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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet
Maßnahmen der Bundesregierung zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Türkei (G-SIG: 13011982)
Hohe Zahl von Individualbeschwerden aus der Türkei vor der Europäischen Kommission für Menschenrechte, Verbesserung innerstaatlicher Rechtswege im Fall von Menschenrechtsverletzungen, Schutz von Beschwerdeführenden und deren Anwälten, Schutz politischer Häftlinge vor Folter und menschenunwürdiger Behandlung, Ahndung von Verstößen der Türkei gegen die EMRK
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
10.12.1996
Aktualisiert
26.07.2022
BT13/585507.10.1996
Maßnahmen der Bundesregierung zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Türkei
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
13. Wahlperiode
Drucksache 13/5855
07. 10. 96
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Amke Dietert-Scheuer und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Maßnahmen der Bundesregierung zur Einhaltung der Europäischen
Menschenrechtskonvention durch die Türkei
I.
Die Türkei trat 1954 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (im folgenden: EMRK) bei, akzeptierte jedoch erst am
28. Januar 1987 das Recht auf Individualbeschwerde (Artikel 25).
Mit Stand vom 23. Juli 1996 liegen der Europäischen
Kommission für Menschenrechte (im folgenden: Kommission) insgesamt
1 465 Fälle aus der Türkei vor; von diesen wurden 611
Beschwerden noch nicht untersucht; 111 Fälle wurden bisher für
zulässig erklärt1). Ein Großteil der Beschwerdeführenden stammt
aus den kurdischen Gebieten. Die Beschwerden betreffen im
wesentlichen die Zerstörung kurdischer Dörfer, Folter in
Polizeigewahrsam sowie Verschwinden von Festgenommenen (afp,
23. Oktober 1995).
1. Eine Individualbeschwerde ist nahezu der einzige Weg zur
Einleitung einer Untersuchung, da Beschwerden bei türkischen
Gerichten und Sicherheitskräften über Folter, Zwangsräumung
von Dörfern und Vernichtung der Häuser etc. insbesondere in
den kurdischen Gebieten in den seltensten Fällen verfolgt und
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eingeschüchtert
werden (vgl. Evrensel, 8. Juli 1996; vgl. Beschluß der Kommission
Nr. 21987/93, vgl. Human Rights Law Jou rnal (HRLJ), Vol. 15,
1994, Nr. 8-10, S. 398; Helsinki Watch, 1996, S. 6, ebd.). Dies
bestätigte auch der Generalsekretär der Europäischen
Kornmission für Menschenrechte, Hans-Christian Krügler, in einem
Interview: „Im Falle der Türkei jedoch hat die Kommisson
entschieden, daß hier kein wirksamer Rechtsweg zur Verfügung
steht und man sofort nach Straßburg gehen kann" (TAZ,
23. April 1996). Andererseits jedoch erkennt die türkische
Regierung die von der Kommission für zulässig erklärten
Individualbeschwerden mit der Begründung nicht an, daß der
„innerstaatliche Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde" (vgl.
z. B. Verfahren Yagci/Sargin gegen Türkei).
1) 1991: 33; 1992: 180; 1993: 128; 1994: 187; 1995: ca. 250; vgl. Human Rights
Watch/Helsinki, April 1986, 33.
2. Faktisch unterläuft die Türkei den Mechanismus der
Individualbeschwerden (Artikel 25 EMRK), da in der Türkei
einerseits kein innerstaatlicher Rechtsweg im Fall von
Menschenrechtsverletzungen zur Verfügung steht und die Türkei
andererseits die Individualbeschwerden vor der Kommission mit
der Begründung der Nichtausschöpfung des innerstaatlichen
Rechtsweges nicht akzeptiert.
Nach Informationen von Human Rights Watch verstößt die
Türkei insbesondere in den Gebieten unter Ausnahmezustand
gegen Artikel 25 EMRK, indem die von der Kommission an die
türkische Regierung zur Kommentierung weitergereichten
Unterlagen an die lokalen Sicherheitskräfte und nicht selten an die
von den beschwerdeführenden beschuldigten Personenkreise
gelangen. Die Beschwerdeführenden werden infolgedessen
oftmals
— direkt von staatlichen Bediensteten kontaktiert und unter
Druck gesetzt, ihre Beschwerde zurückzuziehen,
— vor der Anhörung bei der Kommission von türkischen
Beamten zu ihrem Fall - ohne Anwesenheit eines juristischen
Beistands - befragt.
Als Beispiele hierfür Seien aufgeführt:
— Die Sicherheitskräfte versprachen den Beschwerdeführen
-
den im Fall des Dorfes Kelekci, Bezirk Dicle, Provinz
Diyarbakir (vgl. Fall Nr. 21893/93 bei der Kommission)
Unterstützung beim Bau von Häusern, wenn diese vor der
Untersuchungsdelegation der Kommission nicht gegen den
türkischen Staat aussagten. Ebenso wurden
Beschwerdeführende dazu aufgefordert, zu bestätigen und zu
versichern, keine Beschwerde eingereicht zu haben. Auffällig
ist, daß die von türkischen Behörden der Kommission
vorgelegten diesbezüglichen Versicherungen nahezu identisch
sind.
— Zeki Aksoy, der in Haft gefoltert wurde, wandte sich nach
seiner Freilassung an den türkischen Menschenrechtsverein
(IHD) Diyarbakir, mit dem zusammen er eine Beschwerde
bei der Kommission vorbereitete. Fortan wurden er und
seine Familie mit telefonischen Morddrohungen
eingeschüchtert. Zeki Aksoy wurde am 16. April 1994 ermordet.
Daraufhin wurde sein Vater, Mehmet Serif Aksoy, zwischen
April und November 1994 dreimal verhaftet und gefoltert
und hierbei aufgefordert, den Fall fallenzulassen. Er wurde
ebenso mit Morddrohungen gegen seine Person und Familie
unter Druck gesetzt (vgl. Human Rights Law Journal,
Vol. 15, 1994, Nr. 8-10, S. 394 f.).
— Ferner werden Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
oftmals selbst angeklagt und gefoltert und schrecken daher
davor zurück, eine juristische Vertretung vor europäischen
Institutionen zu übernehmen. Denn die türkische Regierung
wertet Beschwerdeeingaben als politische Propaganda
gegen den türkischen Staat - resp. als Propaganda der
Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).
— Als Beispiel für die Repressionen gegen Anwälte und
Anwältinnen von Beschwerdeführenden, die sich an die
Kornmission wandten, sei der Fall Tahir Elci aufgeführt. Tahir
Elci, ein Rechtsanwalt der Anwaltskammer Mardin, der in
die Vorbereitung von Beschwerden vor der Kommission
involviert war/ist, wurde zusammen mit anderen
Anwältinnen und Anwälten ohne Zustimmung zur Verfolgung
durch das Justizministerium festgenommen und vor dem
Staatssicherheitsgericht wegen Mitgliedschaft in der PKK
angeklagt. In der Anklageschrift wurde ihnen u. a. zur Last
gelegt „als Mitglieder des IHD (türkischen
Menschenrechtsvereins, d. Verf.) Informationen über Ereignisse in der
Region an das Ausland weiter[zu]leiten, Dokumente
zuungunsten des türkischen Staates an
Menschenrechtsvereinigungen nach Europa [zu] faxen, hierdurch den Staat [zu]
verunglimpfen und Propaganda zugunsten der PKK [zu]
betreiben" (Helen Gruko: „... wichtig ist, sich nicht zu
ergeben", 1996, S. 55). Der Angeklagte wurde durch
Angehörige der Gendarmerie und nicht durch die
Staatsanwaltschaft verhört und unter Folter und mit verbundenen Augen
gezwungen, ein Geständnis zu unterschreiben, worin die bei
ihm gefundenen Zeugenaussagen als frei erfunden
dargestellt wurden. Unter anderem sollte er unterschreiben:
„... Die anderen Dokumente habe ich über die Ereignisse in
diesem Gebiet verfaßt und europäischen
Menschenrechtsvereinigungen zugefaxt. Meine Absicht war, die Türkei
gegenüber den europäischen Ländern anzuschwärzen und zu
erklären, daß die Kurden ständig unter Folter leben ... "
(ebd., S. 58).
II.
Am 22. Januar 1990 akzeptierte die Türkei schließlich nach
Artikel 46 der Konvention die Zuständigkeit des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte. Bis Ende 1994 wurden insgesamt
lediglich drei Fälle an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte übersandt und entschieden (1993 Loizidou gegen die
Türkei, 1994 die beiden Fälle Yagci/Sargin und Mansur gegen die
Türkei). Ferner wurde einer der vier Fälle des Jahres 1995, der Fall
Akdivar et al. gegen die Türkei, am 16. September 1996
entschieden.
In der Entscheidung Yagci/Sargin gegen die Türkeï widersprach
der Gerichtshof dem Einwand der türkischen Regierung, die
Beschwerdeführer hätten die innerstaatlichen Verfahren nicht
ausgeschöpft, da sie nicht nach Artikel 299 des türkischen
Strafgesetzes gegen die verlängerte Haft Widerspruch eingelegt
hatten. Der Gerichtshof kam hierbei zu dem Ergebnis, daß dieser
Artikel nicht auf Haftverlängerungen anwendbar sei, wie dies in
zwei Fällen vom türkischen Kassationsgerichtshof 1958
entschieden wurde (Urteil, 6/1994/453/533-534, 8. Juni 1995, S. 12).
Ferner lehnte der Gerichtshof die offizielle Begründung der
Fluchtgefahr für die Fortsetzung der Haft im konkreten Fall ab und kam
in seiner Begründung zu dem Resultat: „In den Anordnungen
des Nationalen Sicherheitsrates, die die Haft bestätigen, werden
nahezu immer identische, um nicht zu sagen, stereotype
Ausdrücke benutzt, die in keiner Weise erklären, warum eine
Fluchtgefahr besteht" (nach: Urteil 6/1994/453/533-534, 8. Juni 1995,
S. 15).
Zu einer nahezu identischen Beurteilung kam der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte auch im Fall Mansur gegen die
Türkei (Urteil 14/1994/461/542 vom 8. Juni 1995). Ebenso wurde
nach Ansicht des Gerichtshofes Artikel 6 Abs. 1 EMRK verletzt, da
sich das Verfahren über mehrere Jahre erstreckte. „It is for the
contracting States to organise their legal systems in such a way
that their courts can meet this requirement" (ebd., S. 14).
III.
Artikel 15 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus, das am
12. April 1991 in der Türkei eingeführt wurde, stellt ein Hindernis
bei dem Versuch, Menschenrechtsverletzungen zu verfolgen, dar.
Nach diesem Gesetz werden angeklagte Sicherheitsbeamte nicht
inhaftiert und von maximal drei vom Staat bezahlten Anwälten
vertreten. Ferner entscheidet zunächst ein Verwaltungsgremium,
dem Mitglieder der Sicherheitskräfte angehören, über eine
Anklage.
Am 18. November 1992 verabschiedete die Große
Nationalversammlung der Türkei Veränderungen der türkischen
Strafprozeßordnung, die die Dauer der Polizeihaft auf 24 Stunden verkürzt,
Rechtsbeistand vom Zeitpunkt der Festnahme an ermöglicht und
medizinische Untersuchungen von Inhaftierten sowie auch die
Benachrichtigung von Angehörigen vorsieht; jedoch beschränkte
sie die Gültigkeit dieser Vorschriften auf unpolitische
Tatverdächtige. Mit eben diesem Gesetz wird explizit ein Rechtsbeistand für
politische Häftlinge in der nach wie vor bis zu 15 Tage dauernden
Polizeihaft untersagt. Diese Frist der sog. Incommunicado-Haft, die
nach Aussagen vieler Experten der Folter Vorschub leistet, kann in
den kurdischen Gebieten unter Ausnahmezustand weiterhin sogar
30 Tage dauern.
Am 15. Dezember 1992 hat der Ausschuß zur Überwachung und
Einhaltung des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung
von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe zum ersten Mal einen Bericht über einen der
Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens
veröffentlicht, nachdem die Türkei, welche die Konvention 1988
unterzeichnet und ratifiziert hatte, die vorgeschlagenen Maßnahmen
nicht ergriff. Der Ausschuß kommt hierin zu folgendem Resultat:
„Angesichts aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen,
kann der Ausschuß zur Überwachung und Einhaltung des
Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe nur
schlußfolgern, daß die Praxis der Folter und anderer Formen
schwerer Mißhandlung von Personen in Polizeihaft in der Türkei
weitverbreitet bleibt und daß solche Methoden sowohl gegenüber
Personen, die krimineller Handlungen verdächtigt werden, als
auch gegenüber Personen, die aufgrund der Anti-Terror-
Provisionen in Haft sind, angewandt werden. (...) Die CPT überprüfte
die Aktivitäten, die aufgrund der Empfehlungen des Ausschusses
in ihren Besuchsberichten von den türkischen Behörden zur
Verbesserung der Lage unternommen wurden. Der Ausschuß kam zu
der Schlußfolgerung, daß die Situation hinsichtlich der
Empfehlungen bezüglich der Stärkung von legalen Schutzmaßnahmen
gegen Folter und andere Formen von Mißhandlungen in Polizei-
(oder Gendarmerie-)einrichtungen und die Aktivitäten der Anti-
Terror-Abteilungen der Polizei von Ankara und Diyarbakir eine
Anwendung von Art. 10, Abs. 2 der Konvention rechtfertigten."
(nach: HRLJ, Vol. 14, Nr. 1-2, S. 50).
Unter anderem wurden von dem Ausschuß folgende
Maßnahmen angemahnt, die von der Türkei allerdings nicht umgesetzt
wurden:
— die Verkürzung der maximalen Dauer der Polizei- oder
Gendarmeriehaft,
— die Mitteilung an den nächsten Angehörigen oder eine dritte
Person nach Wahl des Festgenommenen über die Inhaftierung,
— dôr Zugang zu einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin,
— die medizinische Untersuchung von inhaftierten/
festgenommenen Personen,
— ein Verhaltenskodex für das Personal, das die Verhöre
durchführt (vgl. HRLJ, Vol. 14, Nr. 1-2, S. 51).
Die Organisation Kurdish Human Rights Project (London), die sich
insbesondere mit Individualbeschwerden gegen die Türkei befaßt,
hält es für äußerst problematisch, daß die Türkei im Rahmen
der Institutionen der EMRK zwar zu Entschädigungsleistungen
verurteilt wird, aber eine grundlegende Verbesserung der
Menschenrechtssituation in der Türkei nicht erfolgt. So lange eine
Verbesserung der Menschenrechtssituation in der Türkei nicht
ernsthaft eingefordert und die Türkei von der Kommission bzw. dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur zu
Entschädigungsleistungen aufgefordert wird, können
Menschenrechtsverletzungen für die türkische Regierung zu einem kalkulierbaren
Risiko und damit der Mechanismus der EMRK sowie das
Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter ad absurdum
geführt werden. So wurde die Türkei vom Ministerausschuß des
Europarates im Fall Mehmet Erdagöz gegen die Türkei zwar zu
Entschädigungszahlungen aufgrund von Folter in Polizeihaft
verurteilt (Erdagöz gegen die Türkei, Resolution des
Ministerausschusses DH (96) 17). Dennoch repetierte die türkische
Regierung in ihrem Bericht an den Ministerausschuß unter dem Absatz
„Gesetzliche Regelungen mit dem Ziel, rechtliche Garantien
gegen Mißhandlung" lediglich die bestehende Gesetzeslage.
Weitere Maßnahmen zur Einhaltung der EMRK werden nicht
angekündigt. Dennoch sind auf der Grundlage dieser gesetzlichen
Regelungen keine Verbesserungen eingetreten. So hat sich die
Menschenrechtssituation in der Türkei derart verschlechtert, daß
selbst das Europaparlament die Gelder an die Türkei u. a. aufgrund
der Menschenrechtslage einfror (vgl. Beschluß des
Europaparlamentes vom 19. September 1996, Nummer 3).
Angesichts dieser Sachlage fragen wir die Bundesregierung:
1. Ist die hohe Anzahl der Beschwerden vor der Europäischen
Kommission für Menschenrechte nach Ansicht der
Bundesregierung Ausdruck für fortdauernde, gravierende
Verletzungen der EMRK von seiten der Türkei?
2. Wie ist die Haltung der Bundesregierung zur Sorge, daß die
Europäische Kommission für Menschenrechte angesichts der
sprunghaft expandierten Anzahl von Individualbeschwerden
nicht mehr in der Lage sein wird, die Fälle in einer
angemessenen Frist bearbeiten zu können?
3. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Europäischen
Kommission für Menschenrechte und ihres Generalsekretärs,
daß in der Türkei kein wirksamer Rechtsweg für Beschwerden
gegen Menschenrechtsverletzungen zur Verfügung steht und
sie daher eine erstinstanzliche Rolle zu übernehmen hat?
4. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung auf bilateraler
Ebene oder im Rahmen des Europarates bzw. anderer
internationaler Institutionen für sinnvoll, um die Verfolgung von
Menschenrechtsverletzungen in der Türkei, der insbesondere
Artikel 15 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus
entgegensteht, zu ermöglichen?
5. Wie bewertet die Bundesregierung das Problem, daß auf der
einen Seite nach Ansicht des Generalsekretärs der
Europäischen Kommission für Menschenrechte kein
innerstaatlicher Rechtsweg im Fall von Menschenrechtsverletzungen
zur Verfügung steht und andererseits die Türkei
Individualbeschwerden vor der Europäischen Kommission für
Menschenrechte mit der Begründung der Nichtausschöpfung des
innerstaatlichen Rechtsweges nicht akzeptiert?
Wird nach Ansicht der Bundesregierung hierdurch der
Mechanismus der Individualbeschwerden (Artikel 25 EMRK)
unterlaufen?
6. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung auf
bilateraler Ebene und/oder in internationalen Gremien wie dem
Europarat, um auf eine Verbesserung innerstaatlicher
Rechtswege im Fall von Menschenrechtsverletzungen in der Türkei
zu dringen?
7. Welche Schritte hat die Bundesregierung angeregt und/oder
unternommen, damit die Türkei Artikel 25 EMRK nicht
unterläuft?
8. Welche Schritte hat die Bundesregierung auf bilateraler Ebene
und/oder im Europarat und/oder in anderen internationalen
Institutionen gefordert und/oder eingeleitet, um eine
Verbesserung der innerstaatlichen Rechtswege im Fall von
Menschenrechtsverletzungen zu erwirken?
Wenn sie keine diesbezüglichen Schritte unternommen und/
oder gefordert hat, womit begründet sie dies?
9. Welche Schritte hat die Bundesregierung innerhalb der
Institutionen des Europarates und/oder auf bilateraler Ebene bzw.
in anderen internationalen Institutionen eingeleitet und/oder
gefordert, um eine Anerkennung der Individualbeschwerden
von seiten der Türkei zu erwirken?
10. Hält die Bundesregierung zusätzliche Schutzmaßnahmen
angesichts der Bedrohungen von Beschwerdeführenden
sowie ihrer Anwälte und Anwältinnen von seiten
internationaler Institutionen, wie beispielsweise des Europarates, für
geboten?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
11. Sind der Bundesregierung Maßnahmen der Türkei oder
europäischer Gremien zum Schutz von Beschwerdeführenden
und/oder ihrer anwaltschaftlichen Vertretung bekannt?
Wenn ja, welche?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, daß diese Maßnahmen
wirksam und/oder ausreichend waren?
12. Hat die Bundesregierung Schutzmaßnahmen für die
Beschwerdeführenden und/oder deren Anwälte und
Anwältinnen auf der Ebene des Europarates und/oder anderer
internationaler Ebenen gefordert?
Wenn ja, wann und welche?
Wenn nein, warum nicht?
13. Hat die Bundesregierung auf bilateraler Ebene gegenüber der
Türkei diesbezügliche Maßnahmen eingefordert?
Wenn ja, wann, in welcher Form und welche Maßnahmen?
Wenn nein, warum nicht?
14. In welcher Form hat sich die Bundesregierung im Europarat
oder anderen europäischen bzw. internationalen Institutionen
dafür eingesetzt, daß Maßnahmen getroffen werden, die zur
Einhaltung von Artikel 5 Abs. 3 EMRK führen?
Wann und welche Maßnahmen hat sie gefordert?
Falls sie sich nicht dafür eingesetzt hat, warum nicht?
15. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Rahmen des
Europarates auf internationaler oder auf bilateraler Ebene von
der Türkei gefordert, damit auch politische Häftlinge vor
Folter u. a. die Menschenrechte verletzenden Behandlungen
geschützt werden?
16. Wie schätzt die Bundesregierung die Bedenken von
internationalen Menschenrechtsorganisationen wie des Kurdish
Human Rights Project ein, daß die Funktion der Europäischen
Kommission für Menschenrechte sowie des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte dadurch ad absurdum geführt
werden, daß die Türkei über Entschädigungsleistungen
hinaus keine wirksamen Maßnahmen ergreift, die EMRK
einzuhalten?
17. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung für erforderlich
und/oder geeignet, damit Verstöße gegen die EMRK für die
Türkei nicht zu einem finanziell kalkulierbaren Risiko werden?
Hat sie diesbezüglich Schritte eingeleitet?
Wenn ja, welche und wann?
Wenn nein, warum nicht?
18. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeiten im
Rahmen des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung
von Folter, eine Verbesserung der Menschenrechtssituation in
der Türkei zu erzielen?
19. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung im Europarat
angesichts der Weigerung der türkischen Regierung, die von
dem Ausschuß zur Überwachung und Einhaltung des
Europäischen Übereinkommens . zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, gefordert, um
diesbezüglich Druck auf die türkische Regierung
auszuüben?
Falls sie keine Maßnahmen vorgeschlagen hat, warum nicht?
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit einer
Aufforderung des Generalsekretärs des Europarates an die Türkei,
eine Erklärung gemäß Artikel 57 EMRK abzugeben, um die
türkische Regierung zur Einhaltung der Konvention zu
bewegen?
21. Hält die Bundesregierung eine derartige Aufforderung
angesichts der Menschenrechtssituation in der Türkei für
geboten?
Erwägt die Bundesregierung, im Europarat darauf
hinzuwirken, daß eine solche Aufforderung an die Türkei seitens des
Generalsekretärs ergeht, und/oder hat sie bereits Schritte in
diese Richtung unternommen?
Wenn ja, in welcher Weise soll dies bzw. ist dies geschehen?
22. Welche Schritte hat die Bundesregierung im Rahmen des
Europarates oder anderer internationaler
Menschenrechtsinstitutionen unternommen, die eine Verletzung der EMRK
durch die Türkei verhindern sollen?
23. Falls sie keine Schritte unternommen hat, warum nicht?
24. Plant die Bundesregierung, zukünftig diesbezüglich Schritte
einzuleiten?
Wenn ja, welche?
25. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der
andauernden Verletzung der EMRK durch die Türkei die Möglichkeit,
daß sich nach Artikel 24 EMRK die Kommission auf Antrag der
Bundesregierung mit der Türkei befaßt?
Falls die Bundesregierung eine solche Möglichkeit für
notwendig und sinnvoll erachtet, welche Schritte hat die
Bundesregierung diesbezüglich unternommen?
.Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode Drucksache 13/5855
26. Welche Maßnahmen hält die Bundesregierung auf bilateraler,
internationaler - europäischer bzw. internationaler
(insbesondere auf Ebene der VN-Menschenrechtsinstitutionen) für
erforderlich, um eine Einhaltung der von der Türkei anerkannten
internationalen Konventionen sicherzustellen?
Bonn, den 4. Oktober 1996
Amke Dietert-Scheuer
Joseph Fischer (Frankfurt), Kerstin Müller (Köln) und Fraktion]
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