Übergabe von Bahngrundstücken in Stuttgart
des Abgeordneten Dr. Winfried Wolf und der Gruppe der PDS
Vorbemerkung
Erhebliche Irritationen in der Öffentlichkeit hat das Gebaren um die Eisenbahngelände in Stuttgart ausgelöst, die im Zuge des Projektes „Stuttgart 21“ abgestoßen werden sollen. Insbesondere wurden starke Zweifel geäußert, ob die DB AG überhaupt rechtmäßig über diese Grundstücke verfügen könne oder ob sie nicht vielmehr dem Bundeseisenbahnvermögen (BEV) zugehörig seien.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch zwischen ihrer Aussage, die Grundstücke, mit deren Verkauf das Projekt „Stuttgart 21“ finanziert werden soll, seien nach § 21 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes (ENeuOG) der DB AG übertragen worden, also unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig, und der Erklärung, es handele sich um „einen räumlich und wirtschaftlich zusammenhängenden Komplex von Liegenschaften, der insbesondere Betriebs-, Verkehrs- und Verwaltungsanlagen umfaßt; dieser Komplex war im Zeitpunkt der Gründung der DB AG insgesamt als bahnnotwendig einzustufen.“ (Antwort der Bundesregierung auf die -Fragen 62, 63 in Drucksache 13/4035 in Anlage 27 des Plenarprotokolls 13/94)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Ansicht, die Grundstücke seien im Januar 1994 unmittelbar und ausschließlich bahnnotwendig gewesen, angesichts der Tatsache, daß mehrere Flurstücke bereits seit mehreren Jahren, teils seit Jahrzehnten von Firmen wie S. (Spedition), P. (Altpapierhandel) oder K. (Alteisen) genutzt werden?
Wie steht die Bundesregierung demgegenüber zu ihren Aussagen, die Stuttgarter Bahngrundstücke seien „nach zähen Verhandlungen zwischen Bahn, BEV und verschiedenen Bundesministerien" im Herbst 1995 an die DB AG übergegangen (so Ministeriumssprecher Volker Mattem gegenüber der „Stuttgarter Zeitung“ vom 2. und 7. März 1996)?
Wann wurde für diese Grundstücke der Übergabebescheid nach § 23 Abs. 1 bis 3 ENeuOG von der DB AG beantragt, vom BEV ausgefertigt, verkündet und wann vollziehbar?
Wurde dieser Übergabebescheid gemäß § 28 der Grundbuchordnung erteilt oder wurden nur Teile von Grundstücken übertragen, und wenn letzteres, wurde dazu eine Grundstückskarte benutzt?
Wann wurde gemäß § 23 Abs. 4 ENeuOG das Stuttgarter Grundbuch entsprechend diesem Bescheid berichtigt?