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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Anspruch auf Sozialplanabfindung der Berliner BATTEG-Beschäftigten (G-SIG: 13011474)

Kürzung von Abfindungen für Entlassene der 1993 privatisierten BATTEG wegen neuer Arbeitsverträge, Versäumnisse der Treuhandanstalt

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.04.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/420813. 03. 96

Anspruch auf Sozialplanabfindung der Berliner BATTEG-Beschäftigten

der Abgeordneten Hanns-Peter Hartmann, Manfred Müller (Berlin) und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Am 1. Juli 1993 wurde die BATTEG Batterie- und Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vormals BAE-Beifa, privatisiert, nachdem alle Mitarbeiter aufgrund des Stillegungsbeschlusses durch die Treuhandanstalt zum 30. Juni 1993 entlassen worden waren. Vom neuen Eigner, der Batropa GmbH München, wurden 84 der Entlassenen neu eingestellt, während für weitere 78 ein Sozialplan abgeschlossen wurde.

Dafür wurden von der Treuhandanstalt Mittel in Höhe von 607 000 DM zur Verfügung gestellt - je Mitarbeiter im Durchschnitt 7 782 DM. Die übernommenen Mitarbeiter gingen davon aus, daß es sich trotz der zum 1. Juli 1993 abgeschlossenen Arbeitsverträge um einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB handelt. Als zum 31. Dezember 1995 durch die Geschäftsleitung 35 dieser Mitarbeiter entlassen wurden, wurde ihnen erklärt, daß es sich um keinen Betriebsübergang handele. Im Sozialplan wurde dementsprechend nur die Betriebszugehörigkeit seit dem 1. Juli 1993 zugrunde gelegt, obwohl die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit 19 Jahre betrug. Als Abfindung sind ca. 1 000 DM je gekündigtem Arbeitnehmer vorgesehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Hätte die Treuhandanstalt ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge zuließ, nach denen die 84 wieder eingestellten Mitarbeiter nur deshalb keinen Anspruch aus dem Sozialplan vom 30. Juni 1993 haben, weil sie den neuen Arbeitsvertrag einen Tag später unterzeichneten?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für die 84 Mitarbeiter ebenfalls ein Anspruch auf Sozialplanabfindung nach der „Richtlinie zu Sozialplänen gemäß der gemeinsamen Erklärung von Treuhandanstalt, DGB und DAG" vom 13. April 1991 besteht?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wann beabsichtigt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Mittel für einen für die 84 entlassenen Mitarbeiter zu erstellenden Sozialplan zu überweisen?

Bonn, den 13. März 1996

Hanns-Peter Hartmann Manfred Müller (Berlin) Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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