenden Personen, die großflächig mit Klebebändern umwickelt worden sind, über einen längeren Zeitraum weder etwas zu essen, noch zu trinken bekommen haben (bitte einzeln angeben)?

a) Wenn ja, in welchen Fällen wurde diesen Menschen wie lange und warum flüssige oder feste Nahrung vorenthalten?

b) Ist das Vorenthalten von Nahrung eine zulässige und verhältnismäßige Maßnahme?

15

Welche Medikamente können abzuschiebenden Personen zu welchem Zweck einer Abschiebung ggf. verabreicht werden (bitte einzeln aufführen)?

a) Können diese Medikamente nur in Situationen verabreicht werden, die den Einsatz unmittelbaren Zwangs rechtfertigen oder auch präventiv injiziert werden?

b) In welchen Dosen werden diese Medikamente verabreicht?

c) Welche Nebenwirkungen bzw. welche Wechselwirkungen (bei paralleler Verabreichung mehrerer Medikamente) können hierbei auftreten?

d) Ist die Verabreichung von sedierenden bzw. psychopharmakologischen Medikamenten im UZwG oder in Verwaltungsvorschriften geregelt?

16

Ist ein mit sedierenden bzw. psychopharmakologischen Medikamenten behandelter Mensch nach dessen Wirkungseintritt flugtauglich?

a) Auf welcher Basis entscheidet wer über die Flugtauglichkeit einer abzuschiebenden Person?

b) Sind hierbei auch die Bestimmungen der Fluggesellschaft maßgeblich?

c) Was geschieht, wenn die Ansicht des BGS und des Flugpersonals über die Flugtauglichkeit einer abzuschiebenden Person auseinandergehen?

d) Gibt es diesbezügliche Regelungsunterschiede zwischen den verschiedenen von der Bundesregierung zum Zwecke der Abschiebung benutzten Fluggesellschaften, und wenn ja, welche?

17

Wie will der BGS gewährleisten, daß eine abzuschiebende Person bei einer ggf. während des Fluges auftretenden unerwarteten körperlichen Reaktion auf ein injiziertes Medikament unverzüglich in ein Krankenhaus eingeliefert werden kann?

Bonn, den 1. März 1996

Ulla Jelpke Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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