Privatisierung von Bodenreformland durch die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG)
der Abgeordneten Dr. Günther Maleuda, Eva-Maria Bulling-Schröter, Dr. Christa Luft, Dr. Gregor Gysi und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Aus Pressemeldungen ist zu entnehmen, daß als Bewerber um Grund und Boden bei der BVVG vor allem Nichtlandwirte mit großen Vermögen als Kaufwillige auftreten. Zugleich gibt es erste Beispiele dafür, daß es zu Streitfällen zwischen der jeweiligen Landesregierung und der BVVG hinsichtlich beabsichtigter Verkäufe kommen kann.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Kaufbewerbungen liegen bisher bei der BVVG für landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Flächen vor?
Wie viele Kaufbewerber haben ihre Absicht erklärt, die Flächen selbst zu bewirtschaften, bzw. wie viele wollen die Flächen nach dem Verkauf verpachten?
Wie viele der Kaufbewerber sind praktizierende Landwirte bzw. sind Eigentümer eines landwirtschaftlichen Unternehmens?
Wie viele der Kaufinteressenten sind: Wiedereinrichter, Neueinrichter Alteigentümer, landwirtschaftliche Personengesellschaften, landwirtschaftliche Unternehmen als juristische Personen, sonstige Bewerber, und wie groß ist durchschnittlich die Fläche, die sie erwerben wollen, bzw. zwischen welchen Größen schwankt die Fläche, für die ein Kaufinteresse angemeldet wurde?
Wie viele der Kaufinteressenten haben ihren ständigen Wohnsitz in den neuen, und wie viele in den alten Bundesländern?
Wie groß ist der Prozentsatz der Kaufwilligen, die sich in mehreren Territorien um Flächen beworben haben?
Wie viele von den ehemaligen Eigentümern des Bodenreformlandes wollen von ihrem vollen Kaufrecht Gebrauch machen? Wie viele verzichten auf ihr Kaufrecht und wollen nur die Entschädigung in Anspruch nehmen?
Wird versucht, die Flächen, wenn möglich, zusammenhängend zu verkaufen? Inwieweit werden die Kaufinteressen für eine spezielle Fläche berücksichtigt, wenn der Bewerber kaufberechtigt ist?
Welche Wirtschaftserschwernisse können dem bisherigen Bewirtschafter aus dem Verkauf seiner Pachtfläche entstehen, und wie sollen solche minimiert werden? Auf welchen Prozentsatz wird der Flächenabgang bei den gegenwärtigen Bewirtschaftern (Pächtern) geschätzt?
Wird die Existenzfähigkeit der bisherigen Flächenbewirtschafter beim Flächenverkauf berücksichtigt? Wie wird bei einem drohendem Konkurs des bisherigen Bewirtschafters wegen des Entzugs von Flächen verfahren? Haben bisher schon vergebene Fördermittel Einfluß auf den Flächenverkauf und einen damit drohenden Flächenentzug? Was wird mit den vergebenen Fördermitteln im Konkursfall?
In welchem Umfang besteht ein Pächterschutz, wenn ein langfristiger Pachtvertrag über eine Fläche besteht und der Eigentümer wechselt?
Wird Bodeninventar (z. B. unterirdische Beregnungsanlagen, Baumbestand) beim Verkauf berücksichtigt, und wenn ja, in welcher Weise?
Auf welcher Grundlage werden die Preise für landwirtschaftliche bzw. forstwirtschaftliche Flächen gebildet? Wie hoch sind sie gegenwärtig für verschiedene Standorte und Regionen? Wie werden sie sich entwickeln? In welchem Verhältnis stehen sie zu den aktuellen Marktpreisen?
Wie wird gesichert, daß durch Preisbildung und Verkaufstempo der maximal mögliche Erlös beim Verkauf erreicht wird?
Welche Rolle spielt das Preisangebot bei der Verkaufsentscheidung der BVVG?
Wird damit gerechnet, daß bestimmte Flächen schwer verkaufsfähig sind? Ist vorgesehen, mit dem Preis herunterzugehen, um die Privatisierung doch zu realisieren, oder ist dann ein anderer Verwendungszweck beabsichtigt?
Innerhalb welcher Zeit muß der Käufer den Kaufpreis bezahlen? In welchen Raten wird er fällig?
Räumt die BVVG finanzschwachen ostdeutschen Bewerbern besondere Zahlungsbedingungen ein? Beabsichtigt die Bundesregierung den Bodenkauf durch praktizierende Landwirte aus Ostdeutschland in einer spezifischen Weise zu fördern? Beabsichtigt die Bundesregierung ein spezielles Finanzierungsprogramm (z. B. Ausgabe von Obligationen zur Zwischenfinanzierung) für kaufwillige Neu- und Wiedereinrichter, Personengesellschaften und juristische Personen aufzulegen, um überhaupt erst die Voraussetzungen für die kapitalschwachen landwirtschaftlichen Unternehmen zu schaffen, von ihrem Kaufrecht Gebrauch zu machen?
Welche demokratischen Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte haben die Länder und Kommunen sowie die Interessenvertretungen der Bauern? Inwieweit sind die Entscheidungsgremien der BVVG an die Voten der demokratischen Interessenvertretungen gebunden? Inwieweit muß die BVVG beim Verkauf Programme der Regionalentwicklung und des Naturschutzes berücksichtigen?
Kann der Verkauf von Grund und Boden an andere als im Gesetz vorgesehene Bedingungen gebunden werden? Wenn ja, an welche?
Ist vorgesehen, einen bestimmten Teil des Bodens nicht zu privatisieren, um den Prozess der Flurbereinigung sowie verkehrs- und wohnungsbaupolitischer Maßnahmen zu erleichtern? Welchen Umfang soll die für gesellschaftliche Zwecke reservierte Fläche haben?
Durch welche Kontrollverfahren will die Bundesregierung verhindern, daß unter Ausnutzung von rechtlichen Möglichkeiten (z. B. mit Hilfe von Strohmännern) die Obergrenze des Kaufrechts durchbrochen wird?
Wie wird die Veräußerung von Grund und Boden durch die BVVG steuerlich gewürdigt? Wie hoch sind etwa die Steuereinnahmen je Hektar beim Verkauf durch die BVVG?
Sieht die Bundesregierung gesetzlichen Handlungsbedarf für die Besteuerung des Wertzuwachses, der beim Verkauf der Bodenflächen (nach Ablauf der Sperrfrist für den Verkauf) realisiert wird, für die Bodenflächen, die im Rahmen der Bodenprivatisierung zu Vorzugsbedingungen erworben worden sind?
Welcher Verfahrensweg ist vorgesehen, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, die vereinbarte Kaufsumme zu bezahlen, die im Kaufvertrag benannte Fläche aber nicht mehr in der Qualität wie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zur Verfügung steht?
Beabsichtigt die Bundesregierung die Bestimmungen des Verkaufsverbots vor Ablauf der Sperrfrist auch anzuwenden, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen durch Konkurs zum vorzeitigen Verkauf gezwungen ist bzw. Banken von ihrem Zugriffsrecht aus Hypothekenforderungen Gebrauch machen?