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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Anspruch auf Sozialplanabfindung der BATTEG-Beschäftigten (II) (G-SIG: 13011662)

Einhaltung des Privatisierungsvertrags für die BATTEG (hier: Rücknahme der Kündigung bzw. Vereinbarung über die Fortsetzung der ursprünglichen Arbeitsverhältnisse für 82 Arbeitnehmer), Kontrolle durch die Treuhandanstalt, Geltung des Sozialplans und des Interessenausgleichs auch für die übernommenen, aber ebenfalls zum 30.6.1993 gekündigten Mitarbeiter, Leistung von Abfindungszahlungen

Fraktion

PDS

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

17.06.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/476424. 05. 96

Anspruch auf Sozialplanabfindung der BATTEG-Beschäftigten (II)

der Abgeordneten Hanns-Peter Hartmann, Manfred Müller (Berlin) und der Gruppe der PDS

Vorbemerkung

Mit Vertrag vom 01. Juli 1993 wurde die BATTEG Batterie und Vermögensgesellschaft mbH, vormals BELFA, ein Treuhand-Betrieb, von der Münchner BATROPA GmbH gekauft.

Im Jahr zuvor war von der Treuhandanstalt die Kündigung für alle Mitarbeiter (noch 117) zum 31. Dezember 1992 ausgesprochen worden. Dann wurde diese Kündigung bis zum 30. Juni 1993 ausgesetzt (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hanns-Peter Hartmann, Manfred Müller (Berlin) und der Gruppe der PDS, Drucksachen 13/4208, 13/4346).

Ein Sozialplan und ein Interessenausgleich für diese Mitarbeiter stand kurz vor dem Abschluß.

Im Juni 1993 führte die Treuhandanstalt Verhandlungen mit der BATROPA GmbH über den Kauf der BATTEG. In der Nacht vom 30. Juni zum 1. Juli 1993 wurde dem Betriebsrat der BATTEG eine Namensliste über 82 Mitarbeiter vorgelegt, die von der BATROPA GmbH „übernommen" werden sollten.

Noch in dieser Nacht fragte der Betriebsrat die Vertreter der Treuhandanstalt und die Geschäftsleitung der BATTEG, ob mit dem Verkauf des Unternehmens der Tatbestand des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auch für die übernommenen Mitarbeiter erfüllt würde. Diese Frage wurde von den genannten Vertretern nicht beantwortet.

Dem Betriebsrat und den übernommenen Mitarbeitern blieb damit unbekannt, ob der Privatisierungsvertrags, wie in der genannten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hanns-Peter Hartmann und andere dargestellt, regelt, daß der Käufer für 82 zu übernehmende Arbeiter die Kündigung der Arbeitsverhältnisse zurücknimmt bzw. Vereinbarungen über die Fortsetzung der ursprünglichen Arbeitsverhältnisse trifft. Unbekannt blieb dem Betriebsrat und Mitarbeitern damit auch, daß es jedem betroffenen Arbeitnehmer freigestanden haben soll, entweder den Sozialplan vom 30. Juni 1993 in Anspruch zu nehmen oder das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 1993 fortzusetzen.

Im Juni 1993 wurde für 35 nicht übernommene Mitarbeiter ein Sozialplan und ein Interessenausgleich vereinbart. Die 82 übernommenen Mitarbeiter werden in diesem Sozialplan/ Interessenausgleich nicht erwähnt, aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.

Zur gleichen Zeit verlangte die Geschäftsleitung der BATTEG von der Belegschaft, neue Arbeitsverträge mit Beginn der Betriebszugehörigkeit 1. Juli 1993 zu unterschreiben. Der Belegschaft wurde von der Geschäftsleitung auf einer Belegschaftsversammlung zugesichert, daß dann, wenn die letzte Klage der Nichtübernommenen „vom Tisch" sei, ein Anhang zu den Arbeitsverträgen mit der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit folge. Erklärt wurde dies damit, daß man den Arbeitsgerichten keine Grundlage dafür liefern wolle, den gesamten Vorgang als einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB aufzufassen. In diesem Fall müsse man nämlich die Kläger wieder beschäftigen, und der Betriebsrat würde dann eine Sozialauswahl treffen.

Als der letzte Kündigungsschutzprozeß beendet war, eröffnete die genannte Geschäftsleitung der Belegschaft, daß es keine Anerkennung der Betriebszugehörigkeit vor dem 1. Juli 1993 gäbe. Die Belegschaft hatte nunmehr aber die neuen Arbeitsverträge bereits unterschrieben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Kann die Bundesregierung auch jetzt noch bestätigen, daß der damalige Privatisierungsvertrag regelt, daß der Käufer für 82 zu übernehmende Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zum 31. Dezember 1992 gekündigt und deren Kündigung bis zum 30. Juni 1993 ausgesetzt worden war, die Kündigung der Arbeitsverhältnisse zurücknimmt bzw. Vereinbarungen über die Fortsetzung der ursprünglichen Arbeitsverhältnisse trifft?

2

Ist diese Regelung dem damaligen Betriebsrat der BATTEG und den Beschäftigten dieses Betriebes vorgelegt worden?

3

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Kündigungen der Belegschaftsmitglieder der BATTEG zum 31. Dezember 1992 über diesen Zeitpunkt hinaus noch wirksam sein konnten, da die Mitarbeiter über diesen Zeitpunkt hinaus weiter beschäftigt worden sind?

Ist danach eine erneute Kündigung zum 30. Juni 1993 ausgesprochen worden?

4

Inwieweit war die Treuhandanstalt verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen des Privatisierungsvertrages (hier: die Zurücknahme der Kündigung der Arbeitsverhältnisse bzw. der Abschluß von Vereinbarungen über die Fortsetzung der ursprünglichen Arbeitsverhältnisse) zu kontrollieren und eventuell gegenüber dem Käufer durchzusetzen?

5

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die 82 Mitarbeiter zum 30. Juni 1993 wirksam gekündigt und damit nicht im Sinne von § 613 a BGB „übernommen" worden sind?

6

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Sozialplan und der Interessenausgleich für die „nicht übernommenen" Mitarbeiter der BATTEG auch für die „übernommenen", aber ebenfalls zum 30. Juni 1993 gekündigten Mitarbeiter gilt?

7

Ist die Bundesregierung bereit, diesen 82 Mitarbeitern Abfindungszahlungen, eventuell unter Berücksichtigung des § 113 BetrVG, zu leisten?

Bonn, den 22. Mai 1996

Hanns-Peter Hartmann Manfred Müller (Berlin) Dr. Gregor Gysi und Gruppe

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